Klage gegen Ablehnung der Beihilfe-Voranerkennung als unzulässig abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Aufwendungen seiner Tochter. Die Behörde hatte abgelehnt, hob den Bescheid nach Klageerhebung jedoch auf und erkannte die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach an. Das Verwaltungsgericht wertete die Klage als auf Voranerkennung gerichtet und erklärte sie mangels Rechtsschutzinteresse für unzulässig, da die Aufwendungen noch nicht entstanden sind.
Ausgang: Klage gegen die Ablehnung der Voranerkennung als unzulässig abgewiesen, da die Behörde die Voranerkennung dem Grunde nach gewährt und die Aufwendungen noch nicht entstanden sind
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Bewilligung und Zahlung von Beihilfe bestehen erst, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind; eine Voranerkennung ersetzt nicht die späteren Voraussetzungen der Leistungsbewilligung.
Eine Klage, die einen Bescheid über die Voranerkennung anfechtet, ist unzulässig, wenn die Behörde den angefochtenen Bescheid aufhebt und die begehrte Voranerkennung dem Grunde nach gewährt hat, sodass das Rechtsschutzinteresse entfällt.
Die Auslegung der Klage richtet sich nach dem angefochtenen Bescheid; aus einer Anfechtung einer Voranerkennungsentscheidung kann nicht ohne Weiteres eine auf Bewilligung und Zahlung gerichtete Verpflichtungsklage gemacht werden.
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ist zulässig, wenn der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist als Versorgungsempfänger zu einem Bemessungssatz von 80 % der krankheitsbedingten Aufwendungen seiner am 00.00.0000 geborenen berücksichtigungsfähigen Tochter B. N. beihilfeberechtigt.
Die Tochter Klägers befand sich seit April 2013 bei der Kieferorthopädin Dr. X. in kieferorthopädischer Behandlung. Der Kläger legte der Beklagten im März 2016 einen Behandlungs- und Kostenplan des Kieferorthopäden Dr. T. vom 12.02.2016 vor mit der Bitte um Voranerkennung der Beihilfefähigkeit.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.03.2016 die begehrte Voranerkennung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich nur dann beihilfefähig seien, wenn die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Mit seinem Widerspruch vom 04.04.2016 machte der Kläger geltend, dass es sich bei der Behandlung durch den Kieferorthopäden Dr. T. um die Fortsetzung der durch die Kieferorthopädin Dr. X. begonnenen Behandlung handele.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Behandlung bei Dr. T. könne nicht als Fortsetzung der Behandlung durch die Kieferorthopädin Dr. X. angesehen werden, weil die letzte Behandlung der Tochter des Klägers bei der Kieferorthopädin Dr. X. länger als ein Jahr vor Erstellung des Behandlungs- und Kostenplanes des Dr. T. erfolgt sei.
Der Kläger hat am 07.07.2016 Klage erhoben. Die Beklagte hat den die Kostenzusage ablehnenden Bescheid vom 30.03.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 04.07.2016 nach Klageerhebung aufgehoben und die im Behandlungs- und Kostenplan vom 12.02.2016 genannten Aufwendungen dem Grunde nach für beihilfefähig anerkannt. Der Kläger hat an der Klage festgehalten. Er werde den Rechtsstreit erst dann in der Hauptsache für erledigt erklären, wenn die Beklagte die streitige Beihilfe bezahlt habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 30.03.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 zu verpflichten, die mit dem Behandlungs- und Kostenplan des Dr. T. vom 12.02.2016 veranschlagten Aufwendungen dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sie erst durch die Rechnungen der Dr. X. vom 28.12.2015, die der Kläger mit seinem Beihilfeantrag vom 04.08.2016 eingereicht habe, habe erkennen können, dass die letzte Behandlung der Tochter des Klägers bei der Kieferorthopädin Dr. X. weniger als ein Jahr zurückgelegen habe. Deshalb erkenne sie die weitere Behandlung bei dem Kieferorthopäden T. als dem Grunde nach beihilfefähige Fortsetzungsbehandlung an.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche durch Gerichtsbescheid gem. § 84 VwGO entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Der dem Wortlaut darauf gerichtete Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter zu übernehmen, war gem. § 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag auszulegen. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 30.03.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 hatte lediglich die Voranerkennung der Beihilfefähigkeit der mit dem Behandlungs- und Kostenplan vom 12.02.2016 veranschlagten Kosten zum Gegenstand. Für eine Auslegung der Klage in eine auf Bewilligung einer Beihilfe gerichteten Verpflichtungsklage war kein Raum. Ein Anspruch auf Bewilligung und Zahlung einer Beihilfe besteht erst dann, wenn die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind (vgl. § 3 Abs. 5 BVO NRW). Die im Behandlungs- und Kostenplan vom 12.02.2016 genannten Aufwendungen sind allerdings noch nicht entstanden, sondern werden mit dem Behandlungs- und Kostenplan für eine künftige Behandlung veranschlagt.
Die so verstandene Klage ist unzulässig. Für sie ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse dadurch entfallen, dass die Beklagte den Bescheid vom 30.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 mit Schriftsatz vom 31.10.2016 aufgehoben und die Beihilfefähigkeit der mit dem Behandlungs- und Kostenplan veranschlagten Aufwendungen dem Grunde nach anerkannt hat. Der Kläger verfügt nunmehr über die beihilferechtliche Voranerkennung, die er mit der Vorlage des Behandlungs- und Kostenplanes im Verwaltungsverfahren erreichen wollte. Nach Aufhebung des Bescheides vom 30.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2016 steht dieser einer endgültigen Beihilfebewilligung nicht mehr entgegen, die der Kläger erst nach Entstehung der Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung seiner Tochter und nach vorheriger Beantragung unter Vorlage der Rechnungen des Behandlers verlangen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.