Anfechtungsklage gegen Elternbeiträge wegen Erledigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger bestritten Elternbeitragsfestsetzungen und erhoben Anfechtungsklage gegen Bescheide vom 19.08.2015. Zentral war, ob die Bescheide zu Unrecht höhere Beiträge ansetzen. Das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil die angefochtenen Verwaltungsakte durch einen späteren Änderungsbescheid in ihrem Regelungsgehalt ersetzt und damit erledigt waren, sodass kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Die Kläger tragen die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Elternbeitragsbescheide abgewiesen; angefochtene Bescheide durch Änderungsbescheid erledigt, dadurch fehlendes Rechtsschutzinteresse
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist nur gegen belastende Verwaltungsakte zulässig, die nicht erledigt sind.
Ein belastender Verwaltungsakt gilt als erledigt, wenn er durch einen späteren Änderungsbescheid in seinem Regelungsgehalt vollständig ersetzt wird.
Fehlt aufgrund der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts das Rechtsschutzinteresse, ist die Anfechtungsklage unzulässig.
Bei Abweisung der Klage trifft die Kostenlast die Kläger; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen.
Mit einem Änderungsbescheid vom 19.08.2015 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 für die Betreuung des Sohnes der Kläger mit 260,00 Euro monatlich (neu) fest. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 19.08.2015 setzte die Beklagte die Elternbeiträge für denselben Zeitraum mit 388,00 Euro monatlich fest. Als bisheriger Betrag ist in diesem Bescheid der Betrag von 260,00 Euro angegeben.
Unter dem 25.08.2015 teilte die Beklagte zur Übersendung der Bescheide mit, dass der Bescheid vom 26.01.2015 insoweit aufgeboben werde und der Änderungsbescheid auf der Grundlage des Hinweises des Gerichts vom 06.08.2015 erfolgt sei. Gleichzeitig seien die Kläger durch den Folgebescheid zu Elternbeiträgen nach der höchsten Beitragsstufe heranzuziehen gewesen, da auf die Gelegenheit, die zur Einkommensermittlung notwendigen Unterlagen einzureichen, keine Rückmeldung erfolgt sei.
Der Widerspruch der Kläger vom 07.09.2015 gegen die Bescheide vom 19.08.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2015 zurückgewiesen.
Die Kläger haben am 07.10.2015 Klage erhoben.
Sie machen mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, nicht zur Vorlage von Einkommensnachweisen für das Jahr 2014 durch die Beklagte aufgefordert worden zu sein und auch im Übrigen ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt zu haben.
Während des laufenden Klageverfahrens änderte die Beklagte die Festsetzung von Elternbeiträgen unter anderem für den Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 ab. Die bisherige Festsetzung von 388,00 Euro monatlich wurde neu festgesetzt auf 324,00 Euro monatlich.
Die Kläger beantragen,
die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 19.08.2015 in Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 17.09.2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide.
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 19 K 2257/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beteiligten haben hierauf verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist nicht (mehr) zulässig.
Die erhobene Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 19.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2015 ist nicht mehr statthaft. Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft gegen belastende Verwaltungsakte, die nicht erledigt sind. Die hier angefochtenen Bescheide haben jedoch rechtliche Erledigung gefunden. Sie sind (jedenfalls) durch den Änderungsbescheid vom 09.11.2016 in ihrem Regelungsgehalt vollständig ersetzt worden. Ob die Festsetzung in Höhe von 260,00 Euro bereits durch die höhere Festsetzung von 388,00 Euro am selben Tag abgelöst wurde, kann folglich dahinstehen.
Durch den Wegfall der Beschwer aufgrund der Erledigung entfällt auch das erforder-liche Rechtsschutzinteresse für das Anfechtungsbegehren.
Im Übrigen geben die Kläger selbst an, dass der Änderungsbescheid auch für das hier streitgegenständliche Jahr 2014 ihrem eigentlichen Petitum entspräche. Die Neufestsetzung der Elternbeiträge auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens der Kläger war im Rahmen einer gütlichen Streitbeilegung auch so Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Die Kläger haben sich für diesen Fall mit einer unstreitigen Beilegung der Verfahren durch Hauptsacheerledigung einverstanden erklärt. Dementsprechend legen sie im Schriftsatz vom 13.11.2013 selbst dar, dass die Beklagte die Bescheide „vereinbarungsgemäß“ abgeändert habe. Ob die Kläger sich rechtlich hieran festhalten lassen müssten, kann dahinstehen; die Klage ist bereits aus vorstehenden Gründen unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.