Klage auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung abgewiesen wegen fehlender Schutzbedürftigkeit
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz und rügt Abschiebungsverbote. Das VG Köln weist die Klage ab, weil die behaupteten familiären Gefährdungen nicht staatlich zurechenbar sind und interner Schutz möglich ist. Zudem sind die vorgelegten medizinischen Nachweise zur PTBS nicht hinreichend substantiiert.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und subsidiären Schutz abgewiesen; Abschiebungsverbote verneint, Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährdungen durch nichtstaatliche Akteure begründen Asyl/Flüchtlingsschutz nur, wenn der Herkunftsstaat nicht bereit oder in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewähren; familiäre Streitigkeiten sind hierfür regelmäßig nicht ausreichend.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG setzt eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende erhebliche Gefährdung von Leben, Leib oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG voraus.
Zur substantiierten Darlegung gesundheitlicher Fluchtgründe gehört regelmäßig ein fachärztliches Attest, das Diagnosegrundlage, konkrete Befunde, Behandlungsverlauf und Schweregrad nachvollziehbar darlegt.
Die zumutbare Möglichkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil (innerstaatlicher Schutz) schließt Schutzbedürftigkeit aus, wenn dadurch ein effektiver Schutz vor Verfolgung erreichbar ist.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1467/19.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 02.06.2016 aus Italien kommend auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2016 seinen förmlichen Asylantrag.
Der Kläger trug im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 08.11.2016 im Wesentlichen Folgendes vor: Seiner Mutter sei bei einem Familientreffen wahrscheinlich Gift in ihr Getränk gemischt worden. Daraufhin habe sie starke Bauchschmerzen gehabt und er – der Kläger – habe sie gepflegt. Später sei seine Mutter gestorben. Er habe dann die Schule abgebrochen und auf einem Markt damit Geld verdient, den Leuten die Einkäufe zum Auto zu tragen. Er glaube, dass die zweite Familie seines Großvaters ihn mit Voodoo blind machen will. Mit „Voodoo“ meine er „Vergiftung“. Seit dem Tod seiner Mutter könne er auf dem rechten Auge nicht mehr viel sehen. Er habe Angst, nach Ghana zurückzukehren, weil er dort obdachlos wäre und umgebracht werde. In Ghana gebe es keine gute medizinische Versorgung.
Mit Bescheid vom 15.11.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Der Kläger hat am 14.01.2017 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen legt er eine ärztliche Bescheinigung der Tagesklinik B2. gGmbH (Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 09.11.2016, wonach bei dem Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde, sowie einen augenärztlichen Befund der Dr. S. vom 15.11.2016 vor.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2016 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigen-schaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl keiner der Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 22.02.2019 erschienen ist. Die Beteiligten wurden ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung gem. Art. 16a Abs. 1 GG oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zu begründen. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Kinder der zweiten Ehefrau seines Großvaters Streit um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstücks mit seiner Mutter begonnen hätten, diese bei einem Familientreffen dann vergiftet worden sei und er – der Kläger – nun befürchte, dass Teile der Familie nun auch ihn umbringen wollten, ist dieses Vorbringen – als glaubhaft unterstellt – nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG zu begründen. Diese familiäre Angelegenheit ist dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen seiner Familie zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch seine Familie dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn hat.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts ersichtlich. Insbesondere besteht für den Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05, juris Rn. 15.
Hier hat der Kläger eine derartige, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende, erhebliche Gefährdungssituation nicht substantiiert vorgetragen.
Die vermeintliche posttraumatische Belastungsstörung des Klägers wurde nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zur Substantiierung eines Sachvortrages, der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07, juris Rn. 15.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, genügt die fachärztliche Bescheinigung der Tagesklinik, B2. vom 09.11.2016 den Anforderungen nicht. Diese gibt zum einen aufgrund des Datums nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wieder. Außerdem erschöpft sie sich im Wesentlichen in der Mitteilung einer Diagnose, ohne dass die nötigen weiteren Feststellungen getroffen werden. So enthält das Attest insbesondere keine konkreten Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung. Wie die Ärztin G. zu ihrer Diagnose kommt, lässt sich nicht nachvollziehen, da etwaige Testungen bzw. Behandlungsgespräche etc. mit den entsprechenden Ergebnissen und Inhalten nicht angegeben werden.
Ebenso begründet die vermeintliche Augenerkrankung des Klägers kein Abschiebungsverbot. So ergibt sich aus dem augenärztlichen Befund vom 15.11.2016, dass die Erkrankung für die Erwerbsfähigkeit keine Einschränkungen bedeutet und auch in Deutschland nicht weiter therapierbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.