Kein Anspruch auf Entfernung eines Beurteilungsbeitrags aus der Personalakte (LBG NRW)
KI-Zusammenfassung
Eine Polizeibeamtin verlangte die Entfernung und Vernichtung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags aus ihrer Personalakte. Streitfrage war, ob § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG NRW (Entfernung ungünstiger Unterlagen nach zwei Jahren) auf Beurteilungsbeiträge anwendbar ist. Das VG Köln wies die Klage ab: Die gesetzliche Ausnahme für dienstliche Beurteilungen sei verfassungskonform weit auszulegen und erfasse auch schriftliche Beurteilungsbeiträge. Deren Aufbewahrung sei zur effektiven gerichtlichen Kontrolle und für Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich; weitere Anspruchsgrundlagen bestünden nicht.
Ausgang: Klage auf Entfernung und Vernichtung eines Beurteilungsbeitrags aus der Personalakte abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn die Entfernung und Vernichtung von Personalaktenbestandteilen als schlichtes Verwaltungshandeln begehrt wird.
Die Ausnahme von der Entfernungspflicht für dienstliche Beurteilungen in § 88 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 LBG NRW ist verfassungskonform weit auszulegen und erfasst auch schriftliche Beurteilungsbeiträge.
Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufzubewahren, weil sie eine effektive gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG ermöglichen.
Ein Anspruch auf Entfernung von Beurteilungsbeiträgen aus der Personalakte lässt sich nicht aus der Fürsorgepflicht herleiten, wenn die Aufbewahrung zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes und für mögliche Auswahl- bzw. Konkurrentenverfahren erforderlich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.1967 geborene Klägerin steht als Kriminaloberkommissarin (Bes.-Gr. A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Am 13.08.2019 erstellte Kriminalhauptkommissar (KHK) O. aus Anlass eines Erstbeurteilerwechsels einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.08.2018. Die Leistungs- und Befähigungsmerkmale bewertete KHK O. in den Einzelmerkmalen „Arbeitsweise“ und „Veränderungskompetenz“ mit zwei („entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“), im Übrigen mit drei Punkten („entspricht voll den Anforderungen“).
Der Beklagte erstellte am 27.08.2020 eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 02.06.2017 bis zum 01.06.2020 und bezog hierbei den Beurteilungsbeitrag von KHK O. mit ein. Die Leistungs- und Befähigungsmerkmale bewertete die Endbeurteilerin KHKin W. überwiegend mit drei („entspricht voll den Anforderungen“) und im Einzelmerkmal „Leistungsgüte“ mit vier Punkten („übertrifft die Anforderungen“).
Mit Schreiben vom 14.09.2021 trug die Klägerin eine Gegenäußerung vor und rügte im Wesentlichen, dass die Beurteilung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruhte. Ferner beantragte sie, den Beurteilungsbeitrag des KHK O. vom 13.08.2019 für den Beurteilungszeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.08.2018 aus ihrer Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
Mit Schreiben vom 03.12.2021 sicherte der Beklagte zu, die Regelbeurteilung vom 27.08.2020 aufzuheben und eine neue Regelbeurteilung unter Berücksichtigung der Gegenäußerung zu erstellen. Im Übrigen wies er den Antrag der Klägerin auf Entfernung und Vernichtung des Beurteilungsbeitrags zurück.
Die Klägerin hat am 18.10.2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt Sie im Wesentlichen an, dass der Bescheid rechtswidrig sei, soweit der Beklagte den Antrag, den Beurteilungsbeitrag des KHK O. vom 13.08.2019 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und ihn zu vernichten, ablehnte. Der Anspruch ergebe sich aus § 88 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 LBG NRW. Ein Beurteilungsbeitrag sei keine dienstliche Beurteilung, sodass der Ausschluss nach § 88 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 LBG NRW nicht greife. Die übrigen Voraussetzungen der Norm liegen vor, da der Beurteilungsbeitrag für die Klägerin ungünstig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde des P. vom 03.12.2021 zu verpflichten, den Beurteilungsbeitrag des KHK O. vom 13.08.2019 für den Beurteilungszeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.08.2018 aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt im Wesentlichen aus, dass die Beurteilungsbeiträge nicht aus der Personalakte entfernt werden könnten. Gemäß Punkt 3.5.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei vom 14.05.2020 seien Beurteilungsbeiträge bei der Beurteilung zu berücksichtigen und mit der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe durch Urteil vom 02.03.2017 (Az.: 2 C 21.16) entschieden, dass Beurteilungsbeiträge aufzubewahren seien, um eine effektive gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. Beurteilungsbeiträge seien Teil der Beurteilung und daher gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LBG NRW von der Entfernung ausgenommen. Die von der Klägerin aufgeführte Entscheidung aus Sachsen sei nicht auf Nordrhein-Westfalen übertragbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.
Streitgegenständlich ist im Ausgangspunkt der in der Klage vom 18.10.2022 gestellte Antrag „den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landrats als Kreispolizeibehörde des P. vom 03.12.2021 zu verpflichten, den Beurteilungsbeitrag des KHK O. vom 13.08.2019 für den Beurteilungszeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.08.2018 aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten“. Das Klagebegehren ist gemäß §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Klägerin als allgemeine Leistungsklage auszulegen. Diese Klageart ist auch statthaft, da die Entfernung und Vernichtung eines Beurteilungsbeitrages auf schlichtes Verwaltungshandeln und nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist indes unbegründet.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Entfernung und Vernichtung des Beurteilungsbeitrages vom 13.08.2019 aus der Personalakte.
Zunächst hat sie keinen Anspruch aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Danach sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor. Die Ausnahme in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LBG NRW ist nach verfassungskonformer Auslegung weit zu verstehen und nimmt auch Beurteilungsbeiträge vom Anspruch auf Entfernung und Vernichtung aus.
Nach dem Wortlaut der Bestimmung sind zwar nur dienstliche Beurteilungen ausgenommen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärte Aufbewahrungspflicht von schriftlichen Beurteilungsbeiträgen gebietet es aber, eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen und die gesetzliche Ausnahme in § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 LBG NRW auch auf die vorgenannten Beurteilungsbeiträge zu erstrecken. Denn im Beanstandungsfall ist es zur effektiven Rechtsverfolgung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG unabdingbar, den schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzubeziehen. Erst dieser selbst und dessen Einschätzung durch den Beurteiler versetzen die Gerichte in die Lage, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu kontrollieren. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind deshalb für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufzubewahren.
BVerwG, Urteil vom 02.03.2017 – 2 C 21.16 –, juris Rn. 24 f.
Gemessen an diesen Vorgaben würde es – beispielsweise mit Blick auf künftige Konkurrentenstreitigkeiten – den effektiven Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG mindestens erschweren, wenn Beurteilungsbeiträge nach zwei Jahren über einen Anspruch aus § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW entfernt und vernichtet werden könnten.
Ein Anspruch auf Entfernung und Vernichtung des Beurteilungsbeitrages aus der Personalakte folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffen vorbereitende Stellungnahmen, die dem Beurteiler nur als interne Hilfsmittel die notwendige Tatsachengrundlage für seine Beurteilung vermitteln sollen, den Beamten noch nicht und mussten daher nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Folgt man dieser Ansicht, könnte sich ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte ergeben.
BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 – 2 C 34.79 –, juris Rn. 23 f; Sächsisches OVG, Urteil vom 30.04.2013 – 2 A 582/12 –, juris Rn. 27.
Allerdings ist diese Sichtweise durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt. Sie entspricht insbesondere nicht der seinerzeit noch verneinten Erforderlichkeit einer Aufbewahrung zur Gewährleistung eines den Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes. Auch in praktischer Hinsicht erscheint es nach heutigem Verständnis sinnvoll, Beurteilungsbeiträge in der Personalakte aufzubewahren. Im Streitfall von Konkurrenten kann auch ein Beurteilungsbeitrag maßgeblich für die Auswahlentscheidung sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn dienstliche Beurteilungen nachträglich hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit angezweifelt werden.
Vgl. Kenntner, in: ZBR 2019, 397 (397 f.) m.w.N.; a.A. Sächsisches OVG, Urteil vom 30.04.2013 – 2 A 582/12 –, juris Rn. 28 ff.
Diese Sichtweise entspricht im Übrigen – ohne dass es hierauf rechtlich ankommt –den verwaltungsinternen Vorgaben aus Ziff. 3.5.2 der BRL Pol NRW. Danach sind Beurteilungsbeiträge bei der nächsten Beurteilung zu berücksichtigen und dann mit der Beurteilung zur Personalakte zu nehmen.
Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.