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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5784/18·13.02.2020

Klage auf zusätzliche Beihilfe wegen Massagen abgewiesen; Höchstbetrag verfassungsgemäß

Öffentliches RechtBeamtenrechtFürsorgepflicht des DienstherrnAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein pensionierter Beamter begehrt zusätzliche Beihilfe für zehn Friktionsmassagen und hält die in der BVO NRW geregelte Höchstbetragsgrenze für verfassungswidrig; er beantragt zugleich die Vorlage an das BVerfG. Das Verwaltungsgericht entscheidet, dass eine Art-100-Vorlage bei Rechtsverordnungen unstatthaft ist und prüft selbst. Die Höchstbetragsregelung ist mit der Fürsorgepflicht vereinbar; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf zusätzliche Beihilfe wegen Überschreitung des Höchstbetrags abgewiesen; Höchstbetragsregelung verfassungsgemäß

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes für seine Entscheidung für maßgeblich erachtet; bei Rechtsverordnungen hat das Gericht deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht selbst zu prüfen.

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Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet nicht zur vollständigen Übernahme aller Behandlungskosten, sondern verlangt nur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts; zulässige Höchstbeträge in Beihilfevorschriften sind daher grundsätzlich vereinbar, sofern die zumutbare Belastungsgrenze gewahrt bleibt.

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Ein Anspruch auf zusätzliche Beihilfe besteht nicht, wenn die bereits gewährte Beihilfe dem in der einschlägigen Beihilfeverordnung festgesetzten Höchstbetrag entspricht und diese Höchstbetragsregelung verfassungsgemäß ist.

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Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Eigenbelastung ist auf die Versorgungsbezüge und die dadurch zu gewährleistende amtsangemessene Lebensführung abzustellen; eine geringe Eigenbeteiligung ist nicht verfassungswidrig, sofern der amtsangemessene Lebensunterhalt gesichert bleibt.

Relevante Normen
§ 4 i Abs. 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 5 zur BVO NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ Art. 100 Abs. 1 GG§ 88 VwGO§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

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Unter dem 27.04.2018 beantragte er bei den T.           X.                 (XXX), die der Beklagte mit der Durchführung der Beihilfeverfahren für seine Beamten beauftragt hat, die Gewährung einer Beihilfe u.a. für die Aufwendungen für 10 Friktionsmassagen (jeweils 15,45 €), die die R.     M.     GmbH mit Rechnung vom 30.05.2017 in Höhe von 154,50 € geltend gemacht hatten.

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Die XXX bewilligte dem Kläger zu diesen Aufwendungen mit Bescheiden vom 02.05.2018 und 29.06.2018 eine Beihilfe von 96,60 €. Dabei erkannte sie die Aufwendungen nur in Höhe des in § 4 i Abs. 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 5 zur BVO NRW festgelegten Höchstbetrages von 13,80 € je Behandlung als beihilfefähig an.

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Den gegen die nicht vollständige Anerkennung der Aufwendungen für die Massagen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 18.05.2018 wies der Beklagte durch die XXX mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2018 unter Hinweis auf den in § 4 i Abs. 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 5 zur BVO NRW festgelegten Höchstbetrag zurück.

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Der Kläger hat am 17.08.2018 Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die Massagen begehrt. Er hält die Höchstbetragsregelung für Massagen in § 4 i Abs. 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 5 zur BVO NRW für verfassungswidrig und beantragt die Vorlage des Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Höchbetragsregelung verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil sie den heutigen Lebenshaltungskosten nicht Rechnung trage.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Änderung der Beihilfebescheide vom 02.05.2018 und 29.06.2018 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2018 zu verpflichten, ihm zu den mit Rechnung vom 30.05.2017 geltend gemachten Aufwendungen für 10 Friktionsmassagen eine weitere Beihilfe in Höhe von 11,55 € zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen

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Er weist darauf hin, dass die vom Kläger beantragte Vorlage zum BVerfG nicht in Betracht komme, weil der beanstandete Höchstbetrag in der BVO NRW und damit in einer Rechtsverordnung geregelt sei. Über die Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht könne das Verwaltungsgericht selbst entscheiden. Die Höchstbetragsregelung für die KGG sei mit höherrangigem Recht, namentlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar.

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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.

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Der dem Wortlaut nach gerichtete Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG über die Gültigkeit der in § 4 i Abs. 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 5 zur BVO NRW einzuholen, war gem. § 88 VwGO in den allein sachgerechten im Tatbestand näher bezeichneten Verpflichtungsantrag auszulegen. Eine Vorlage des Verfahrens zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist unstatthaft. Diese kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht ein nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung des Gerichts ankommt. Bei der BVO NRW handelt es sich um kein Parlamentsgesetz, sondern um eine Rechtsverordnung, über deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht das erkennende Gericht selbst entscheiden kann.

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Die allein statthafte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe zu den mit Rechnung vom 30.05.2017 geltend gemachten Aufwendungen für Friktionsmassagen. Die dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden bewilligte Beihilfe ist von der in § 4 i Abs. 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 5 zur BVO NRW festgelegten Höchstbetragsregelung gedeckt. Die Höchstbetragsregelung des § 4 i Abs. 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 5 zur BVO NRW ist mit höherrangigem Recht, namentlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, den Beamten von allen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen. Sie ergänzt lediglich die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12.10 -, juris, Rn. 13.

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Die Grenze einer zumutbaren finanziellen Belastung ist im Falle des Klägers nicht überschritten. Bei einem Eigenbehalt von 11,55 € ist nicht erkennbar, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers, der Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bezieht, nicht gesichert ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO  i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

31

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

32

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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11,55 €

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festgesetzt.

41

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

42

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

43

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

44

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

45

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.