Kein Aufwendungsersatz für Kita-Mehrkosten nach § 36a SGB VIII bei fehlender Bedarfsanzeige
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Jugendhilfeträger Ersatz von Mehrkosten, die wegen Betreuung in einer auswärtigen, privat getragenen (öffentlich geförderten) Kita entstanden seien. Sie stützte sich auf einen analog angewandten Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII. Das VG Köln wies die Klage ab, weil es bereits an einer „selbst beschafften Hilfe“ fehlte und zudem vor Vertragsschluss weder eine Bedarfsanzeige beim zuständigen Jugendamt erfolgt noch Unaufschiebbarkeit dargetan war. Außerdem stehe der Vorrang des Primärrechtsschutzes dem Erstattungsbegehren entgegen, da der Platzanspruch nicht gegenüber dem Jugendamt weiterverfolgt wurde.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Mehrkosten der Kita-Betreuung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Aufwendungsersatzanspruch für selbst beschaffte Leistungen setzt in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis setzt, die Leistungsvoraussetzungen vorliegen und die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub duldet.
Eine Betreuung in einer privat getragenen, aber öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung kann keine „selbst beschaffte Hilfe“ im Sinne von § 36a SGB VIII sein, wenn die Leistung als öffentlich verantwortete Hilfeleistung des Jugendhilfeträgers erbracht und finanziert wird (z.B. über interkommunalen Ausgleich).
Für einen Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII genügt eine Bedarfsanzeige gegenüber einer nicht zuständigen Gemeinde grundsätzlich nicht; die Anzeige muss jedenfalls dem zuständigen Jugendamt zugehen, wenn dieses nicht Träger der Einrichtung ist und nur es einen Gesamtüberblick über verfügbare Plätze hat.
Die Voraussetzung der Unaufschiebbarkeit ist nicht erfüllt, wenn vor Abschluss eines Betreuungsvertrags noch mit einer zeitnahen Entscheidung über alternative, öffentlich geförderte Betreuungsangebote zu rechnen ist und eine besondere Eilbedürftigkeit nicht angezeigt wird.
Der in § 36a SGB VIII zum Ausdruck kommende Vorrang des Primärrechtsschutzes schließt Aufwendungsersatz aus, wenn der Leistungsberechtigte die begehrte bedarfsgerechte Leistung (z.B. Betreuungsumfang) nach einer Ablehnung nicht gegenüber dem zuständigen Träger weiter verfolgt und keinen Rechtsbehelf einlegt.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 352/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten einen Betrag von 4.500,00 €, der ihren Eltern durch ihre Betreuung in der Kindertageseinrichtung „X. “ der K. GmbH, M. H.-----weg 00, in C. in der Zeit vom 02.11.2016 bis zu 02.11.2018 gegenüber einer Betreuung in einer kommunalen Einrichtung ihrer Wohnsitzgemeinde X1. entstanden sei.
Die Klägerin beantragte am 28.10.2015 durch ihre Eltern bei der Gemeinde X1. die Aufnahme in die kommunale Kindertagesstätte „G. E. M1. “ zum Monat August 2016 in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden. Die Gemeinde X1. teilte den Eltern der Klägerin unter dem 14.12.2015 mit, dass alle Betreuungsplätze bei den X1. Tagespflegepersonen vergeben seien. Sie komme nach der für Februrar/März 2016 vorgesehenen Entscheidung über die Vergabe der Betreuungsplätze in den X1. Kitas auf den Antrag der Eltern der Klägerin zurück. Die Gemeinde X1. teilte den Eltern unter dem 21.04.2016 mit, dass sie der Klägerin für das Kindergartenjahr 2016/2017 keinen Platz in einer kommunalen Kita zur Verfügung stellen könne. Unter dem 03.05.2017 teilte die Gemeinde X1. den Eltern der Klägerin mit, dass auch im Kindergartenjahr 2017/2018 für die Klägerin kein Platz in einer kommunalen Kita zur Verfügung stünde. Sollten die Eltern eine Betreuung in der Tagespflege wünschen, werde um telefonische Rückmeldung gebeten.
Die Eltern der Klägerin schlossen unter dem 12.02.2016 mit der K. GmbH einen Vertrag für die Betreung der Klägerin in der öffentlich geförderten Kita „X. “, M. H.-----weg 43, in C. in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden. Die K. GmbH bot den Betreuungsplatz ausschließlich in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden an. Die Eltern der Klägerin vereinbarten mit der K. GmbH auch für die am 22.10.2013 geborene Schwester der Klägerin M2. die Betreuung in der Kita „X. “ ab dem 01.08.2016. Der Träger des Waldorfkindergartens in X3. -Q. hatte den Eltern der Klägerin die Betreuung der Schwester M2. ab dem 01.08.2016 angeboten. Die Eltern der Klägerin hatten dieses Angebot nicht angenommen. Für die Betreuung der Klägerin veranlagte der Beklagte die Eltern der Klägerin im Wege des Interkommunalen Ausgleichs gem. § 21d KibiZ NRW zu öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen. Der Beklagte setzte für die Zeit vom 01.08.2016 bis zum 31.12.2016 mit Bescheid vom 13.12.2017 endgültig monatliche Beiträge in Höhe von 447,00 €, für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.07.2018 mit Bescheid vom 08.10.2020 endgültig monatliche Beiträge in Höhe von 689,00 €, für die Zeit von August bis Oktober 2018 endgültig monatliche Beiträge von 710,00 € und für die Zeit von von November 2018 bis Juli 2019 endgültig monatliche Beiträge in Höhe von 444,00 € fest. Die Eltern der Klägerin wurden für die Betreuung der Klägerin ab dem 01.08.2019 nicht mehr zu Elternbeiträgen veranlagt.
Die Klägerin machte durch ihre Eltern gegenüber der Gemeinde X1. unter dem 06.10.2017 Mehrkosten in Höhe von 4.500,00 € geltend, die ihr durch die Betreuung der Klägerin in der Kita „X. “ in den Kindergartenjahren 2016/17 und 2017/18 entstanden seien. Der Träger der Kita „X. “ habe nur eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden angeboten. Bei einer gewünschten Betreuung von 35 Wochenstunden in einer Kita in X1. hätten ihre Eltern im Kindergartenjahr 2016/17 2.220,00 € weniger Elternbeiträge (monatliche Beiträge von 371,00 € statt 556,00 €) und im Kindergartenjahr 2017/18 2.280,00 € (monatliche Beiträge von 383,00 € statt 573,00 €) weniger Elternbeiträge zahlen müssen.
Die Gemeinde X1. leitete das Forderungsschreiben vom 06.10.2017 zuständigkeitshalber dem Beklagten zu. Der Beklagte lehnte unter dem 11.01.2018 die Zahlung des geltend gemachten Mehraufwandes ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Eltern der Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt hätten. Sie hätten gegenüber dem Jugendamt keine Bedarfsanzeige gem. § 3b Abs. 1 Kibiz NRW gestellt. Die Meldung gegenüber der Gemeinde X1. sei keine Bedarfsanzeige gegenüber dem Jugendamt. Im Übrigen seien den Eltern der Klägerin im Frühjahr 2016 von der Gemeinde X1. die Kontaktdaten der Tagespflegeperson L. mitgeteilt worden, die zu dieser Zeit über einen freien Betreuungsplatz verfügt habe.
Die Klägerin hat am 15.08.2018 Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von 4.500,00 € Mehrkosten verlangt, die ihr durch die Betreuung in der Kita „X. “ vom 02.11.2016 bis zum 02.11.2018 entstanden seien. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Voraussetzungen des 36a SGB VIII gegeben seien. Ihre Eltern hätten ihren Mitwirkungspflichten genügt, weil die Bedarfsanzeige gem. § 3b Kibiz NRW nicht zwingend gegenüber dem Jugendamt vorzunehmen sei, sondern auch über die Tageseinrichtungen erfolgen könne. Der Beklagte könne sie nicht darauf verweisen, dass die Gemeinde X1. ihren Eltern im Frühjahr 2016 eine Betreuung durch die Tagespflegeperson L. angeboten habe. Ihre Eltern hätten den Betreuungsvertrag für die Kita „X. “ bereits im Februar abgeschlossen. Durch die Inanspruchnahme der privaten Kita in C. seien Mehrkosten in Höhe von 4.500,00 € entstanden, weil die C. Kita eine Betreuung nur in einem Umfang von 45 Wochenstunden angeboten habe. Der Beklagte habe ihren Anspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung in einem Umfang von 35 Wochenstunden nicht erfüllen können.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr die in der Zeit vom 02.11.2016 bis zum 02.11.2018 entstandenen Mehraufwendungen für ihre Betreuung in der Kita „X. “ Höhe von 4.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 36a SGB VIII analog. Ihre Eltern hätten das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung nicht von ihrem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Die Eltern hätten keine Bedarfsanzeige gem. § 3b Kibiz NRW an das Jugendamt gerichtet. Sie hätten auf das Angebot einer Tagespflegeperson durch die Gemeinde X1. nicht reagiert. Er – der Beklagte – habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin ein akzeptables Betreuungsangebot erhalten habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 4.500,00 € gem. § 36a Abs. 3 SGB VIII analog. Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch für selbst beschaffte Hilfen setzt in analoger Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs – entweder bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung - keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Betreuung in der Kita „X. “ ist bereits keine selbst beschaffte Hilfe i.S.v. § 36a SGB VIII. Bei der Kita „X. “ handelt es sich zwar um eine Kita in privater Trägerschaft. Die Kita wird aber durch die öffentliche Jugendhilfe öffentlich gefördert. Die in der Kita erbrachte frühkindliche Förderung ist eine öffentliche Hilfeleistung des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Beklagte finanziert die Betreuung von wohnsitzfremden Kindern – wie der Klägerin - in der Kita im Wege des interkommunalen Ausgleichs gem. § 21d KibizNRW a.F. durch den an die aufnehmende Kommune – hier die Stadt C. – zu zahlenden Kostenausgleichs.
Selbst wenn die Betreuung in der Kita „X. “ als selbst beschaffte Hilfe i.S.v. § 36a SGB VIII angesehen werden könnte, hat die Klägerin den Beklagten durch ihre Eltern auch nicht vor der Selbstbeschaffung, also vor Abschluss des Betreuungsvertrages am 12.02.2016 mit der K. GmbH von ihrem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Ihre Eltern haben bereits keine Bedarfsanzeige gem. § 3b Kibiz NRW a.F. an den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt. Sie haben sich nach Aktenlage nur an die Gemeinde X1. gewandt, die nicht gem. § 1a AG KJHG NRW örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist und ihre Ablehnung nur für Kitas in ihrer kommunalen Trägerschaft getroffen hat. Träger der öffentlichen Jugendhilfe für das Gebiet der Gemeinde X1. ist gem. § 1a Abs. 1 AG KJHG NRW der Beklagte. Selbst wenn die Bedarfsanzeige nach § 3b Kibiz NRW nicht zwingend unmittelbar an das Jugendamt gerichtet sein muss, sondern nach § 3b Abs. 1 Satz 2 Kibiz NRW a.F. auch über elektronische Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflegestellen erfolgen kann, muss eine den Ersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII begründende Hilfeanzeige gegenüber dem Jugendamt erfolgen, wenn das Jugendamt – wie hier – nicht Träger der Tageseinrichtungen ist, denen gegenüber die Bedarfsanzeige gem. § 3b Kibiz NRW a.F. erfolgt. Denn nur das zuständige Jugendamt hat einen Überblick über die Verfügbarkeit öffentlich geförderter Betreuungsplätze aller Träger in seinem Zuständigkeitsgebiet. Selbst wenn sich der Beklagte die Kenntnis der Gemeinde X1. zurechnen lassen müsste, weil die Gemeinde X1. die dem Beklagten als Jugendamt obliegende Aufgabe der Vermittlung der im Gemeindegebiet X1. tätigen Tagespflegepersonen wahrgenommen hat, hätten die Eltern jedenfalls die Gemeinde X1. von ihrem Hilfebedarf nochmals in Kenntnis setzen müssen, bevor sie mit der K. GmbH am 12.02.2016 den Betreuungsvertrag für die Kita „X. “ abschlossen. Die Gemeinde X1. hatte den Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2015 für Februar/März 2016 in Aussicht gestellt, dass Plätze bei Tagespflegepersonen im Stadtgebiet frei werden könnten. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten hat die Gemeinde X1. der Klägerin für ihre Betreuung zu Beginn des Jahres 2016 auch die Tagespflegeperson L. benannt. Bevor die Gemeinde X1. den Eltern der Klägerin nicht endgültig mitgeteilt hatte, dass für das Kindergartenjahr 2016/2017 auch kein Betreuungsplatzes in der Tagespflege zur Verfügung steht, war die weitere Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht gegeben, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbst beschaffte Hilfe keinen Aufschub duldete. Dies wäre nur gegeben gewesen, wenn der Betreuungsvertrag für den Platz in der selbst beschafften Kita „X. “ zwingend hätte geschlossen werden müssen, bevor die Gemeinde X1. – wie mit Schreiben vom 14.12.2015 angekündigt – im Februar/März 2016 über die Vergabe der Tagespflegeplätze entscheidet. Dass die Eltern der Klägerin auf eine frühzeitige Entscheidung über den Nachweis eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege angewiesen waren – etwa weil andernfalls der Platz in der Einrichtung „X. “ nicht mehr zur Verfügung stand -, hätten sie gegenüber dem Jugendamt, jedenfalls aber gegenüber der Gemeinde X1. anzeigen müssen. Dies ist nicht geschehen. Dass die Eltern der Klägerin den Betreuungsvertrag mit dem Träger der Kita „X. “ zwingend bereits am 12.02.2016 abschließen mussten, ist auch zweifelhaft, weil die Eltern der Klägerin den Betreuungsvertrag für die Schwester der Klägerin M2. mit dem Träger der Kita noch später am 12.05.2016 schließen konnten.
Dem geltend gemachten Zahlungsanspruch steht schließlich auch der in § 36a SGB VIII zum Ausdruck kommende Vorrang des Primärrechtsschutzes entgegen. Nach § 36a Abs. 3 Nr. 3 lit. a), b) steht der Erstattungsanspruch nur für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung zu. Die Eltern der Klägerin haben für die Klägerin den Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden nicht weiter verfolgt, nachdem ihnen von der Gemeinde X1. mit Schreiben vom 21.04.2016 mitgeteilt worden war, dass für die Klägerin für das Kindergartenjahr 2016/17 kein Betreuungsplatz in einer kommunalen Kita zur Verfügung steht. Das ablehnende Schreiben der Gemeinde X1. vom 21.04.2016 bot für die Eltern der Klägerin Anlass dafür, dass sie den von ihnen weiter verfolgten Anspruch auf eine Betreuung ihrer Tochter in einem Umfang von nur 35 Wochenstunden unmittelbar gegenüber dem Beklagten – notfalls auch gerichtlich geltend machten. Dies ist nicht geschehen. Dem geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch steht deshalb der in § 36a SGB VIII zum Ausdruck kommende Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtschutzes entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.