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Verwaltungsgericht Köln·19 K 573/17·14.09.2017

Polizeibeamter: Regelbeurteilung trotz langer Krankheit und Beurteilungsbeitrag rechtmäßig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeioberkommissar griff seine Regelbeurteilung (Gesamtnote 3) für 2008–2011 an und rügte u.a. fehlenden Einblick des Erstbeurteilers, unzureichende Begründung sowie unzureichende Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags mit Teilnoten 4. Das VG Köln hielt die Beurteilung für rechtmäßig. Der Erstbeurteiler habe ausreichende tatsächliche Erkenntnisse aus eigener Anschauung gehabt und den Beurteilungsbeitrag ermessensfehlerfrei gewichtet. Die Erwähnung erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten sei zulässig, um die eingeschränkte Aussagekraft der Beurteilung zu verdeutlichen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf erneute dienstliche Beurteilung wurde abgewiesen; Regelbeurteilung vom 26.07.2016 ist rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Dienstliche Beurteilungen unterliegen wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Verfahrensfehler, sachfremde Erwägungen, unrichtigen Sachverhalt oder die Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe.

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Ein Erstbeurteiler verfügt über eine ausreichende Tatsachengrundlage, wenn er die Leistungen des Beamten im maßgeblichen Zeitraum aus eigener Anschauung nachvollziehbar beurteilen kann; der Umstand, dass konkrete Einzelvorgänge nach langer Zeit nicht mehr erinnert werden, stellt dies für sich genommen nicht in Frage.

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Beurteilungsbeiträge sind bei der Erstellung der Regelbeurteilung zu berücksichtigen, müssen jedoch nicht rechnerisch (etwa durch Bildung eines arithmetischen Mittels) in Einzel- und Gesamtbewertung übernommen werden; ihre Gewichtung steht im Rahmen des Beurteilungsspielraums.

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Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen in einer dienstlichen Beurteilung erwähnt werden, insbesondere wenn sie einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums ausmachen, um die eingeschränkte Aussagekraft der Beurteilung aufgrund verkürzter Beobachtungszeiträume kenntlich zu machen.

5

Einer gesonderten textlichen Begründung der Gesamtnote bedarf es nicht, wenn sich die Gesamtnote aus der Bewertung der Einzelmerkmale ohne weiteres schlüssig ergibt.

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 92 Abs. 1 LBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar (POK/ Besgr. A 10) in den Diensten des beklagten Landes. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011. Während des Beurteilungszeitraumes war er im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums Bonn eingesetzt. In der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.03.2009 war er als Personenschutzbeamter, vom 01.04.2009 bis zum 07.03.2010 in der Polizeiwache J.          als Wachdienstbeamter und vom 08.03.2010 bis zum 28.03.2010 im Kriminalkommissariat 00 als Sachbearbeiter für Einbruchdiebstahl aus Wohnungen, Büro- und Geschäftsräumen tätig. In der Zeit vom 29.03.2010 bis zum 30.06.2011 wurde er als Wachdienstbeamter in der Polizeiwache S.          eingesetzt.

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Von Februar 2009 bis Februar 2010 sowie von November 2010 bis Februar 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. In der Polizeiwache S.          , deren stellvertretender Leiter (EPHK F.        ) Erstbeurteiler des Klägers war, leistete der Kläger vom 29.03.2010 bis November 2010 und nach Beendigung des zweiten Krankheitsabschnitts von April 2011 bis zum 30.06.2011 aktiv Dienst.

4

Aus Anlass des Wechsels des Erstbeurteilers erstellte der ehemalige Vorgesetzte des Klägers während seines Einsatzes im Personenschutz EPHK M.       unter dem 20.07.2010 für die Dienstzeit des Klägers als Personenschutzbeamter in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.03.2009 (8 Monate) einen Beurteilungsbeitrag. Dieser Beitrag bewertete von insgesamt 12 bewerteten Einzelmerkmalen 6 Merkmale mit 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“) und 6 Merkmale mit 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“).

5

Das beklagte Land hob die zunächst für den Kläger zum Beurteilungsstichtag 01.07.2011 gefertigte Regelbeurteilung im Jahre 2012 aus formellen Gründen auf und teilte dem Kläger mit, dass seine Regelbeurteilung wegen der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers im Beurteilungszeitraum zurückgestellt werde. Mit Urteil vom 27.06.2014 (19 K 3337/13) verurteilte das erkennde Gericht das beklagte Land, für den Kläger eine erneute Regelbeurteilung zu erstellen, weil die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers eine Rückstellung der Beurteilung nicht rechtfertigten.

6

Unter dem 09.02.2015 erstellte die Endbeurteilerin PP C.     -T.    für den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 eine neue dienstliche Regelbeurteilung. Erstbeurteiler war der zu diesem Zeitpunkt bereits in den Ruhestand versetzte Leiter der Polizeiwache S.          EPHK L.     a.D. Der Erstbeurteiler beurteilte den Kläger unter dem 04.08.2014 mit der Gesamtnote 3 (Leistung und Befähigung entspricht voll den Anforderungen“) und bewertete auch alle 7 Einzelmerkmale mit 3 Punkten. Diese Beurteilung hob das beklagte Land während des Klageverfahrens 19 K 7014/15 auf, weil der EPHK a.D. L.     nach seiner Zurruhesetzung nicht mehr als Erstbeurteiler habe fungieren dürfen.

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Das beklagte Land bestimmte darauf hin den stellvertretenden Leiter der Polizeiwache S.          , EPHK F.        zum Erstbeurteiler und bat ihn unter dem 10.03.2016, für den Kläger einen Beurteilungsvorschlag zu erstellen. EPHK F.        beurteilte den Kläger nach Durchführung des nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsgesprächs am 17.05.2016 unter dem 18.05.2016 mit der Gesamtnote 3 („Leistung und Befähigung entspricht voll den Anforderungen“) und bewertete 6 von 7 Einzelmerkmalen mit 3 Punkten. Das Merkmal Ziff. 6 „Veränderungskompetenz“ bewertete er mit 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“). Dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers schloss sich die Endbeurteilerin am 26.07.2016 an.

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Der Kläger hat am 16.01.2017 Klage gegen die unter dem 26.07.2016 erstellte Beurteilung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass auch der zum Erstbeurteiler bestimmte EPHK F.        keinen ausreichenden Einblick in seine dienstliche Tätigkeit gehabt habe. EPHK F.        habe anlässlich des mit ihm am 17.05.2016 geführten Beurteilungsgesprächs selbst angegeben, dass er mit der Person des Klägers nichts habe anfangen können. Nähere Einzelheiten zum Kläger habe er erst recherchieren müssen. EPHK F.        habe nicht gewusst, wo und in welchen Funktionen der Kläger in der Polizeiwache S.          eingesetzt worden sei. Dies könne der Personalratsvorsitzende EPHK. bestätigen, der auf Wunsch des Klägers an dem Beurteilungsgespräch am 17.05.2017 teilgenommen habe. Der Erstbeurteiler F.        habe in dem Beurteilungsgespräch Einwände des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Behördenleitung eine Anhebung der Gesamtnote auf 4 Punkte nicht mittragen werde. Diese Äußerungen widersprächen dem Leistungsgrundsaatz gem. Art. 33 Abs. 2 GG. EPHK F.        hätte sich nicht ungeprüft dem Vorvotum des EPHK a.D. L.     anschließen dürfen. Es hätte sich aufgedrängt, seinen damaligen Vorgesetzten EKHK A.     und den damaligen Leiter H.  , LPD Q.    , zu den Leistungen des Klägers zu hören. Der Kläger habe nach seiner bis März 2010 dauernden Erkrankung den von LPD Q.    initiierten sog. Tatortwagen betreut. Der Kläger habe den Tatortwagen mit einem weiteren Kollegen in eigener Verantwortung betreut und dem LPD Q.    über seine Arbeit ständig berichtet. Im Übrigen sei der von EPHK M.       unter dem erstellte Beurteilungsbeitrag vom 20.07.2010 nicht angemessen berücksichtigt. Mit diesem Beitrag werde er in 6 Einzelmerkmalen mit der Note 4 („übertrifft die Anforderungen“) beurteilt. Dem Beurteilungsbeitrag müsse ein hohes Gewicht beigemessen werden, weil er im Anschluss an durch den Beitrag bis 09/2009 beurteilten Zeitraum „bis zum 31.10.2013“ für ca. 1 Jahr durchgängig erkrankt gewesen sei. Die Beurteilung, die in einem sog. reinen „Ankreuzverfahren“ erstellt worden sei nicht, sei nicht ausreichend individuell textlich begründet. Dies gelte insbesondere für das Gesamturteil. Soweit in Ziff. III.5. der Beurteilung ausgeführt werde, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum umfänglich erkrankt gewesen sei und nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz Wiedereingliederungsdienst versehen habe, werde seine längerfristige während des Beurteilungszeitraumes von ca. einem Jahr offensichtlich zu seinen Lasten gewertet.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Beurteilung durch Vernehmung des Erstbeurteilers EPHK F.        und des EKHK T.         als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2017.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 26.07.2016 ist rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 92 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;

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ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 –, juris.

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Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 26.07.2016 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Sie ist von der Polizeipräsidentin C.     -T.    als Endbeurteilerin erstellt worden, die nach Ziff. 9.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) zuständige Endbeurteilerin war. Gegen die Beauftragung des Zeugen EPHK F.        mit der Erstellung der Erstbeurteilung für den Kläger bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Leiter der Polizeiwache S.          EPHK L.     , dem der Kläger als Angehöriger der Schwerpunktabteilung 2 und Besatzung des sog. Tatortwagens unmittelbar unterstand, war vor Erstellung der hier streitigen Beurteilung vom 26.07.2016 in den Ruhestand getreten. Der mit der Erstbeurteilung beauftragte Zeuge EPHK F.        war als stellvertretender Leiter der Polizeiwache S.          und Dienstgruppenleiter weiterer unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers. Er konnte die dienstlichen Leistungen des Klägers in der Zeit vom 29.03.2010 bis zum 30.06.2011 aus eigener Anschauung beurteilen. Nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung hatte der Zeuge in die Arbeit des Klägers dadurch Einblick, dass er in seiner Funktion als diensthabender Dienstgruppenleiter die von der Besetzung des Tatortwagenpersonals gefertigten Anzeigen kontrolliert und abgezeichnet hat.

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Die angegriffene Beurteilung beruht auch auf einer ausreichenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlage. Der Erstbeurteiler EPHK F.        hatte aus eigener Anschauung ausreichende Kenntnisse über die dienstlichen Leistungen des Klägers, die dieser während seiner Dienstzeit als Besatzung des Tatortwagens bei der Polizeiwache S.          erbracht hat. Er hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er in seiner Funktion als jeweils diensthabender Dienstgruppenleiter die von der Besatzung des sog. Tatortwagens  angefertigten Anzeigen abgezeichnet habe. Es sei auch vorgekommen, dass er die gefertigten Anzeigen zum Anlass genommen habe, sich mit dem Kläger über bestimmte Einsatzorte auszutauschen und weitere Informationen zu erfragen. Dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage keine konkreten Einsatzorte mehr benennen konnte, hinsichtlich derer er sich mit dem Kläger ausgetauscht und weitere Informationen erfragt hat, ist nach einem Zeitablauf von mehr als 6 Jahren nachvollziehbar und berührt die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht.

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Die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, dass der Zeuge F.        während des mit ihm am 17.05.2016 geführten Beurteilungsgespräches gesagt habe, dass er im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung nichts mit der Person des Klägers habe anfangen können, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge F.        hat bei seiner Anhörung auf Nachfrage erklärt, er könne sich nicht daran erinnern, in dem Beurteilungsgespräch gesagt zu haben, dass er mit der Person des Klägers überhaupt nichts anfangen könne. Dass der Zeuge sich im Beurteilungsgespräch wie vom Kläger behauptet geäußert haben soll, ist aus Sicht des Gerichts auch nicht plausibel, weil der Zeuge das dem Kläger als Besatzung des Tatortwagens anvertraute Aufgabengebiet in der mündlichen Verhandlung anschaulich schildern konnte. Dass der Kläger dem Zeugen bekannt war und dass der Zeuge sich aus eigener Anschauung ein verlässliches Bild über dessen Tätigkeit als Besatzung des Tatortwagens machen konnte, folgt zur Überzeugung des Gerichts aus den Angaben des Zeugen, er kenne den Kläger auch deshalb, weil es zu seinen – den des Zeugen – Aufgaben gehört habe, im Falle krankheitsbedingter Abwesenheiten der Belegschaft des Tatortwagens in Zusammenarbeit mit dem Leiter des Bezirksdienstes für eine Umorgansisation des Dienstplanes zu sorgen. Gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers spricht auch die Aussage des Zeugen T1.         . Nach Angaben des Klägers soll der Zeuge F.        sich in Anwesenheit des Zeugen T1.         während des Beurteilungsgespräches in der behaupteten Weise geäußert haben. Der Zeuge T1.         konnte sich bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung aber nicht daran erinnern, an einem Beurteilungsgespräch, das der Kläger mit den Zeugen F.        und T2.         geführt haben will, teilgenommen zu haben.

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Die auf die Gesamtnote 3 („entspricht voll den Anforderungen“) lautende Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unplausibel. Sie steht insbesondere nicht in Widerspruch zu dem von EPHK M.       gefertigten Beurteilungsbeitrag vom 20.07.2010, der den Kläger in 6 Einzelmerkmalen mit der Note 4 („übertrifft die Anforderungen“) und in 6 weiteren Einzelmerkmalen mit der Note 3 („entspricht voll den Anforderungen“) bewertet. Der Erstbeurteiler F.        hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, warum er den Kläger im Gesamturteil mit der Note 3 und in den Einzelmerkmalen sechsmal mit der Note 3 und einmal mit der Note 4 beurteilt hat. Der Zeuge F.        hat angegeben, dass er sich vor Erstellung des Beurteilungsvorschlages mit dem zu dieser Zeit bereits im Ruhestand befindlichen ehemaligen Leiter der Polizeiwache EPHK L.     telefonisch in Verbindung gesetzt und sich mit diesem über die Leistungen des Klägers ausgetauscht habe. EPHK L.     habe die Leistungen des Klägers im Bereich der Note 3 eingeschätzt. Diese Einschätzung habe sich mit seinen eigenen Beobachtungen gedeckt. Deshalb habe er den Kläger in seinem Erstbeurteilungsvorschlag mit der Gesamtnote 3 Punkte vorgeschlagen. Für eine bessere Note sei der Kläger aus seiner Sicht nicht in Betracht gekommen. Dazu hätte er in Bezug auf die Merkmale Motivation und Flexibilität bessere Leistungen zeigen müssen. Die Erstbeurteilung ist vereinbar mit dem Beurteilungsbeitrag des EPHK M.       vom 20.07.2010. Der Erstbeurteiler F.        hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er auch den Beurteilungsbeitrag bei Erstellung seiner Beurteilung herangezogen habe. Dass der Beurteilungsbeitrag 6 von insgesamt 12 Einzelmerkmalen mit 4 Punkten bewertet, hat der Erstbeurteiler beanstandungsfrei damit berücksichtigt, dass er das Einzelmerkmal „Veränderungskompetenz“ mit Blick auf Vorverwendungen des Klägers, insbesondere den mit dem Beurteilungsbeitrag beurteilten Einsatz als Personenschutzbeamter – im Vergleich zu der ursprünglich von EPHK verfassten Beurteilung - um eine Note angehoben und mit der Note 4 bewertet hat. Der Erstbeurteiler ist nicht gehalten, Beurteilungsbeiträge in der Weise einzubeziehen, dass er Gesamtnote und Einzelbewertungen der Beurteilung anhand des arithmetischen Mittels von Beurteilungsbeitrag und eigener Leistungseinschätzung bildet. Bei der Gewichtung von Beurteilungsbeiträgen steht dem Beurteiler ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht überschritten ist. Der Erstbeurteiler hat seinen ihm eingeräumten Beurteilungspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er unter Ziff. 5 der Beurteilung angegeben hat, der Beamte sei im Beurteilungszeitraum umfänglich erkrankt und habe nach Rückkehr an den Arbeitsplatz Wiedereingliederungsdienst versehen. Der Dienstherr ist grundsätzlich nicht gehindert, krankheitsbedingte Fehlzeiten in der dienstlichen Beurteilung zu erwähnen. Zur Eignung des Beamten für das von ihm wahrgenommene Amt gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht. Ist ein Beamter – wie hier der Kläger – über einen Zeitraum von ca. 1,5 Jahren (von Februar 2009 bis Februar 2010 und von Novemer 2010 bis Februar) und damit rund die Hälfte des Beurteilungszeitraumes dienstunfähig erkrankt, ist es gerechtfertigt, diese krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Beurteilung anzugeben, um zu verdeutlichen, dass der Beurteilung wegen des um die Fehlzeiten wesentlich verkürzten Beurteilungszeitraumes eine nur eingeschränkte Aussagekraft beizumessen ist. Soweit der Kläger behauptet, dass der ursprüngliche Erstbeurteiler EPHK L.     ihm gegenüber gesagt habe, dass er wegen seiner Verwendungseinschränkungen nicht mit der Gesamtnote 4 habe beurteilt werden könne, führt auch dieser Einwand nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Selbst wenn der ursprüngliche Erstbeurteiler L.     bei der Erstellung der ursprünglichen Beurteilung einen unzulässigen Beurteilungsmaßstab angelegt hätte, ist nicht erkennbar, dass dieser möglicherweise unzulässige Beurteilungsmaßstab Eingang in die von EPHK F.        verfasste Beurteilung gefunden hat. Der Erstbeurteiler F.        hat ein eigenständiges Urteil über die Leistung und Eignung des Klägers getroffen. Er hat sich zwar vor Erstellung seiner Beurteilung bei dem ursprünglichen Erstbeurteiler EPHK L.     nach dessen Einschätzung erkundigt. Der Erstbeurteiler F.        hat aber ein von der Einschätzung des EPHK L.     unabhängiges Urteil über die Leistungen des Klägers getroffen. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er sich der Einschätzung des EPHK L.     , der den Kläger im Gesamtleistungsbereich 3 Punkte gesehen habe, angeschlossen habe, weil seine eigenen Beobachtungen kein abweichendes Leistungsbild ergeben hätten. Dass der Erstbeurteiler F.        eine eigenständige Einschätzung der  Leistungen des Klägers vorgenommen hat, wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass der Erstbeurteiler in Bezug auf das Einzelmerkmal „Veränderungskompetenz“ von der ursprünglichen Beurteilung des EPHK L.     abgewichen ist und dieses Merkmal mit der Note 4 Punkte beurteilt hat.

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Einer ausdrücklichen textlichen Begründung der Gesamtnote bedurfte es vorliegend bereits deshalb nicht, weil sich die Gesamtnote 3 im Falle des Klägers bei 6 von 7 mit 3 Punkten bewerteten Einzelmerkmalen ohne weiteres aufdrängt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.