Klage auf Erstattung von Mehraufwand für Kindertagespflege abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Erstattung der Mehrkosten für Betreuung in Kindertagespflege statt KiTa für Okt. 2013–Jan. 2014. Das Gericht verneint einen Aufwendungsersatzanspruch nach analoger Anwendung des § 36a Abs.3 SGB VIII. Entscheidend ist der Vorrang des Primärrechtsschutzes: Die Klägerin hätte den zugewiesenen KiTa-Platz/ die Ablehnung mittels Verpflichtungsklage angreifen müssen. Eine Selbstbeschaffung ist nur bei eilbedürftiger Bedarfsdeckung während eines Rechtsbehelfsverfahrens gerechtfertigt.
Ausgang: Klage auf Erstattung der Mehrkosten für Kindertagespflege für Oktober 2013–Januar 2014 wird abgewiesen; Klägerin hat die Klagekosten zu tragen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung selbst beschaffter Leistungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf informiert hat und die formellen Voraussetzungen vorlagen.
Der Vorrang des Primärrechtsschutzes schließt Erstattungsansprüche aus, wenn der Leistungsberechtigte eine als rechtswidrig erachtete ablehnende Entscheidung nicht mit den verfügbaren Rechtsbehelfen (insbesondere Verpflichtungsklage) angefochten hat.
Ist die Deckung des Bedarfs eilbedürftig und wird während eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung festgestellt, rechtfertigt dies die Zulässigkeit und Erstattungsfähigkeit einer Selbstbeschaffung.
Wer von den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch macht und dadurch den Rechtsverlust mitverursacht, kann anschließend keinen Erstattungsanspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00. 00. 2012 geborene Klägerin beantragte am 06. 12. 2012 bei der Beklagten, ihr ab dem 01. 10. 2013 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 31. 07. 2013 verwies die Beklagte auf die Kapazitätserschöpfung in den Kindertageseinrichtungen und bot den Eltern der Klägerin einen Platz in der Kindertagespflege an.
Mit Vertrag vom 19. 08. 2013 vereinbarten die Eltern der Klägerin eine Kinderbetreuung mit der von der Beklagten vermittelten Tagespflegeperson B. L. . Vertraglich vereinbarter Betreuungsbeginn war der 01. 10. 2013. Das vereinbarte monatliche Betreuungsgeld für die Betreuungszeit Montag bis Donnerstag 8.45 h bis 15.00 h (25 Std.) belief sich auf 736,66 €. In dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 bis Januar 2014 übernahm die Beklagte davon 3,50 € je Stunde, insgesamt 379,16 € im Monat. Die Eltern der Klägerin hatten der Tagespflegeperson zusätzlich 357,52 € monatlich zu zahlen.
Die Klägerin hat am 17. 09. 2013 die vorliegende, auf Erstattung des Mehraufwandes gerichtete Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 19. 09. 2013 wurde der Klägerin ein KiTa-Platz in der Kindertageseinrichtung B1. -E. -Str. 00, 00000 Köln zugewiesen. Die Wegstreckenentfernung der Kindertagesstätte von der Wohnung der Klägerin beträgt 5,3 km. Die Klägerin nahm diesen Platz nicht an.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin unter anderem geltend, die gegenüber der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung höhere finanzielle Belastung der Eltern bei Betreuung in der Kindertagespflege sei rechtswidrig. Das Angebot des KiTa-Platzes sei zu spät gekommen, ein erneuter Betreuungswechsel sei ihr nicht zumutbar.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 1.430,08 € (4 x 357,52 € für Oktober 2013 bis Januar 2014) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht unter anderem geltend, dass die Klägerin ab dem 01. 10. 2013 die Möglichkeit gehabt habe, den angebotenen KiTa-Platz anzunehmen.
Die Beteiligten haben im Verhandlungstermin am 20. 02. 2015 übereinstimmend auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte die für ihre Betreuung bei der Tagespflegeperson B. L. in der Zeit von Oktober 2013 bis Januar 2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.430,08 € erstattet.
Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt in analoger Anwendung des
§ 36 a Abs.3 SGB VIII
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris
voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Klägerin hat die Beklagte zwar durch ihren Aufnahmeantrag vom 06. 12. 2012 von ihrem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen vor.
Dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten steht aber der in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zum Ausdruck kommende Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes entgegen. Die Klägerin hat es versäumt, ihren Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Anschluss an das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 31. 07. 2013 sowie auch im Anschluss an die von ihr als nicht zumutbar erachteten Zuweisungsentscheidung vom 19. 09. 2013 im Klageweg durch Erhebung einer entsprechenden Verpflichtungsklage weiter zu verfolgen.
Ausgehend von dem Wortlaut der Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b SGB VIII ist es erforderlich, dass der Leistungsberechtigte die zulässigen Rechtsmittel gegen eine zu Unrecht ablehnende Entscheidung in Anspruch nimmt. Ist die Bedarfsdeckung während des Rechtsbehelfsverfahrens eilbedürftig, begründet dies die Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung, wenn die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird,
vgl. Wiesner, in: ders.(Hrsg.), Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 36a Rn. 53; Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 36a Rn. 2.
Wird die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hingegen hingenommen und nicht mit Rechtsmitteln angegriffen, ist der Weg der Selbstbeschaffung wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes verschlossen. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes soll und muss ein Leistungsberechtigter grundsätzlich unmittelbar gegen einen als rechtswidrig angesehenen Rechtsakt mit den verfügbaren Rechtsbehelfen vorgehen, wenn er sich dagegen wehren will. Wer von den Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch macht, kann wegen eines etwaigen, von ihm selbst herbeigeführten Rechtsverlustes nicht anschließend von der öffentlichen Hand Geldersatz verlangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.