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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5679/08·16.12.2009

Klage auf zusätzliche Beihilfe: Bestimmung des niedrigsten Tagessatzes bei fehlender Preisvereinbarung

Öffentliches RechtBeihilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt ergänzende Beihilfe für Unterkunft und Verpflegung eines Sanatoriumsaufenthalts und rügt die Festsetzung eines niedrigeren Tagessatzes durch das Landesamt. Zentrale Frage ist, welcher Tagessatz (ausweislich der Preisliste des Kurhotels) beihilfefähig ist. Das Gericht bestätigt den vom LBV zugrundegelegten niedrigsten Tagessatz von 87,50 € und weist die Klage als unbegründet ab, da die Preisliste verbindlich ist und bloße Belegungsengpässe keinen höheren Satz rechtfertigen.

Ausgang: Klage auf zusätzliche Beihilfe wegen höherem Tagessatz als unbegründet abgewiesen; angefochtener Bescheid ist rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

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Sind mit einem Sozialversicherungsträger keine Preisvereinbarungen getroffen, sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des von der Einrichtung ausgewiesenen niedrigsten Tagessatzes, höchstens bis zur in der Vorschrift vorgesehenen Obergrenze, beihilfefähig (§ 6 Abs. 3 BVO).

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Der niedrigste Tagessatz ergibt sich aus der vom Leistungserbringer vorgelegten, für Dritte erkennbaren Preisliste; gesondert ausgewiesene Leistungsbestandteile (z. B. Thermalbäder) sind bei der Ermittlung des Tagessatzes abzuziehen.

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Dass ein Zimmer zum niedrigsten ausgewiesenen Satz wegen vorübergehender Belegung nicht verfügbar ist, berechtigt nicht dazu, für die Beihilfeberechnung einen höheren Tagessatz zugrunde zu legen.

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Nachträgliche, nicht substanziierte Beschränkungen der Verfügbarkeit einzelner Zimmertypen durch den Leistungserbringer verdrängen die Angaben in der Preisliste nicht; hierfür sind überzeugende, konkrete Angaben erforderlich.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 BVO§ 6 Abs. 3 Satz 2 BVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Steueramtsinspektor im Dienst des beklagten Landes.

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Unter dem 06. Juli 2008 beantragte er - u.a. - Beihilfen zu Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung während der stationären Rehabilitationsmaßnahme im Kurhotel Zink / Bad Füssing in der Zeit vom 22. Mai bis 19. Juni 2008 für 28 Unterbringungstage in Höhe von insgesamt 2.872,60 Euro, von denen ausweislich der Rechnung des Kurhotels Zink vom 17. Juni 2008 54,60 Euro auf Kurtaxe entfielen. Eine Preisvereinbarung zwischen dem Kurhotel Zink und einem Sozialversicherungsträger lag nicht vor.

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Mit Bescheid vom 14. Juli 2008 erkannte das beklagte Land (Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen - LBV -) Aufwendungen für Unterkunft und Ver- pflegung neben der Kurtaxe lediglich bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung täglich als beihilfefähig an (28 x 87,50 Euro = 2.450,-- Euro + 54,60 Euro = 2.504,60 Euro) und bewilligte hierzu entsprechend dem Beihilfebemessungssatz 50%.

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Hiergegen legte der Kläger am 21. Juli 2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er ausführte, dass laut schriftlicher Bestätigung des Kurhotels Zink vom 17. Juni 2008 der niedrigste Tagessatz für das Jahr 2008 für eine Person 95,50 Euro betrage. Die unterschiedlichen in Rechnung gestellten Tagessätze resultierten daher, dass er an 16 Tagen im Einzelzimmer (Tagessatz 104, 50 Euro) und an 12 Tagen im Doppelzimmer (Tagessatz 95,50 Euro) gewohnt habe.

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In der vorgelegten "Preisliste 2008" wurde angegeben der "niedrigste Tagessatz im Doppelzimmer pro Person 95,50 Euro und 8,50 Euro für die ärztlich verordneten Thermalbewegungsbäder". Nachstehend wurde in der "Preisliste 2008" (Bl. 23 der Beiakte Heft 1) mitgeteilt der Einzelzimmerpreis West- bzw. Ostseite (ca. 23 m²) mit 96, 00 Euro bzw. Südbalkon (ca. 31 m²) mit 113,00 Euro und der Doppelzimmerpreis Südbalkon (ca. 35m²) mit 104,00 Euro.

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Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 wies das LBV den Kläger darauf hin, dass ausweislich der vorliegenden Preisliste der niedrigste Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung im Einzelzimmer im Kurhotel Zink 87,50 Euro (= 96,00 Euro - 8,50 Euro Zuschlag für Thermalbewegungsbäder) pro Person betrage. Dieser niedrigste Satz müsse auch dann der Beihilfeberechnung zugrundegelegt werden, wenn ein Unterkommen zu diesem Satz wegen Belegung der infrage kommenden Zimmer nicht möglich gewesen sei. Unter dem 24. Juli 2008 führte das Kurhotel Zink gegenüber dem LBV u.a. aus :

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" Herr K. hat in unserem Haus einen beihilfefähigen Sanatoriumsaufenthalt durchgeführt. Die Unterbringung erfolgt in den, vom Gesundheitsamt kontrollierten und zugelassenen Bettentrakt. Der niedrigste Tagessatz für die Sanatoriumszimmer beträgt 95,50 EUR zuzüglich 8,50 EUR für die täglichen Thermalbewegungsbäder.

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Wenn Sie auf unserer Homepage auf " Sanatorium " klicken erhalten Sie alle erforderlichen Information auch den genehmigten niedrigsten Tagessatz der übrigens von allen Beihilfestellen im ganzen Bundesgebiet einschließlich Nordrhein-Westfalen anerkannt wird.

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Der Zimmerpreis von 96,-- EUR den Sie auf unserer Homepage ersehen konnten steht für einige wenige Zimmer die nicht als Sanatoriumszimmer zur Verfügung stehen. Die Zimmer werden ab Ende Oktober komplett umgebaut und erneuert. Gerne kann ich Ihnen die genehmigten Pläne vorlegen.

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In der Zeit vom 22. Mai bis 19. Juni 2008 hätten wir Herrn K. kein Zimmer zum Preis von 96,-- EUR anbieten können, da wir wie bereits erwähnt nur noch 5 Zimmer zur Verfügung haben. "

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In der weiter im Verwaltungsvorgang befindlichen Liste "Sanatorium Preise 2008" (Bl. 36 der Beiakte Heft 1) ist ein Einzelzimmer zum Preis von 96,00 Euro nicht ausgewiesen. Der niedrigste ausgewiesene Zimmerpreis beläuft sich auf 95,50 Euro pro Person im Doppelzimmer. Thernalbäder pro Person und Tag sind gesondert mit 8,50 Euro am Ende der Liste aufgeführt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2008 wies das LBV den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 6 Abs. 3 BVO seien die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen habe. Verfüge die Einrichtung - wie im vorliegenden Fall - über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, seien die Aufwendungen bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104,00 Euro täglich beihilfefähig. Aus dem vorliegenden Material (Preisliste 2008) ergebe sich als niedrigster Tagessatz der für ein Einzelzimmer (West- bzw. Ostseite, ca. 23 m²) mit 96,00 Euro abzüglich 8,50 Euro für Thermalbäder je Person und Tag, also 87,50 Euro. Ein höherer Tagessatz könne der Beihilfebewilligung nicht zugrundegelegt werden. Es komme nicht darauf an, ob ein Unterkommen zu diesem Satz wegen Belegung der infrage kommenden Zimmer nicht möglich gewesen sei.

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Am 28. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass Zimmer zu dem vom LBV angenommenen Tagessatz nicht nur wegen anderweitiger Belegung nicht zur Verfügung gestanden hätten. Vielmehr hätten diese Zimmer ganz allgemein für eine Belegung nicht zur Verfügung gestanden, weil sie renoviert/modernisiert worden seien. Der niedrigste Tagessatz für die allgemein zur Verfügung stehenden Zimmer habe - wie vom Kurhotel Zink ausdrücklich bescheinigt - 95,50 Euro betragen. Dieser Tagessatz sei für die Beihilfeberechnung heranzuziehen.

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Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen sinngemäß,

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das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des LBV

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vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

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08. August 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in

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Höhe von 112,00 Euro zu bewilligen und nebst Zinsen in Höhe von

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5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet.

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Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den vom Kurhotel Zink unter dem 17. Juni 2008 in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

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Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 (GV NRW S. 332) in der im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn - wie hier - eine Preisvereinbarung zwischen der Einrichtung (Kurhotel Zink) und einem Sozialversicherungsträger nicht getroffen ist, bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes, höchstens bis 104,00 Euro beihilfefähig.

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Der niedrigste Tagessatz beträgt im vorliegenden Fall 87,50 Euro. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Preisliste 2008" des Kurhotels Zink (Bl. 23 der Beiakte Heft 1). In dieser Preisliste wird der Einzelzimmerpreis für Zimmer West- bzw. Ostseite (ca. 23 ²m) mit 96,00 Euro angegeben. In diesen 96,00 Euro sind - wie das beklagte Land zutreffend angenommen hat - 8,50 Euro für die ärztlich verordneten Thermalbewegungsbäder enthalten, die zur Ermittlung des Tagessatzes abzuziehen waren (96,00 Euro - 8,50 Euro = 87,50 Euro). Dass es sich bei diesen Einzelzimmern nicht um Sanatoriumszimmer handelte, kann nicht angenommen werden. Die "Preisliste 2008" trifft insoweit keinerlei Unterscheidung. Vielmehr findet sich über allen Preisen der Hinweis : "Unser Haus ist bei allen Beihilfestellen voll anerkannt." Soweit im weiteren ausgeführt wird "Der niedrigste Tagessatz beträgt im Doppelzimmer pro Person EUR 95,50 und EUR 8,50 für die ärztlich verordneten Thermalbäder.", ist damit eine Aussage zu einem niedrigsten Tagessatz im Einzelzimmer gerade nicht getroffen. Dass von der eigenen "Preisliste 2008" abweichend das Kurhotel Zink im Schreiben vom 24. Juli 2008 ausführt, der Zimmerpreis von Euro 96,-- stehe für einige wenige Zimmer, die nicht als Sanatoriumszimmer zur Verfügung stünden, ändert nichts. Irgendeine Erläuterung, weshalb diese Zimmer, die in der "Preisliste 2008" unterschiedslos neben den anderen Zimmern aufgeführt waren, nunmehr keine "Sanatoriumszimmer" sein sollen, erfolgt nicht. Wohl wird darauf hingewiesen, dass diese Zimmer ab Ende Oktober (2008) komplett umgebaut und erneuert werden sollen. Daraus folgt aber nicht, dass sie bereits in der Zeit des stationären Aufenthaltes des Klägers im Mai / Juni 2008 allgemein nicht mehr belegt werden konnten oder gar durften. Insoweit wird dann auch im Schreiben des Kurhotels Zink nur ausgeführt, dass man dem Kläger in der Zeit vom 22. Mai bis 19. Juni 2008 kein Zimmer zum Preis von Euro 96,-- mehr habe anbieten können, da nur noch 5 Zimmer zur Verfügung gestanden hätten. Dies lässt allein den Schluss zu, dass die an sich noch zur Verfügung stehenden (5) Zimmer zum Preis von Euro 96,-- anderweitig belegt waren. Eine anderweitige Belegung rechtfertigt es aber - wie das LBV im Widerspruchsbescheid mit Hinweis auf die Rechtsprechung bereits ausgeführt hat - nicht, der Beihilfebewilligung einen andern (höheren) Tagessatz zugrundezulegen. Warum schließlich in der weiteren im Verwaltungsvorgang befindlichen Liste "Sanatorium Preise 2008" (Bl. 36 der Beiakte Heft 1) ein Einzelzimmer zum Preis von Euro 96,-- nicht (mehr) ausgewiesen ist, bedarf keiner Aufklärung. Aufgrund des Schreibens des Kurhotels Zink vom 24. Juli 2008 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass für die Zeit des Sanatoriumsaufenthaltes des Klägers Einzelzimmer zu einem Tagessatz von Euro 87,50 (= Euro 96,00 - Euro 8,50) grundsätzlich zur Verfügung standen. Das LBV hat damit der Beihilfebewilligung zu Recht auch den Tagessatz von Euro 87,50 als niedrigsten zugrundegelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.