MEK-Auswahlverfahren: Ausschluss wegen Kreuzbandschädigung nach polizeiärztlicher Prognose
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeioberkommissar begehrte die Zulassung zum Auswahlverfahren für ein Mobiles Einsatzkommando trotz früherer Knieverletzung (Kreuzband-/Meniskusschaden). Streitig war, ob der Runderlass NRW (Anlage 5) seine gesundheitliche Eignung wegen prognostischer Risiken ausschließt. Das VG Köln wies die Klage ab, da die polizeiärztliche Bewertung nach Ziff. 1.7.2 Anlage 5 nachvollziehbar eine künftige Gefährdung der Belastbarkeit nicht ausschließen konnte. Ein Anspruch auf erneute Bescheidung bestand mangels Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht.
Ausgang: Klage auf Zulassung (und hilfsweise Neubescheidung) zum MEK-Auswahlverfahren wegen fehlender gesundheitlicher Eignung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung zu einem dienstpostenbezogenen Auswahlverfahren für polizeiliche Spezialeinheiten steht im Ermessen des Dienstherrn und setzt die Erfüllung des in Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungsprofils voraus.
Gesundheitliche Eignungsvoraussetzungen für Spezialeinheiten können in einem Runderlass materiell-rechtlich geregelt und als kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen ausgestaltet werden.
Regelungen, die an frühere Verletzungen anknüpfen und auf eine Prognose künftiger Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Belastbarkeit abstellen, verlangen keine aktuelle Beschwerdesymptomatik, sondern eine zukunftsbezogene Risikobewertung.
Bei der polizeiärztlichen Eignungsbeurteilung mit prognostischem Gehalt besteht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum; überprüfbar sind insbesondere Sachverhaltsgrundlage, Maßstabsverkennung und Nachvollziehbarkeit der Begründung.
Ein abgesenkter Beurteilungsmaßstab für Spezialeinheiten kann nicht verlangt werden, wenn der festgestellte Gesundheitsschaden nach den allgemeinen polizeidienstlichen Tauglichkeitskriterien bereits regelmäßig einer Einstellung oder Verwendung entgegenstehen kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Rubrum
Tatbestand Der am 19. Juni 1965 geborene Kläger ist Polizeioberkommissar im Dienste des Beklagten. Am 01. April 1996 erlitt er in seiner Freizeit einen Skiunfall, bei dem er sich Kreuzband, Außenmeniskus und Knorpel des linken Knies verletzte. Er wurde bis Ende Juli 1997 im Polizeipräsidium L. eingesetzt und von Juli 1997 bis Mai 1998 zum Grenzschutzpräsidium C. abgeordnet, das ihn in Bosnien-Herzegowina einsetzte. Seitdem ist er wiederum im Polizeipräsidium L. tätig, zuletzt als Sachbearbeiter.
Am 25. Januar 1999 bewarb er sich um eine Stelle in einem mobilen Einsatzkommando (MEK) bei dem Polizeipräsidium L. und beantragte die Teilnahme am Auswahlverfahren.
Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen in T. lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. Februar 1999 ab. Zur Begründung hieß es: Im April 1996 sei bei dem Kläger eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im linken Knie festgestellt worden. Dies mache ihn, auch wenn das Knie inzwischen wieder beschwerdefrei sei, für eine Verwendung in einem MEK auf Dauer ungeeignet.
Der Kläger legte gegen diese Entscheidung mit undatiertem Schriftsatz Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Nach dem gutachtlichen Befund des Dr. med. N. -B. aus L. bestehe die Diagnose: "geringfügige, muskulär vollständig kompensierbare Nachgiebigkeit für die vordere Kreuzbandführung links". Es sei völlig unbewiesen, dass seine Belastbarkeit durch diese Verletzung beeinträchtigt sei. Er habe an dem internationalen Polizeikontingent IPTF in Bosnien-Herzegowina teilgenommen. Voraussetzung dieses Einsatzes sei eine erstklassige körperliche Verfassung gewesen, und er habe das entsprechende Auswahlverfahren mit Erfolg durchlaufen. Eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sei insgesamt nicht festzustellen.
Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Polizeiärztin Dr. G. wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Juni 1999 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Ziffer 3 des Runderlasses des Innenministeriums NRW vom 07. Juli 1998 (- IV C2/B1-606 -) hätten sich die Bewer- ber für das MEK einer Eingangsuntersuchung zu unterziehen. Nach den Ziffern 1, 2 und 3 der Anlage 5 zu diesem Runderlass gingen die gesundheitlichen Anforderungen über die allgemeinen Anforderungen der PDV 300 hinaus. Der von dem Kläger im Jahre 1996 erlittene Kreuzbandriss sei auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren als eine der in Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 genannten Beeinträchtigungen zu bewerten und führe zum Ausschluss von dem Auswahlverfahren. Die abweichende ärztliche Beurteilung des Herrn Dr. med. N. - B. stehe dem nicht entgegen. Die Bewertung der gesundheitlichen Eignung obliege der Polizeiärztin, die in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 1999 ihre ursprüngliche Einschätzung bestätigt habe.
Der Kläger hat am 10. Juli 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er - zusammengefasst - ausführt: Er erfülle trotz der im Jahre 1996 erlittenen Verletzung die besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen, die an Mitglieder des MEK gestellt würden. Aus den Operationsberichten sowie den sonstigen ärztlichen unterla- gen ergebe sich, dass er keinen Kreuzbandriss, sondern (nur) einen Teilriss des vorderen linken Kreuzbandes, eine Mehrfachverletzung des Außenmeniskus und eine Knorpelabscherung an der inneren Oberschenkelrolle erlitten habe. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft sei es jedoch möglich, einen Kreuzbandriss derart zu behandeln, dass volle Belastbarkeit wiederhergestellt werden könne. So bestätigten die Aussagen des Dr. N. -B. in dessen Gutachten vom 12. November 1998, dass Belastbarkeit und Beweglichkeit des linken Kniegelenks wiederhergestellt seien und eine Gefährdung nicht zu befürchten sei. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass er bereits im Jahre 1997 an einem Einsatz in Bosnien- Herzegowina teilgenommen habe.
Darüber hinaus habe keine Untersuchung stattgefunden; die Polizeiärztin habe ohne Überprüfung seines konkreten Gesundheitszustandes darauf abgestellt, dass ein Kreuzbandriss Ziffer 1.7.2. der Anlage 5 zum Runderlass erfülle. Zudem könne von einem Ausfall des Kreuzbandes - wie dies die Polizeiärztin meint - nicht die Rede sein. Das Kreuzband sei nur angerissen gewesen, genäht und durch ein Band verstärkt worden. Dieses eingearbeitete Band habe sich bestimmungsgemäß aufgelöst. Die Polizeiärztin gehe anscheinend auch davon aus, dass ihm eine Kreuzbandplastik eingesetzt worden sei. Die verbleibende Lockerung des Bandapparates könne durch muskuläre Unterstützung vollständig kompensiert wer- den.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Direktion für Ausbildung der Polizei NRW vom 18. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1999 zu verpflichten, ihn - den Kläger - zum Auswahlverfahren für den Nachersatz im MEK zuzulassen,
hilfsweise,
zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid, die im Verwaltungsverfahren eingeholte sowie die unter dem 09. November 1999 und dem 05. Januar 2000 ergänzend erstellten polizeiärztlichen Stellungnahmen.
Das Gericht hat am 09. Januar 2001 die Sache mit den Beteiligten erörtert und mit Beschluss vom 16. Januar 2001 den Antrag des Klägers abgelehnt, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren für den Nachersatz im MEK; die mit Bescheid der Direktion für Ausbildung der Polizei NRW vom 18. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1999 erfolgte Ablehnung seines Antrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Daher kann der Kläger auch keine erneute Bescheidung seines Antrages beanspruchen.
Die von dem Kläger begehrte Zulassung zum Auswahlverfahren steht im Ermessen des Dienstherrn. Die angestrebte Tätigkeit in einer Spezialeinheit der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen kann Beamten übertragen werden, wenn sie das dienstpostenbezogene Anforderungsprofil, in dem die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Eignung für das konkret-funktionelle Amt näher umschrieben werden, erfüllen.
Die Übertragung eines solchen Dienstpostens hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen (damals Minister für Inneres und Justiz) im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsfreiheit durch Runderlass vom 07. Juli 1998 (- IV C 2/B 1 - 606 - VS - NfD -) geregelt und an dort näher beschriebene Voraussetzungen geknüpft. Dieser Runderlass regelt nicht allein das Verfahren, sondern beinhaltet insbesondere ein materielles Anforderungsprofil für derartige Dienstposten. Die Tätigkeit in einer Spezialeinheit wird demnach unter anderem davon abhängig gemacht, dass die betreffenden Beamten nach Bewerbung (Ziffer 2.1 des Runder- lasses) an einem Auswahlverfahren (Ziffer 4 des Runderlasses) teilnehmen und eine Fortbildung absolvieren, an die sich die eigentliche Stellenbesetzung anschließt, über die der Leiter der Polizeibehörde zu entscheiden hat (Ziffer 5, 5.1 des Runderlasses). Bereits die Teilnahme an dem Auswahlverfahren setzt voraus, dass sich die Bewerber mit Erfolg einer ärztlichen Eignungsuntersuchung unterziehen, Ziffer 3 des Runderlasses. Anlage 5 des Runderlasses, auf die insoweit verwiesen wird, regelt unter ihren Ziffern 1.1. bis 1.11 die näheren gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen. Diese müssen nach Inhalt und Regelungs- zusammenhang des Erlasses von dem Bewerber kumulativ erfüllt werden.
Daran fehlt es hier. Nach dem Ergebnis der polizeiärztlichen Stellungnahme vom 10. Juni 1999, die während des gerichtlichen Verfahrens - zulässigerweise - um die Stellungnahmen vom 09. November 1999 und vom 05. Januar 2000 ergänzt worden ist, weist der Kläger gesundheitliche Mängel auf, die nach Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 seine Eignung ausschließen. Die Polizeiärztin hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die von dem Kläger bei dem Skiunfall im Jahre 1996 erlittene Ruptur des Kreuzbandes des linken Kniegelenkes eine derartige Beeinträchtigung darstelle und er daher ungeeignet sei. Gegen diese Beurteilung der Polizeiärztin bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach Ziffer 1.7.2 der Anlage 5 stehen schwere Verletzungen, Fehlstellungen sowie zu Rückfällen neigende Schädigungen oder Verschleißerscheinungen im Bereich der Gliedmaßen, die die Belastbarkeit und Beweglichkeit beeinträchtigen oder gefährden können, einer Verwendung in einer Spezialeinheit entgegen. Wie die Formulierung "... die die Belastbarkeit und Beweglichkeit beeinträchtigen oder gefährden können" zeigt, ist aufgrund des festgestellten medizinischen Sachverhalts eine in die Zukunft gerichtete Prognose abzugeben, ob aufgrund bestimmter Befunde künftig derartige Beeinträchtigungen oder Gefährdungen zu erwarten oder auszuschließen sind. Dabei ist nach Ziffer 1.7 der Anlage 5 zu verlangen, dass die Gliedmaßen voll gebrauchsfähig sind; nach Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 5 ist es vertretbar, bei Bewerbern um eine Tätigkeit in einem MEK geringfügig abgesenkte Anforderungen zu stellen. Aufgrund des prognostischen Anteils seiner Entscheidung ist dem Polizeiarzt insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die Polizeiärztin - Frau Dr. G. - von einem unzutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen wäre oder bei ihrer polizeiärztlichen Einschätzung den anzuwendenden Maßstab verkannt hätte. Die Einschätzung, dass ein teilweise oder vollständig gerissenes Kreuzband eine schwere Verletzung ist und dies die Belast- barkeit und Beweglichkeit der Gliedmaßen beeinträchtigen oder gefährden kann, ist nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar begründet und steht in ihrer medizinischen Begründung auch mit dem von dem Kläger beigebrachten Gutachten des Herrn Dr. N. -B. vom 12. November 1998 in Einklang. Die Polizeiärztin geht davon aus, dass die nach Operation noch verbliebenen Beschwerden und Symptome - nach dem vorgenannten Gutachten vom 12. November 1998: Zustand nach Kreuzbandplastik, Naht des Außenmeniskus und Nachgiebigkeit der vorderen Kreuzbandführung - derzeit durch Muskel kompensiert und Beschwerdefreiheit sowie Belastbarkeit gegeben sind. Bereits die Tatsache, dass es einer muskulären Kompensation bedarf, stützt allerdings die Einschätzung der Polizeiärztin, dass der Zustand des Knies selbst nach der - modernen - operativen Versorgung mit einer selbstauflösenden Kordel nicht mehr dem Originalzustand entspricht und Beein- trächtigungen nicht ausgeschlossen werden können. In der ergänzenden Stellungnahme vom 09. November 1999, deren Inhalt in dem Erörterungstermin nochmals näher geschildert worden ist, heißt es dazu sinngemäß, dass die in das Kreuzband vernähte Kordel nach ihrer Auflösung durch nachwachsendes Bindegewebe ersetzt wird. Die so genähte Sehne erreicht jedoch mangels des natürlicherweise in sie eingelagerten und an den Nahtstellen fehlenden Elastins nicht mehr die Festigkeit, die sie ursprünglich hatte. Darüber hinaus führt die Polizeiärztin an, dass die Operation eines Bandes in der Regel zu kleinen Abweichungen gegenüber dem Originalzustand führt, so dass Fehlbelastungen des Gelenks sowie einher gehende Abnutzungs- und Degenerationserscheinungen nicht ausgeschlossen werden können. Im Hinblick darauf, dass es nach dem Runderlass allein darauf ankommt, ob eine früher erlittene Verletzung die Beweglichkeit und Belastbarkeit beeinträchtigen oder gefährden kann, ist gegen diese Einschätzung nichts einzuwenden. Die Polizeiärztin unterstellt insoweit eine nach gewöhnlichen Maßstäben aktuell bestehende volle Belastbarkeit, kann aber aufgrund der zuvor geschilderten Befunde - prognostisch - nicht ausschließen, dass das Knie den erhöhten Beanspruchungen während der Ausbildung und während des Einsatzes im MEK nicht gewachsen ist.
Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Polizeiärztin den Maßstab der ihr obliegenden Beurteilung aus anderen Gründen verkannt hätte, dass etwa nach Ziffer 2 Satz 2 der Anlage 5 zwingend ein milderer Maßstab hätte angewendet werden müssen. Nach Ziffer 4.6.2. der PDV 300 - Stand 1998 - bzw. Ziffer 4.6.3 der PDV 300 - Stand 1988 - sind "... Meniskus- oder Kreuzbandschäden, unter Umständen auch nach Operation ... " Umstände, die einer Einstellung (zumindest) entgegenstehen können. Nach Ziffer 1 der Anlage 5 sind an die Angehörigen der Spezialeinheiten über die Bestimmungen der PDV 300 hinausgehende Anforderungen zu stellen. Bei gesundheitlichen Schäden, die regelmäßig einer Einstellung in den allgemeinen Polizeidienst entgegenstehen, kann ein abgesenkter Beurteilungsmaßstab nicht verlangt werden.
Das von dem Kläger vorgelegte Gutachten gebietet keine andere Bewertung und insbesondere keine ergänzende Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 16. Januar 2001 Bezug genommen, mit dem der förmliche Beweisantrag des Klägers abgelehnt worden ist. Zusammenfassend ist dazu nur noch auszuführen, dass selbst das von dem Kläger in das Verfahren eingeführte Gutachten des Herrn Dr. N. -B. zu dem Ergebnis gelangt, dass Unfallverletzungsfolgen trotz muskulärer Kompensation verblieben sind und eine dauerhafte Invalidität von 1/10 Beinwert bestehe.
Soweit der Kläger wiederholt auf seinen Einsatz in Bosnien-Herzegowina und die ähnlichen oder annähernd gleichen gesundheitlichen Voraussetzungen eines solchen Einsatzes verweist, legt auch dies keine andere Bewertung nahe. Unabhängig davon, dass bei der vorhergehenden Untersuchung vom 10. Juni 1997 das orthopädische Gutachten vom 12. November 1998 noch nicht vorlag ist zu berücksichtigen, dass damals eine nähere Begutachtung der Knieverletzung unterblieben ist und eine wie auch immer geartete Bindung an frühere Gutachten nicht besteht. Vielmehr sieht auch der Runderlass vor, dass Angehörige der Spezialeinheiten alle zwei Jahre erneut untersucht werden und nach Ziffer 3 der Anlage 5 das gleiche Anforderungsprofil wie bei der Eignungsuntersuchung erfüllen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.