Polizeiliche Regelbeurteilung: Keine bindende Weisung zur pauschalen Absenkung
KI-Zusammenfassung
Ein Polizeibeamter griff seine Regelbeurteilung (Gesamturteil 3 Punkte) an und rügte eine angebliche Weisung, bestimmte Ernennungsjahrgänge pauschal von Prädikatsnoten auszuschließen. Das VG Köln wies die Klage ab. Es sah keine bindende Weisung oder unzulässigen Druck auf den Erstbeurteiler, sondern nur zulässige Orientierungsmaßstäbe zur einheitlichen Anwendung der Richtsätze. Auch eine pauschale, nicht einzelfallbezogene Bewertung ließ sich nicht feststellen; die Beurteilung sei insgesamt plausibel.
Ausgang: Klage auf Aufhebung der Regelbeurteilung und Neubeurteilung mangels Rechtsfehlern abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Dienstliche Beurteilungen unterliegen wegen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle; geprüft werden insbesondere Verfahrensfehler, sachfremde Erwägungen und die Beachtung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe.
Die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers ist verletzt, wenn Vorgesetzte durch bindende Weisungen oder unzulässigen Druck die konkrete Notenvergabe vorfestlegen; zulässig sind hingegen Gespräche und Abstimmungen zur Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe.
Orientierende Maßstabs- und Quotenhinweise (Richtsätze) dürfen zur Vermeidung deutlicher Quotenüberschreitungen herangezogen werden, solange dem Erstbeurteiler im Einzelfall die freie Bewertung und Abweichung möglich bleibt.
Ein subjektives Empfinden des Erstbeurteilers, an eine bestimmte Bewertung gebunden zu sein, genügt für sich genommen nicht zum Nachweis einer unzulässigen Weisungslage.
Der Einwand einer pauschalen, nicht leistungsbezogenen Zuordnung zu einer Note greift nur durch, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Einzelfallbewertung vorliegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
T a t b e s t a n d: Der im Jahre 1966 geborene Kläger steht als Polizeibeamter beim Polizeipräsidium (PP) C. im Dienst des beklagten Landes. Am 27. Januar 2001 wurde er zum Polizeikommissar (A 9 g.D. BBesO, I. Säule) ernannt. Vom 1. Januar bis zum 9. November 2003 wurde der Kläger als Gruppenbeamter, sodann bis zum 17. September 2004 als Sachbearbeiter Kriminalkommissariat und im Anschluss daran als Wachdienstführer in der Polizeiinspektion Mitte eingesetzt.
Unter dem 20. August 2003 wurde aus Anlass einer Umsetzung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 ein Beurteilungsbeitrag erstellt. Der Beurteiler, POK L. , beurteilte den Kläger in acht Submerkmalen mit 3 Punkten und in vier Submerkmalen mit 4 Punkten. Für den Zeitraum vom 10. November 2003 bis zum 17. September 2004 erstellte die nunmehr zuständige Beurteilerin, EPHK'in I. , unter dem 7. Januar 2005 einen weiteren Beurteilungsbeitrag, in dem sie zwei Submerkmale mit 3 Punkten, acht Submerkmale mit 4 Punkten und zwei Submerkmalen mit 5 Punkten bewertete.
Unter dem 9. Januar 2006 erteilte der Polizeipräsident dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 die hier im Streit befindliche Regelbeurteilung, die mit dem Gesamturteil Die Leistung und Befähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) schloss. Auch die Hauptmerkmale (Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten) waren sämtlich mit 3 Punkten bewertet worden; von den zugehörigen Submerkmalen waren fünf mit 4 Punkten und sieben mit 3 Punkten bewertet worden. Der Endbeurteiler hatte sich in allen Punkten dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, PHK T. , angeschlossen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags nicht unabhängig und weisungsfrei habe entscheiden können und weil sie nicht auf einer Einzelfallprüfung beruhe. Nachdem anlässlich einer Besprechung des Leiters GS mit den Abteilungsführern festgestellt worden sei, dass insgesamt bei den Inspektionen eine zu große Abweichung von den Richtsätzen vorliege, sei verfügt" worden, dass die Beurteilung derjenigen Beamtinnen und Beamten, die in den Jahren 2000 oder 2001 zur Polizeikommissarin / zum Polizeikommissar ernannt worden seien, pauschal abzusenken" sei. Der Erstbeurteiler PHK T. habe dem Kläger mitgeteilt, dass er ihm aufgrund dieser Weisungslage" 3 Punkte erteilen müsse.
Der Erstbeurteiler PHK T. und der Leiter der Polizeiinspektion Mitte, PD X. , gaben zu diesem Vortrag im Widerspruchsverfahren jeweils eine schriftliche Stellungnahme ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es durch die zum Beurteilungsstichtag erfolgte Zusammenlegung der Säulen I und II in den Statusämtern A 9 und A 10 in verschiedenen Fällen namentlich bei Beamten, die prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen seien, zu veränderten Bewertungen im Vergleich zu den vorliegenden Beurteilungsbeiträgen habe kommen können, ohne dass eine Leistungsverschlechterung Grund dafür gewesen sein müsse. Eine bindende Weisung seitens der Abteilungs- oder Unterabteilungsleitung an die Erstbeurteiler, bestimmte Noten zu vergeben, habe es auch in der PI Mitte nicht gegeben. Dass zeige sich auch daran, dass andere Erstbeurteiler Vorschläge vorgelegt hätten, die von den Inhalten der beratenden Gespräche abwichen. Folglich habe auch PHK T. in seiner Freiheit als Erstbeurteiler einen abweichenden Entwurf vorlegen können. Dass er sich stattdessen an den Ergebnissen der beratenden Gespräche orientiert und damit die Leistung eines Beamten in einem größeren Kontext als dem seiner Dienstgruppe bewertet habe, widerspreche nicht seiner Freiheit als Erstbeurteiler.
Der Kläger hat bereits am 21. Dezember 2006 Klage erhoben, die er auch nach Ergehen des Widerspruchsbescheides aufrecht erhalten hat. Am 24. November 2007 hat der Kläger überdies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Beförderungsrechtsstreit gestellt, auf dessen Begründung er auch in dem vorliegenden Verfahren Bezug nimmt (19 L 1718/07). Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, die ihm erteilte Regelbeurteilung sei wegen eines Verstoßes gegen die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Erstbeurteiler rechtswidrig. Eine Gruppe von Beamtinnen und Beamten, die ein Statusamt bereits seit mehreren Jahren innehätten, dürfe nicht von der Vergabe von Prädikatsnoten komplett und ohne Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden. Wegen dieses pauschalen Ausschlusses beruhe die Beurteilung des Klägers auf nicht leistungsbezogenen Kriterien. Die Vorgabe wirke sich auf ihn besonders nachteilig aus, weil sein Erstbeurteiler ihn mit mehr als 3 Punkten bewertet hätte, wenn es die Vorgabe nicht gegeben hätte. Der Kläger legt eine weitere, als zeugenschaftliche Erklärung" bezeichnete Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 26. Oktober 2007 vor, auf die Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 zu verurteilen, die Regelbeurteilung vom 9. Januar 2006 aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.
Es verweist auf eine Stellungnahme des Leiters der PI Mitte, PD X. , vom 25. April 2007, nach der es eine die Erstbeurteiler bindende Weisung innerhalb der PI Mitte nicht gegeben habe. Auch der Endbeurteiler bestreitet, eine solche Weisung erteilt zu haben. Die von ihm mit Verfügung vom 19. September 2005 bekannt gegebenen Beurteilungsmaßstäbe hätten als Orientierungsrahmen für eine überdurchschnittliche Beurteilung ein Ernennungsdatum von 2002 und früher vorgesehen. Dieser sei von ihm auch nicht nachträglich verändert worden. In der Maßstabsverfügung habe er darüber hinaus darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Maßstäbe in keinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten verhindern sollen". Sie sollten eine Orientierungshilfe für die beratenden Gespräche der Abteilungs- und Unterabteilungsleiter darstellen und keine Bindungswirkung entfalten. Auch die Stellungnahme des Erstbeurteilers PHK T. gebe für das Vorliegen einer bindenden Weisung letztlich nichts her. Im Übrigen sei es sehr erstaunlich, dass der Kläger einerseits glauben machen wolle, dass es den Erstbeurteilern in der PI Mitte überhaupt nicht möglich gewesen sei, den von ihnen zu beurteilenden Beamten mehr als 3 Punkte zu geben, während andererseits im Verfahren 19 L 1718/07 die Beförderung eines Kollegen derselben Polizeiinspektion verhindert werden solle, der trotz seiner Ernennung im Jahr 2003 mit 4 Punkten beurteilt worden sei. Dass eine verbindliche Weisung der behaupteten Art nicht erteilt worden sei, ergebe sich schließlich auch aus der Tatsache, dass insgesamt 7 Beamtinnen und Beamte der Ernennungsjahrgänge 2000 und 2001 mit 5 Punkten und weitere 10 Beamtinnen und Beamte der Ernennungsjahrgänge 2000 und 2001 mit 4 Punkten beurteilt worden seien.
Der Erstbeurteiler PHK T. wurde in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 19 L 1718/07 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des PP C. vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat - ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 9. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. März 2007 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht unter anderem auf den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - im Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Die angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des von den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Verfahrens vom Polizeipräsidenten Albers unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den sogenannten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK T. (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die damit übereinstimmende, dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich maßgebliche - Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. Zuvor sind - wie von Nr. 3.6 BRL verlangt - für die Zeiträume vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2003 und vom 10. November 2003 bis 17. September 2004 Beurteilungsbeiträge eingeholt worden. Die Beurteilung leidet nicht etwa wegen fehlender Unabhängigkeit des Erstbeurteilers an einem Verfahrensfehler. Nach Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Eine Einflussnahme auf den Erstbeurteiler, die die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst - etwa durch Ausübung unzulässigen Drucks - dessen Unabhängigkeit tangiert, ist dem Endbeurteiler verwehrt, weil andernfalls die mit der Zweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.. Die irrige Annahme des Erstbeurteilers, nicht mehr nach seiner freien Überzeugung beurteilen zu dürfen, ist aber unerheblich. Zulässig und sinnvoll sind auch Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Zeil der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe können auch der Erfahrungsaustausch und Absprachen der Erstbeurteiler untereinander dienlich sein. Das gilt selbst dann, wenn solche Absprachen zum Inhalt haben, den Richtsätzen bereits auf Unterabteilungsebene Geltung zu verschaffen bzw. eine Rangfolge unter den zu Beurteilenden herzustellen. Weisungen der Vorgesetzten an die Erstbeurteiler, so zu verfahren, würden zwar gegen 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL verstoßen. Davon zu unterscheiden sind aber selbst auferlegte Bindungen, denen sich der Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im Interesse gleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche Vereinbarungen dienen der Effizienz des Beurteilungsverfahrens und haben mit einer Einschränkung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers nichts zu tun. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.; Willems, NWVBl. 2001, 127. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht festzustellen. Eine bindende Weisung oder sonst endgültige Vorfestlegung der dem Kläger zu erteilenden Beurteilung durch den Endbeurteiler ist zunächst weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Maßstabsverfügung vom 19. September 2005 niedergelegten Beurteilungsmaßstäbe begegnen - soweit hier von Belang - keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird es darin für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten in der Vergleichsgruppe A 9 BBesO nicht zur Voraussetzung gemacht, dass der Beamte sich mindestens seit 2002 in dieser Vergleichsgruppe befindet. Diese Angaben sollten vielmehr ausdrücklich nur einen weiteren Orientierungsrahmen" (Hervorhebung im Original) für die Vergabe von 4 oder 5 Punkten darstellen. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass diese - vorwiegend standzeitbezogenen - Kriterien erst ganz am Ende nach vorgängiger Darstellung ausschließlich leistungsbezogener Kriterien Erwähnung finden und dass sämtliche dort genannten Maßstäbe unter dem Vorbehalt stehen, dass sie in keinem Fall die Vergabe von 4 oder 5 Punkten an eine Beamtin oder einen Beamten verhindern" sollten.
Auch der Vortrag des Klägers, dem Erstbeurteiler sei eine Beurteilung mit mehr als 3 Punkten in seinem Falle deshalb von vornherein nicht möglich gewesen, weil die Erstbeurteiler der Polizeiinspektion (PI) Mitte durch die dortigen Vorgesetzten die Weisung erhalten hätten, diejenigen Polizeikommissare, die im Jahr 2000 oder später ernannt worden seien, von einer Prädikatsbeurteilung pauschal auszunehmen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die beiden im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Erstbeurteilers, PHK T. , sowie seine im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben rechtfertigen den Schluss, dass diesem die Beurteilung des Klägers in irgendeiner Weise bindend vorgegeben gewesen ist, nämlich erkennbar nicht. Der Erstbeurteiler hat insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass im November 2005 der stellvertretende Leiter der PI Mitte, PR C1. , den Erstbeurteilern, die sich gerade in einer Besprechung befunden hätten, die Notwendigkeit einer Neuregelung" mitgeteilt habe: Nach einem auf der nächsthöheren Ebene erzielten Übereinkommen sollten nunmehr potentielle Kandidaten für eine 4 oder 5 Punkte - Beurteilung nur noch die Polizeikommissare der Ernennungsjahrgänge 1999 und früher sein. Ein Grund dafür sei zwar nicht genannt worden; den Erstbeurteilern sei aber klar gewesen, dass es wohl ansonsten zu deutlichen Quotenüberschreitungen bei den Prädikatsbeurteilungen kommen würde, da zahlreiche gut beurteilte Beamte aufgrund des Stellenmangels nicht in den Genuss einer Beförderung hatten kommen können. Daraufhin seien Mitte November 2005 alle Erstbeurteiler erneut zusammengekommen und hätten einen neuen Konsens gefunden, der diesen Maßgaben Rechnung getragen und bei vielen Beamten zu Herabstufungen (gegenüber den ursprünglich vorgesehenen Beurteilungsvorschlägen) geführt habe. Danach sei von den Beamten der Beförderungsjahrgänge 2000 und später nun nur noch der im Jahr 2003 beförderte PK X1. (der Beigeladene des Verfahrens 19 L 1718/07) mit 4 Punkten vorgeschlagen worden. Im Nachhinein habe er - PHK T. - allerdings herausgefunden, dass in einer speziellen Einheit (Polizeisonderdienste) doch Beamte der dafür an sich nicht in Betracht kommenden Ernennungsjahrgänge mit Prädikatsnoten beurteilt worden seien.
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass es eine die Erstbeurteiler bindende Weisung im Sinne einer festen Vorgabe bestimmter Beurteilungsnoten für bestimmte Beamte in der PI Mitte nicht gegeben hat. Bei der vorgetragenen Äußerung von PR C1. im November 2005 handelt es sich um nichts anderes als eine Erweiterung bzw. Ergänzung der Maßstabsverfügung vom 19. September 2005, die sich offenbar als erforderlich erwiesen hatte, um sonst zu erwartende deutliche Überschreitungen der in Nr. 8.2.2 BRL genannten Richtsätze nach Möglichkeit schon auf der Ebene der Erstbeurteilungen zu verhindern. Dagegen ist, solange es den Erstbeurteilern im Einzelfall frei gestellt bleibt, ob und inwieweit sie sich daran halten, rechtlich ebensowenig zu erinnern wie gegen eine freiwillige Entscheidung der Erstbeurteiler, durch eine Orientierung an diesen Richtwerten bereits selbst für eine Vermeidung deutlicher Quotenüberschreitungen Sorge zu tragen. Für die Annahme, dass es sich bei dieser Maßstabserweiterung nunmehr anders als bei der ursprünglichen Maßstabsverfügung um mehr als eine Orientierungshilfe gehandelt haben könnte, ergibt sich aus dem Vortrag von PHK T. kein Anhaltspunkt. Die Erstbeurteiler hatten daher keinen Anlass davon auszugehen, dass die Maßstabsverfügung im Übrigen, d.h. hinsichtlich der sonstigen darin genannten Kriterien und namentlich auch des Vorbehalts, dass die gegebenen Maßstäbe in keinem Fall die Vergabe einer 4 oder 5-Punkte-Beurteilung verhindern sollen, nicht weitergegolten haben könnte. Dass die Äußerung von PR C1. auch lediglich als Maßstabserweiterung im Sinne einer zusätzlichen Orientierungshilfe" und nicht als bindende Vorgabe bestimmter Beurteilungen verstanden wurde, zeigt auch die Tatsache, dass die Erstbeurteiler im Anschluss daran gemeinsam einen neuen Konsens" gesucht und gefunden haben, um den nunmehrigen Beurteilungsmaßstäben Rechnung zu tragen. Weiter wird dies dadurch belegt, dass ein im Jahr 2003 beförderter Beamter - der vermeintlichen bindenden Weisung zum Trotz - mit 4 Punkten vorgeschlagen und auch vom Endbeurteiler so beurteilt wurde. Die dafür von PHK T. gegebene Begründung, dies sei aus einzelfallbezogenen Gründen vertretbar gewesen, belegt einmal mehr, dass die Erstbeurteiler in ihrer Würdigung der Leistungen der zu beurteilenden Beamten nach wie vor frei waren; lediglich der Maßstab war ein strengerer geworden. Schließlich hat PHK T. auch keinen nachvollziehbaren Grund dafür benennen können, warum er gezwungen gewesen sein sollte, den Kläger entgegen einer eigenen, auch noch in Ansehung der verschärften Beurteilungsmaßstäbe weiter vertretenen Auffassung mit 3 Punkten zu beurteilen. Die ihm in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellte Frage, ob PR C1. bei der Bekanntgabe der ergänzenden Maßstäbe irgendwelche Zusätze wie z.B. Ich weise Sie an" o.ä. gebraucht habe, hat der Erstbeurteiler verneint. Auch von Druckausübungen irgendwelcher Art war keine Rede. Seine Vermutung, ein mit dem Gesamturteil 4 Punkte endender Beurteilungsvorschlag wäre im Rahmen der Endbeurteilung unter Berücksichtigung des Quervergleichs und der einzuhaltenden Richtsätze herabgestuft worden, mag zutreffen. Solange der Vorgesetzte ihm dies aber nicht bereits zuvor konkret auf die Person des Klägers bezogen angekündigt hat, folgt daraus keineswegs eine Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit als Erstbeurteiler. Das letztlich verbleibende subjektive Empfinden, gebunden zu sein, genügt für die Feststellung eines Verstoßes gegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL nicht und stellt sich bei genauerer Betrachtung wohl auch eher als selbst gewonnene Einsicht dar, den Kläger bei der letztlich erforderlichen Anwendung strenger Maßstäbe nicht besser beurteilen zu können. Es spricht daher alles dafür, dass der Beurteilungsvorschlag mit (nur) 3 Punkten darauf beruhte, dass der Erstbeurteiler aufgrund des auch von ihm zugrundegelegten weiteren Quervergleichs in der nach Zusammenlegung der beiden Säulen ersichtlich leistungsstarken Vergleichsgruppe (vgl. den expliziten Hinweis darauf im Widerspruchsbescheid) eine bessere Beurteilung nicht vertreten konnte.
Eine Gesamtwürdigung der vom Erstbeurteiler im Verfahren gemachten Angaben ergibt zudem, dass diese vorrangig einer Verärgerung darüber entspringen, dass sich einige Erstbeurteiler - anders als er - nicht an die neuen Orientierungsmaßgaben gehalten haben, sowie darüber, dass die ergänzenden Richtwerte erst zu einem sehr späten Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, was dazu führte, dass er sich veranlasst sah, seine dem Kläger gegenüber bereits gemachte Ankündigung, er werde 4 Punkte erhalten, wieder zurückzunehmen. Diese Verärgerung sowie das - menschlich verständliche - Bestreben, den ihm unterstellten Kläger bestmöglich zu fördern, führte zu dem - hier nicht zielführenden - Versuch, sich von der Verantwortung für die Beurteilung freizuzeichnen. Eine Ausübung unzulässigen Drucks durch Vorgesetzte auf die Erstbeurteiler ist nach alledem nicht zu erkennen.
Im Übrigen bestätigt auch die Angabe des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung, wonach auch in der PI Mitte drei Polizeikommissare des Beförderungsjahrgangs 2001 mit 4 bzw. 5 Punkten beurteilt worden sind, dass es die behauptete verbindliche Weisung nicht gegeben hat. Denn daran wird deutlich, dass es auch vor dem Hintergrund des verschärften Maßstabs möglich blieb, die Beamten der davon betroffenen Beförderungsjahrgänge in für begründet erachteten Fällen mit einem Prädikat zu beurteilen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger auch mit der Rüge, die angegriffene Beurteilung beruhe auf einer pauschalen Zuordnung seines Beförderungsjahrgangs" zu einer Note und nicht auf einer einzelfallbezogenen Leistungsbewertung, nicht durchdringen kann. Denn dafür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beurteilung ist schließlich auch im Übrigen materiell-rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ergeben sich das Gesamturteil und die Bewertung der Hauptmerkmale nachvollziehbar und plausibel aus der Bewertung der Submerkmale.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.