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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5456/16·18.10.2018

Amtsangemessene Beschäftigung: Anspruch auf konkret-funktionelles Amt nach Dienstunfähigkeit

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine schwerbehinderte Kommunalbeamtin (A 13) begehrte nach Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit die Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens. Streitpunkt war, ob der Dienstherr ein statusamtsentsprechendes konkret-funktionelles Amt hinreichend bestimmt zuweisen will. Das VG Köln gab der Leistungsklage statt, weil die Beklagte die künftigen Aufgaben im vorgesehenen neuen Amt nur vage beschrieben und keinen klaren, statusgerechten Aufgabenbereich belegt hatte. Die Klägerin hat daher nach Art. 33 Abs. 5 GG Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen konkret-funktionellen Amtes nach Genesung.

Ausgang: Beklagte zur Übertragung eines amtsangemessenen konkret-funktionellen Amtes nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG umfasst die Übertragung eines dem Statusamt entsprechenden abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten).

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Die Zuweisung eines Dienstpostens im Wege der Umsetzung ist mangels Außenwirkung regelmäßig kein Verwaltungsakt; Rechtsschutz ist insoweit grundsätzlich mit der allgemeinen Leistungsklage zu suchen.

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Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch dann, wenn die begehrte amtsangemessene Beschäftigung auf einen zukünftigen Zeitpunkt nach Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gerichtet ist.

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Der Dienstherr muss nachvollziehbar darlegen, welche fest zugewiesenen Aufgaben den Dienstposten prägen; vage oder unbestimmte Angaben reichen nicht aus, um eine statusamtsentsprechende amtsangemessene Verwendung zu belegen.

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Ist nicht erkennbar, dass der künftige Aufgabenbereich inhaltlich dem Statusamt gerecht wird, besteht ein Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen konkret-funktionellen Amtes.

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 5 GG§ 35 VwVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO§ 52 Abs. 2 GKG§ 55a VwGO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ein ihrem statusrechtlichen Amt als Stadtoberamtsrätin nach der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst (jetzt Laufbahngruppe 2) amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt zu übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist zu einem Grad von 100 schwerbehindert und als Kommunalbeamtin, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Besoldungsgruppe A 13 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.04.2003 erfolgte ihre Ernennung zur Stadtoberamtsrätin, A 13 g. D. Die Klägerin wurde zum 21.11.2005 zunächst befristet bis zum 31.12.2006, dem Personalamt zugewiesen. Sie war auch über diese Zeit hinaus in dort tätig.

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Im Zeitraum vom 07.06.2016 bis zum 30.06.2017 war die Klägerin dienstunfähig erkrankt. Vom 25.09.2017 bis zum 06.11.2017 absolvierte die Klägerin im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme einen Arbeitsversuch im Amt für T.                . Laut Wiedereingliederungsplan sollte die Maßnahme bis einschließlich 17.12.2017 andauern. Im Rahmen des Wiedereingliederungsversuchs beim Amt für T.                sollte die Klägerin dem Abteilungsleiter L.       bei seinen Tätigkeiten unterstützen.

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Am 07.11.2017 brach der Arbeitsversuch jedoch ab und sie war fortan bis zum 14.03.2018 erneut dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 15.03.2018 bis zum 15.04.2018 wurde ein weiterer Wiedereingliederungsversuch unternommen, der laut Wiedereingliederungsplan bis zum 30.04.2016 vorgesehen war. Seit dem 16.04.2018 ist die Klägerin abermals dienstunfähig erkrankt und konnte den Arbeitsversuch damit nicht erfolgreich beenden. Nach erfolgreicher Wiedereingliederung sollte die Umsetzung der Klägerin zum Amt für T.                erfolgen und ihre dorthin Stelle verlagert werden. Die künftigen Tätigkeiten, die der Klägerin nach erfolgreicher Wiedereingliederung beim Amt für T.                übertragen würden, sind derzeit nicht abschließend und verbindlich festgelegt. Die konkreten Aufgabenbereiche können von der Beklagten nicht näher beschrieben werden. Sie würden sich grundsätzlich an den bereits in der Wiedereingliederung zu leistenden Tätigkeiten orientieren.

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Die Klägerin hat am 22.06.2016 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie einen Anspruch auf die Übertragung eines amtsangemessenen konkret-funktionellen Amtes gem. Art. 33 Abs. 5 GG habe. Im T1.        seien ihr während der Wiedereingliederung keine amtsangemessenen Aufgaben übertragen worden. Sie sei dort „Mädchen für alles“ gewesen und habe kein festes Aufgabengebiet gehabt. Sie habe Leitfäden zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und zu präventiven Maßnahmen bei T2.                erarbeiten müssen sowie Einzelanfragen von T3.       prüfen und beantworten sollen. Bei diesen Aufgaben habe es verschiedene Probleme gegeben, da man auf ihre Ausarbeitungen nicht eingegangen sei bzw. ihr die nötigen Informationen nicht zur Verfügung gestellt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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ihr nach Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ein ihrem statusrechtlichen Amt als Stadtoberamtsrätin nach der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst (jetzt Laufbahngruppe 2) amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt zu übertragen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Klägerin sowohl ein abstrakt-, als auch ein konkret-funktionelles Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen worden sei. Dem Dienstherrn stehe dabei eine gewisse organisatorische Gestaltungsfreiheit zu. Im Rahmen der Wiedereingliederung sei die Klägerin nicht „Mädchen für alles“ im T1.        gewesen, sondern habe absprachegemäß auch konzeptionelle und verantwortungsvolle Aufgaben und damit amtsangemessene Tätigkeiten übernommen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

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Die statthafte allgemeine Leistungsklage ist zulässig.

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Die begehrte Zuweisung eines amtsangemessenen Dienstpostens im Wege der Umsetzung stellt sich mangels Außenwirkung nicht als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar, so dass Rechtsschutz (nur) im Wege einer allgemeinen Leistungsklage in Betracht kommt,

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vgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78, BVerwGE 60, 144 (ständige Rechtsprechung).

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Mit dieser Leistungsklage kann die Klägerin in zulässiger Weise ihr Rechtsschutzziel, die Übertragung eines nach der Besoldungsgruppe A 13 g. D. (LG 2) bewerteten Dienstpostens, verfolgen. Der Klägerin steht auch zum jetzigen Zeitpunkt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, da das begehrte Rechtsschutzziel auf die amtsangemessene Beschäftigung zeitlich nach Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit gerichtet ist.

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Die Klage ist auch begründet.

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Die allgemeine Leistungsklagte hat Erfolg, weil die Klägerin nach bestandener Wiedereingliederung gegen die Beklagte einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hat.

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Als Ausfluss der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hat jeder Inhaber eines statusrechtlichen Amtes einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden abstrakt-funktionellen sowie eines konkret-funktionellen Amtes. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 – 2 BvL 16/82, juris; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 – 2 C 26.05, juris m. w. N.

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Die Beklagte hat nicht belegt, dass der Klägerin nach Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bei der Beklagten ein konkreter Aufgabenbereich im Sinne des konkret-funktionellen Amtes zugewiesen wird, der ihrem Statusamt entspricht.

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Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich mitgeteilt, dass nach bestandener Wiedereingliederung die mit A 13 bewertete Stelle der Klägerin vom Personalamt in das Amt für T.                „verlagert“ werden soll. Im Rahmen der bereits dort erfolgten Wiedereingliederungsversuche hat die Klägerin verschiedene den Abteilungsleiter L.       unterstützende Tätigkeiten ausgeübt und insofern etwa bei der Beratung und Unterstützung von T3.       in rechtlichen Einzelfragen oder bei der Erstellung von Leitfäden zur Unterstützung der praktischen Arbeit der T3.       mitgewirkt. Die künftigen konkreten Tätigkeitsbereiche, die der Klägerin nach erfolgreicher Wiedereingliederung bzw. nach Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit im Amt für T.                übertragen werden sollen, vermochte die Beklagte allerdings nicht zu benennen. Sie stellte insoweit lediglich in Aussicht, dass sich die künftigen Aufgabengebiete an den bereits in der Wiedereingliederung zu leistenden Tätigkeiten orientieren sollen. Die Frage, welche genauen Aufgaben der Klägerin alsdann übertragen werden sollen, ließ sie allerdings im Ungewissen. Da die von der Beklagten mitgeteilten inhaltlichen Angaben zum künftigen Dienstposten zu unbestimmt und vage sind, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar, dass die den Dienstposten betreffenden fest zuzuweisenden Aufgabenbereiche inhaltlich dem Statusamt der Klägerin in amtsangemessener Weise gerecht werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

47

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

48

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

49

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

50

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.