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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5425/14·19.11.2015

Klage gegen Elternbeitrag: Stichtag 1.11. für Altersgruppenzuordnung bestätigt

Öffentliches RechtSozialrecht (SGB VIII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern klagten gegen einen Beitragsfestsetzungsbescheid für die Kindertagesbetreuung, weil ihr Kind bereits im Dezember 2013 drei Jahre alt geworden sei und die Beitragsreduzierung früher erfolgen sollte. Das Gericht prüfte die Beitragssatzung (KiBiz/SGB VIII) und die Stichtagsregelung zum 1. November. Der angefochtene Bescheid berücksichtigte bereits die Altersgruppe; eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Beitragsfestsetzungsbescheids abgewiesen; Beitragssatzung und Stichtagsregelung als rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine kommunale Beitragssatzung zur Erhebung von Elternbeiträgen ist auf der Grundlage von § 90 SGB VIII in Verbindung mit landesrechtlichen Bestimmungen (z. B. KiBiz) zulässige Rechtsgrundlage für Beitragsfestsetzungen.

2

Eine in der Satzung festgelegte Stichtagsregelung, nach der die Altersgruppenzuordnung für das gesamte Kindergartenjahr nach dem Alter am 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erfolgt, ist zulässig und verbindlich.

3

Bei der Anfechtung eines Beitragsbescheids ist auf den Inhalt des konkret angefochtenen Bescheids abzustellen; macht dieser bereits die maßgebliche Altersgruppenzuordnung geltend, ist ein späteres Vorbringen, das Kind sei früher die nächste Altersstufe erreicht, unbeachtlich für die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids.

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Nicht angefochtene und bestandskräftige Beitragsbescheide sind nicht mehr angreifbar; Bestandskraft hindert nachträgliche Angriffe gegen die gleiche Festsetzung.

5

Das Gericht kann nach ausdrücklicher Hinweispflicht in der Ladung trotz Ausbleibens der geladenen Partei verhandeln und entscheiden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 90 SGB VIII§ 23 KiBiz NRW§ 19 Abs. 4 KiBiz§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger sind die Eltern des am 00.00.2010 geborenen Kindes D.     -K.     O.       . D.     K.     wird in der öffentlich geförderten evangelischen Kindertageseinrichtung P.    -H.     -T.   . in Leverkusen betreut.

3

Mit Bescheid vom 02. 05. 2013 wurden die für die Betreuung von D.     -K.     in der Kindertageseinrichtung zu entrichtenden Beiträge ab dem 01. 08. 2013 auf 223,- € monatlich festgesetzt (Altersgruppe 2, bis 45 Stunden, Einkommensstufe 10).

4

Mit Bescheid vom 04. 09. 2014 wurden die für die Betreuung von D.     -K.     in der Kindertageseinrichtung zu entrichtenden Beiträge ab dem 01. 08. 2014 auf 187,- € monatlich festgesetzt (Altersgruppe 3, bis 45 Stunden, Einkommensstufe 10).

5

Gegen den Bescheid vom 04. 09. 2014 haben die Kläger am 02. 10. 2014 Klage erhoben. Sie führen zur Begründung aus, ihre Tochter sei bereits im Dezember 2013 drei Jahre alt geworden, der Beitrag sei aber erst ab August 2014 reduziert worden.

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Die Kläger beantragen,

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den Beitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 04. 09. 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Sie führt unter anderem aus, maßgeblich für die Festsetzung des Elternbeitrags im jeweiligen Kindergartenjahr sei ausweislich der einschlägigen Satzung das Alter des Kindes zum Stichtag 01. 11..

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der ordnungsgemäß geladenen Kläger verhandeln und entscheiden, da in der Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid vom 04. 09. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die erfolgte Veranlagung der Kläger ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz NRW) ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Leverkusen (Beitragssatzung – BS).

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Der streitbefangene Beitragsbescheid entspricht den Vorgaben der Satzung in jeder Hinsicht. Der von den Klägern allein geltend gemachte Umstand, ihre Tochter sei bereits im Dezember 2013 drei Jahre alt geworden, ist bezogen auf den allein streitbefangenen Bescheid vom 04. 09. 2014 schon deshalb unbeachtlich, weil in diesem Bescheid berücksichtigt wurde, dass die Tochter der Kläger bereits drei Jahre alt ist.

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Informatorisch wird darauf hingewiesen, dass auch der nicht angefochtene - und wegen eingetretener Bestandskraft auch nicht mehr anfechtbare - Bescheid vom 02. 05. 2013 rechtsfehlerfrei ergangen ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tochter der Kläger für das gesamte Kindergartenjahr der Altersgruppe 2 zugeordnet wurde. Rechtliche Grundlage insoweit ist § 1 Ziffer 1 Satz 4 BS. Danach wird in Anlehnung an § 19 Abs. 4 KiBiz das Kind für das gesamte Kindergartenjahr der Altersgruppe zugeordnet, welches es am 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht hat. Am 1. November 2013 war D.     -K.     noch zwei Jahre alt. Die Regelung ist eindeutig. Rechtliche Einwendungen gegen die Stichtagsregelung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.