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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5385/21·17.04.2024

Klage auf Mehrkostenerstattung nach SGB VIII wegen deaktivierter Bedarfsanzeige abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsrecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Erstattung von Mehrkosten für selbstbeschaffte Kinderbetreuung (März–Juli 2021). Strittig war die Anwendbarkeit von § 36a Abs. 3 SGB VIII (analog) und die Aktivlegitimation wegen der deaktivierten Bedarfsanzeige. Das VG Köln wies die Klage ab, da die Klägerin nicht leistungsberechtigt war, den Träger nicht vorab informiert hatte und kein Anspruch auf den geltend gemachten Ganztagsumfang bestand.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Mehrkosten für selbstbeschaffte Betreuung wegen fehlender Leistungsberechtigung und deaktivierter Bedarfsanzeige abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Voraussetzungen für Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII sind analog anzuwenden auf Leistungen zur Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII; hierfür ist erforderlich, dass der Leistungsberechtigte den Träger vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf informiert hat, die sonstigen Fördervoraussetzungen vorlagen und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub duldete.

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Ein Anspruch auf Mehrkostenerstattung wegen selbstbeschaffter Betreuungsplätze ist eng mit dem Primäranspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes verknüpft und steht grundsätzlich dem zu betreuenden Kind zu; Eltern sind nur aktivlegitimiert, wenn sie selbst Leistungsberechtigte sind.

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Die Deaktivierung einer im System eingestellten Bedarfsanzeige schließt grundsätzlich die Kenntnis des Trägers über den Förderbedarf aus; es bedarf belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass der Träger den Bedarf dennoch kannte.

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Nach herrschender Rechtsprechung begründet § 24 Abs. 3 SGB VIII für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres keinen Anspruch auf einen Ganztagsbetreuungsumfang wie 45 Stunden wöchentlich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII§ 22 ff. SGB VIII§ 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII§ 24 Abs. 3 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Mutter ihrer am 00.00.2016 geborenen Tochter W. L..

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Nachdem die Beklagte auf die Bedarfsanzeige aus August 2020 keinen zumutbaren Platz in einer Kindertageseinrichtung ab Februar 2021 nachweisen konnte, schlossen die Klägerin und der Kindsvater am 01.03.2017 mit der privaten Kindertageseinrichtung „M.“ einen Betreuungsvertrag ab dem 01.03.2021.

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Auf den Mehrkostenerstattungsantrag der Klägerin vom 15.05.2021 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 24.08.2021 einen Aufwand in Höhe von monatlich 355,06 Euro ab August 2021 bis zur Zuweisung eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes unter Berücksichtiguung eines dreimonatigen Kündigungspuffers in Bezug auf den o. g. Betreuungsvertrag. Für die Monate März bis Juli 2021 scheide Mehrkostenerstattung aus, weil die Klägerin ihre Bedarfsanzeige im Februar 2021 im dafür vorgesehenen System deaktiviert und durch eine Neuanmeldung ab August 2021 ersetzt habe.

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Dagegen erhob die Klägerin am 01.09.2021 Widerspruch, mit dem sie geltend machte, ihr stünde eine Mehrkostenerstattung auch für die Monate März bis Juli 2021 zu. Sie habe ihre Bedarfsanzeige im dafür vorgesehen System nicht deaktivieren, sondern mit Blick auf das im August 2021 beginnende neue Kindergartenjahr lediglich eine Korrektur vornehmen wollen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen.

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Am 21.10.2021 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt.

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Die Klägerin beantragt schriftlich,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2021 zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 12.05.2021 auf Erstattung des Aufwendungsersatzes für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in „M.“ für den Zeitraum von März bis Juli 2021 2.020 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an ihren Bescheiden fest.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin mündlich verhandeln und entscheiden, weil sie mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

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Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da deren Gegenstand die Selbstbeschaffung von „Hilfen" ist. Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich indes nicht um Hilfen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII, sondern um Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch in Bezug auf jugendhilferechtliche Leistungen, die die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 24 Abs. 3 SGB VIII betreffen, analog anzuwenden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N. in Bezug auf § 24 Abs. 2 SGB VIII.

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Die analog zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen für den geltend gemachten Aufwendungsersatz liegen hier indes nicht vor.

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Zum einen ist die Klägerin nicht leistungsberechtigt und damit nicht aktivlegitimiert, weil der Anspruch auf Mehrkostenerstattung wegen seiner engen Verknüpfung mit dem Primäranspruch, der auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes gerichtet ist, allein dem zu betreuenden Kind und nicht dessen Eltern oder einem Elternteil zusteht. Zum anderen hat die Klägerin die Beklagte nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über den Förderbedarf nicht in Kenntnis gesetzt, weil sie ihre ursprüngliche Bedarfsanzeige für die hier streitigen Monate März bis Juli 2021 – wohl versehentlich – wieder deaktiviert hat. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten der in Rede stehende Förderbedarf gleichwohl bekannt war, sind nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ersichtlich. Schließlich lagen in der Person der Tochter der Klägerin auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht vor. Die Klägerin hatte in ihrer ursprünglichen Bedarfsanzeige nach Aktenlage nur einen Förderbedarf im Umfang von 45 Stunden wöchentlich angezeigt. Einen solchen Ganztagsbetreuungsanspruch sieht die einschlägige Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 3 SGB VIII für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung indes nicht vor.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.