Polizeibeamter: Regelbeurteilung nach Langzeiterkrankung und Nachbeurteilung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Ein Kriminaloberkommissar begehrte die Änderung seiner Regelbeurteilung (Gesamtnote 3) für 01.07.2011–31.05.2015 und rügte u.a. unzureichende Begründung, fehlerhafte Berücksichtigung eines Beurteilungsbeitrags sowie Voreingenommenheit. Das VG Köln wies die Klage ab. Die Nachbeurteilung mit verlängertem Zeitraum sei nach den BRL Pol NRW zulässig, Beurteilungsbeiträge für kurze, weit zurückliegende Einsatzzeiten müssten nicht eingeholt werden. Die Einzel- und Gesamtbewertung sei plausibel; eine gesonderte Textbegründung des Gesamturteils sei hier entbehrlich.
Ausgang: Klage auf Neubeurteilung bzw. Änderung der Regelbeurteilung (Gesamtnote 3) als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Dienstliche Beurteilungen unterliegen wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle; überprüfbar sind u.a. Verfahrensfehler, unrichtige Tatsachengrundlagen, Verstöße gegen allgemeine Wertmaßstäbe und sachfremde Erwägungen.
Eine Regelbeurteilung kann nach den Beurteilungsrichtlinien als Nachbeurteilung mit verlängertem Zeitraum nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte im regulären Beurteilungszeitraum weniger als die vorgeschriebene Mindestdienstzeit geleistet hat.
Auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen kann verzichtet werden, wenn der in Rede stehende frühere Einsatzzeitraum kurz ist und für die aktuelle Beurteilung nicht wesentlich ist, insbesondere wenn er zum Beurteilungsstichtag lange zurückliegt.
Eine ausdrückliche textliche Begründung des Gesamturteils ist entbehrlich, wenn sich die Gesamtnote aus der Gewichtung und dem Gesamtbild der Einzelmerkmale ohne Weiteres nachvollziehbar ergibt.
Eine behauptete Voreingenommenheit des Beurteilers ist nur beachtlich, wenn konkrete Umstände auf eine unsachliche Einstellung schließen lassen; bloße Vermutungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar (KOK/ Besgr. A 10) in den Diensten des beklagten Landes. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2015. Während des Beurteilungszeitraumes war er im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums C. eingesetzt. In der Zeit vom 01.07.2011 bis zum 28.08.2011 wurde er als Besatzung des sog. Tatortwagens in der Polizeiwache (PW) S. eingesetzt. In der Zeit vom 29.08.2011 bis 13.11.2011 wurde er als Streifenbeamter bei der PW J. als Streifenbeamter eingesetzt. Vom 14.11.2011 bis zum 12.08.2012 war er „BSD-Beamter“ bei dem BSD/ und vom 13.08.2012 bis zum 24.11.2013 wurde er als Streifenbeamter bei der PW J. eingesetzt. Vom 25.11.2013 bis zum 08.09.2014 wurde er als sog. „Schwerpunktdienst-Beamter“ bei der PI 0 verwendet. In der Zeit vom 09.09.2014 bis zum 31.05.2015 leistete als Einsatztruppbeamter beim ET-L. Dienst.
Von November 2011 bis November 2013 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Er trat den Dienst zunächst am 25.11.2013 an und erkrankte in der Zeit vom 13.12.2013 bis zum 28.03.2014 erneut.
Aus Anlass der Umsetzung des Klägers erstellte der ehemalige Vorgesetzte des Klägers während seines Einsatzes als Wachdienstbeamter im Schwerpunktdienst 0 PHK B. unter dem 07.01.2015 für die Dienstzeit des Klägers in der Zeit vom 25.11.2013 bis zum 08.09.2014 einen Beurteilungsbeitrag. Dieser Beitrag bewertete von insgesamt 7 bewerteten Einzelmerkmalen 6 Merkmale mit 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“) und 1 Merkmal („Leistungsgüte“) mit 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“).
Der Vorgesetzte des Klägers in der Direktion, T. beurteilte den Kläger nach Durchführung des nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsgesprächs am 01.06.2015 unter dem 01.06.2015 als Erstbeurteiler für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2015 mit der Gesamtnote 3 („entspricht voll den Anforderungen“) und bewertete 5 von 7 Einzelmerkmalen mit 3 Punkten. Die Merkmale Ziff. 6 „Veränderungskompetenz“ und Ziff. 7 „Sozialkompetenz“ bewertete er mit 4 Punkten („übertrifft die Anforderungen“). Dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers schloss sich die Endbeurteilerin am 26.06.2015 an.
Der Kläger beantragte unter dem 15.12.2015 die Änderung seiner Beurteilung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Einzelmerkmale „Arbeitsorganisation“, „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ zu schlecht bewertet worden seien. Der Kläger verwies hier hier auf eine E-Mail vom 04.07.2014, mit der sich eine Kollegin außerordentlich lobend über eine vom Kläger verfasste Anzeige geäußert habe.
Der Erstbeurteiler des Klägers äußerte sich mit seiner dienstlichen Stellungnahme vom 11.04.2016 dahingehend, dass die Leistungen des Klägers im Bereich Arbeitsorganisation nur durchschnittlichen Anforderungen entsprachen. Die Bewertung des Merkmals „Arbeitseinsatz“ habe er nur deshalb als durchschnittlich bewerten können, weil zugunsten des Klägers berücksichtigt worden sei, dass sein Einsatz im Bereich der operativen Kriminalitätsbekämpfung für ihn neu gewesen sei. Hinsichtlich der Leistungsgüte habe es keine positiven Rückmeldungen von Mitgliedern des Einsatztrupps gegeben, dem der Kläger angehört habe. Die Beurteilung mit 23 Punkten in der Summe der Einzelmerkmale sei vor allem auf die zu berücksichtigende Beurteilung aus der Vorverwendung des Klägers zurückzuführen.
Das beklagte Land lehnte den Änderungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 24.05.2016 unter Berufung auf die Stellungnahme des Erstbeurteilers ab.
Der Kläger hat am 16.06.2016 Klage gegen die Beurteilung vom 26.06.2015 erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beurteilung, die in einem sog. reinen „Ankreuzverfahren“ erstellt worden sei, nicht ausreichend individuell textlich begründet sei. Dies gelte insbesondere für das Gesamturteil. Der Beurteilungsbeitrag des PHK B. sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeurteiler das Merkmal „Leistungsgüte“ abweichend vom Beurteilungsbeitrag nur mit der Note „3“ bewertet habe. Im Übrigen sei auch der Beurteilungsbeitrag fehlerhaft, weil dessen Ersteller PHK B. gegenüber ihm voreingenommen gewesen sei. Die Voreingenommenheit des PHK B. sei wohl auf die längerfristige Erkrankung des Klägers von November 2011 bis November 2013 zurückzuführen. PHK B. und der Erstbeurteiler T. hätten die Ernsthaftigkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden häufig angezweifelt. Auf Anordnung der Dienststelle hätten ihn während einer mehrwöchigen Krankheitsphase am 02.08.2011 2 Kollegen zu Hause aufgesucht. Diese Kollegen hätten ihn mit einem sog. „Blaumann“ bekleidet angetroffen und hätten daraus fälschlicherweise den Schluss gezogen, dass er sich während seiner Krankschreibung an Bauarbeiten an seinem Haus beteiligt habe. Er habe den bei ihm anwesenden Verputzer lediglich zu seiner Baustelle begleiten wollen. Der Erstbeurteiler hätte das Merkmal „Arbeitseinsatz“ mit der Note „4“ bewerten müssen, weil er - der Kläger - stets eigeninitiativ und selbständig gehandelt habe. Seine mit zunehmender Lebens- und Diensterfahrung einhergehende Leistungssteigerung sei entgegen Ziff. 6 der BRL Pol NRW nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie nicht den gesamten Beurteilungszeitraum beurteile. Mit den in Ziff. I. der Beurteilung genannten Tätigkeitsgebieten sei nur ein Zeitraum vom 25.11.2013 bis zum 31.05.2015 umfasst. Der Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 24.11.2013 und damit eine Zeit von knapp 2 1/2 Jahren sei nicht berücksichtigt worden. Insbesondere sein Einsatz vom 16.08.2011 bis zum 23.10.2011 bei der Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäter sei nicht berücksichtigt worden.
Es trägt vor, dass eine freitextliche Begründung des Gesamturteils nicht erforderlich gewesen sei. Das Gesamturteil werde hinreichend begründet durch die Bewertung der nach Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen 7 bzw. 8 Leistungs- und Befähigungsmerkmale bei Beamten mit Vorgesetztenfunktion.
Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Beurteilung durch Vernehmung des Erstbeurteilers KHK T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2017.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 26.06.2015 und der ihre Änderung ablehnende Bescheid vom 24.05.2016 sind rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW a.F.. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;
ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 –, juris.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 26.05.2015 rechtlich nicht zu beanstanden.
Es bestehen zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine rechtliche Bedenken gegen die Beurteilung.
Das beklagte Land durfte der Regelbeurteilung des Klägers abweichend vom regulären Regelbeurteilungszeitraum von 3 Jahren einen längeren Beurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2015 im Wege der Nachbeurteilung zugrundelegen.
Nach Ziff. 3.3 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) ist die Regelbeurteilung für Beamte nachzuholen, die innerhalb des Beurteilungszeitraumes weniger als neun Monate Dienst geleistet haben. Die Nachbeurteilung soll nach insgesamt neun Monaten Dienstverrichtung innerhalb des Beurteilungszeitraumes und nach Wiederantritt bzw. Wiederaufnahme des Dienstes erfolgen. Der Kläger hatte im Regelbeurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 30.06.2014 nur einige Tage mehr als 7 Monate und damit weniger als 9 Monate Dienst getan und zwar vom 01.07.2011 bis Oktober 2011, vom 25.11.2013 bis zum 12.12.2013 sowie nach seinem Dienstantritt am 29.03.2014. Der Dienstantritt am 25.11.2013 wurde wieder durch eine Krankheit vom 13.12.2013 bis zum 28.03.2014 unterbrochen.
Die Beurteilung beruht auch auf einer ausreichende Beurteilungsgrundlage. Das beklagte Land war nicht gehalten, die vor dem 25.11.2013 geleistete Dienstzeit des Klägers zu berücksichtigen und für diese Zeit Beurteilungsbeiträge der ehemaligen Vorgesetzten des Klägers anzufordern. Nach Ziff. 3.5 der BRL Pol kann auf die Einholung von Beurteilungsbeiträgen verzichtet werden, wenn der relevante Zeitraum weniger als 6 Monate umfasst, es sei denn, die wahrgenommenen Aufgaben sind wesentlich für die Beurteilung. Der Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum Eintritt der Dauererkrankung des Klägers im November 2011 umfasste mit rund 4 Monaten weniger als 6 Monate. Er war auch nicht wesentlich für die Beurteilung, weil er zum Zeitpunkt des Stichtages der Nachbeurteilung am 31.05.2015 mehr als 3 Jahre zurücklag. Deshalb musste der Einsatz des Klägers bei der Rund-um-die-Uhr-Überwachung von rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in der Zeit vom 16.08.2011 bis 23.10.2011 nicht berücksichtigt werden.
Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist auch von der zuständigen Endbeurteilerin erstellt worden. Die Polizeipräsidentin C1. -T1. ist nach Ziff. 9.3 BRL Pol zuständige Endbeurteilerin für den Kläger. Gegen die Beauftragung des Zeugen KHK T. mit der Erstellung der Erstbeurteilung für den Kläger bestehen keine rechtlichen Bedenken. KHK T. war als Leiter des Einsatztrupps in der Direktion unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers und konnte sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die Leistungen und die Befähigung des Klägers bilden. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung war er als Leiter des Einsatztrupps während des Beurteilungszeitraumes bei fast allen Einsätzen dabei. Wenn er einmal nicht bei einem Einsatz anwesend gewesen sei, habe ihm sein Vertreter vom Einsatzverhalten der Beamten – auch des Klägers – berichtet. Außerdem habe er schriftliche Unterlagen bei der Abfasssung der Beurteilung berücksichtigt, die die Beamten des Einsatztrupps hätten verfassen müssen. Dieser vom Zeugen geschilderte Einblick in die dienstliche Tätigkeit der Beamten des Einsatztrupps bietet aus Sicht des Gerichts eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungen jedes einzelnen Angehörigen des Einsatztrupps, weil diesem während des Beurteilungszeitraumes eine überschaubare Anzahl von nur 8 bis 9 Beamten angehörten.
Die Beurteilung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die auf die Gesamtnote 3 („entspricht voll den Anforderungen“) lautende Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unplausibel. Der Erstbeurteiler T. hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar dargelegt, warum er den Kläger im Gesamturteil mit der Note 3 und die Leistungs- und Befähigungsmerkmale „Arbeitsorganisation“, „Arbeitseinsatz“ und „Leistungsgüte“ nicht besser als mit der Note 3 Punkte beurteilt hat. Er hat angegeben, dass mit der Note 4 Punkte nur Beamte beurteilt würden, die als Leistungsträger angesehen werden könnten. Der Kläger habe nicht zu diesen Leistungsträgern gehört. Er sei während seiner 9-monatigen Dienstzeit im Einsatztrupp nicht über die Phase der Einarbeitung hinausgekommen. Dem Kläger habe es an Eigeninitiative und Eigenverantwortlichkeit gefehlt. Beamte, die der Zeuge mit 4 Punkten beurteilt habe, hätten bei Einsätzen – wenn er oder sein Stellvertreter noch nicht vor Ort gewesen seien - eigenverantwortlich Entscheidungen über das weitere Einsatzvorgehen getroffen, hätten Kollegen für das weitere Vorgehen eingeteilt und geführt. Das habe beim Kläger gefehlt. Bei seiner Einschätzung des Klägers habe er auch berücksichtigt, dass der Kläger während des Beurteilungszeitraumes Neuling in der operativen Kriminalitätsbekämpfung gewesen sei. Es habe andere Beamte gegeben, die seien nach vergleichbar kurzer Dienstzeit im Einsatztrupp eigeninitiativ geworden und hätten am Einsatzort Führungsverantwortung übernommen. Darunter sei auch ein Beamter gewesen, der – wie der Kläger – aus einer längerfristigen Krankheit in den Dienst zurückgekehrt sei. Im Quervergleich zu diesen Beamten sei Kläger weit weniger eigeninitiativ gewesen. Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers steht auch nicht in Widerspruch zu dem Beurteilungsbeitrag des PHK B. vom 07.01.2015, der den Kläger im Leistungsmerkmal „Leistungsgüte“ mit 4 Punkten bewertet. Der Zeuge T. hat die Absenkung des Leistungsmerkmals „Leistungsgüte“ in seinem Beurteilungsvorschlag auf 3 Punkte plausibel damit erläutert, dass das Merkmal „Leistungsgüte“ während des Dienstes des Klägers als Einsatztruppbeamter nur mit 2 Punkten zu bewerten gewesen wäre. Er habe das Merkmal „Leistungsgüte“ nur mit Blick auf die mit dem Beurteilungsbeitrag beurteilte Vorverwendung mit der Note 3 bewertet.
Einer ausdrücklichen textlichen Begründung der Gesamtnote bedurfte es vorliegend bereits deshalb nicht, weil sich die Gesamtnote 3 im Falle des Klägers bei 5 von 7 mit 3 Punkten bewerteten Einzelmerkmalen ohne weiteres aufdrängt.
Der Einwand des Klägers, dass der Erstbeurteiler gegenüber ihm voreingenommen gewesen sei, weil er die Ernsthaftigkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden angezweifelt habe, greift nicht durch. Von einer Voreingenommenheit des Erstbeurteilers kann aus Sicht des Gerichts bereits deshalb keine Rede sei, weil der Erstbeurteiler die vom Kläger in einem Personalgespräch geschilderten gesundheitlichen Beschwerden nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zum Anlass genommen hat, sich bei seinen Vorgesetzten für eine dem Gesundheitszustand des Klägers mehr entsprechende Verwendung des Klägers einzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.