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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5254/13·09.04.2014

Abweisung der Feststellungsklage eines Beamten auf Widerruf nach unzulässiger Klageänderung

Öffentliches RechtBeamtenrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Beamter auf Widerruf in Ausbildung, focht an, sein Beamtenverhältnis sei durch das Nichtbestehen der 3.000‑m‑Lauf‑Prüfung beendet worden. Er änderte die Klage später dahingehend, die Prüfungswertung selbst als rechtswidrig feststellen zu lassen. Das Gericht hielt die Klageänderung nach § 91 VwGO für unzulässig und wies die Klage ab. Wegen der Unzulässigkeit der Änderung unterblieb eine weitere Sachverhaltsaufklärung zur Prüfungsfähigkeit.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestands des Beamtenverhältnisses abgewiesen; Klageänderung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Änderung der Klage ist nach § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; eine Änderung, die den Streitstoff wesentlich erweitert, ist unzulässig.

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Die Feststellungsklage auf Fortbestand eines Beamtenverhältnisses kann nicht durch nachträgliche Klageänderung in eine materielle Überprüfung der Prüfungsentscheidung umgedeutet werden; Angriffe auf Prüfungswertungen sind im Anfechtungsverfahren zu verfolgen.

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Ist eine Klageänderung unzulässig, bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung oder Entscheidung zum neuen/geänderten Streitgegenstand.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 VwGO§ 91 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger befand sich seit dem 01.09.2010 im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung für den gehobenen Dienst. Am 21.08.2013 sollte er seine Wiederholungsprüfung im 3.000-Meter-Lauf absolvieren. Unter dem 16.08.2013 bat der Kläger das Landesamt für Ausbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP NRW) unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Halber vom 16.08.2013 um Verschiebung des Prüfungstermins, weil er ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes keine sportlichen Aktivitäten durchführen dürfe. Der Facharzt Halber attestierte dem Kläger am 21.08.2013 auf dem Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit eine Sehnenscheidenentzündung im rechten Unterarm. Mit diesem Formular stellte sich der Kläger am 21.08.2013 bei dem Polizeiarzt Herrn Regierungsmedizinaldirektor Dr. I.     vor. Dieser erhob keine Bedenken gegen die Durchführung des 3.000-Meter-Laufes. Der Kläger absolvierte am 21.08.2014 um 14.00 Uhr den 3.000-Meter-Lauf und überschritt dabei die zulässige Höchstzeit. Nach Abschluss des 3.000-Meter-Laufes wurde ihm am 21.08.2013 mitgeteilt, dass er durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung die Bachelor-prüfung endgültig nicht bestanden habe.

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Der Kläger hat am 28.08.2013 Klage erhoben mit dem Antrag,

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festzustellen, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht durch das Nichtbestehen der Prüfung „körperliche Leistungsfähigkeit 3.000m-Lauf des Fachmodul 4“ beendet ist.

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Mit Schriftsatz vom 03.01.2014 hat der Kläger seine Klage geändert.

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Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, das beklagte Land sei am 21.08.2013 zu Unrecht von seiner gesundheitlichen Prüfungsfähigkeit ausgegangen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass die Wertung, dass der Kläger die Wiederholung der Prüfung „Körperliche Leistungsfähigkeit (3.000m-Lauf) im Fachmodul 4“ am 21.08.2013 nicht bestanden hat, rechtswidrig ist.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt es vor, das Beamtenverhältnis des Klägers sei kraft Gesetzes durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung beendet.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden zu der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.

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Die mit Schriftsatz vom 03.01.2014 erfolgte Klageänderung ist unzulässig. Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

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Der mit Schriftsatz 03.01.2014 geänderte Klageantrag beinhaltet eine Klageänderung. Mit ihm wird der anfangs anhängig gemachte Streitgegenstand geändert. Mit dem ursprünglich gestellten Klageantrag hatte der Kläger die Feststellung der Nichtbeendigung seines Beamtenverhältnisses geltend gemacht. Mit seinem geänderten Klageantrag geht es dem Kläger nicht mehr um die gerichtliche Klärung, wie sich das Nichtbestehen der Prüfung „körperliche Leistungsfähigkeit 3.000m-Lauf des Fachmoduls 4“ auf den rechtlichen Fortbestand seines Beamtenverhältnisses auswirkt. Mit seinem geänderten Klageantrag greift der Kläger die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung an. Er begehrt die Feststellung, dass „die Wertung, dass der Kläger die Wiederholung der Prüfung Körperliche Leistungsfähigkeit (3.000m-Lauf) im Fachmodul 4“ am 21.08.2013 nicht bestanden hat, rechtswidrig ist.“

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Das beklagte Land hat in die Änderung der Klage nicht eingewilligt und zwar auch nicht stillschweigend dadurch, dass sie sich auf die Klageänderung eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Ihre Klageerwiderung vom 06.01.2014 verhält sich nur zu dem ursprünglichen Klagebegehren, nämlich dazu, ob durch das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung das Beamtenverhältnis des Klägers beendet wurde.

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Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich. Sie erweitert den Streitstoff der anfangs erhobenen Feststellungsklage. Anders als bei dem ursprünglichen Feststellungsantrag müsste im Rahmen der geänderten Feststellungsklage geklärt werden, ob die Prüfungsentscheidung rechtmäßig ist. Dem Kläger bleibt es unbenommen, nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Anfechtungsklage gegen die beanstandete Prüfungsentscheidung zu erheben.

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Erweist sich somit die Klageänderung als unzulässig, bedurfte es der vom Kläger angeregten Sachverhaltsaufklärung zu seiner Prüfungsfähigkeit nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.