Klage gegen Ablehnung des Asylantrags abgewiesen wegen Fristversäumnis und fehlender Verfolgung
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger rügt die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt. Das Gericht befand die Klage als unzulässig, weil die nach § 74 Abs.1 Halbsatz 2 AsylG zu berechnende Wochenfrist versäumt wurde, und in der Sache unbegründet. Es fehlte an dargetaner Verfolgung und an der Unfähigkeit des Staates, Schutz zu gewähren; subsidiärer Schutz und Asyl nach Art.16a GG wurden ebenfalls verneint.
Ausgang: Klage des Asylbewerbers gegen BAMF-Bescheid wegen Ablehnung von Asyl/Flüchtlings- und subsidiärem Schutz abgewiesen; Klage zudem unzulässig wegen Fristversäumnis.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage gegen einen asylrechtlichen Bescheid ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG i.V.m. §§ 36 Abs. 3, 29a AsylG zu berechnenden Wochenfrist erhoben wird und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt.
Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt eine Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure voraus und ist ausgeschlossen, wenn die geschilderten Übergriffe privat sind und nicht substantiiert dargelegt wird, dass der Herkunftsstaat zum Schutz nicht willens oder in der Lage ist.
Bei Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure ist zu prüfen, ob eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht; das Vorliegen einer solchen Alternative kann die Zuerkennung von Schutz ausschließen.
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG kann bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ausgeschlossen sein; subsidiärer Schutz erfordert konkrete Anhaltspunkte für Lebensgefahr, Folter oder sonstige schwerwiegende menschenrechtswidrige Behandlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1980 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14.12.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29.06.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 06.02.2017 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: In Ghana habe er ein Stück Land gekauft und ein Haus errichten wollen. Nachdem er dem sog. Landguard das Geld für das Grundstück gegeben hatte, habe es Probleme gegeben. Man habe sein Eigentum nicht anerkannt und es sei auch geschossen worden. Daraufhin sei er nach Libyen gegangen. In Ghana habe man einen mit dem Kläger verbündeten Mann verdächtigt, jemanden in diesem Zusammenhang erschossen zu haben und ihn ins Gefängnis verbracht. Der Bruder dieses Mannes habe den Kläger aufgefordert, zuzugeben, dass er für den Tod verantwortlich sei. Dies habe der Kläger jedoch abgelehnt, weil er niemanden umgebracht habe. Er fürchte nun, von der Familie des getöteten Mannes in Ghana verfolgt zu werden.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2017, der dem Kläger am 04.04.2017 zugestellt wurde, wurden die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
Der Kläger hat am 12.04.2017 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen ergänzend geltend, dass die ghanaischen Landguards eine Ermessensüberschreitung begangen hätten indem sie Waffen benutzt und das Leben des Klägers bedroht habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30.03.2017 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling anzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 erklärt.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, da die Klage nicht innerhalb der geltenden Wochenfrist gem. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG i. V. m. §§ 36 Abs. 3, 29a AsylG erhoben wurde. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang der Beklagten aktenkundigen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid vom 30.03.2017 dem Kläger am 04.04.2017 zugestellt. Die gem. den §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Wochenfrist endete damit mit Ablauf des 11.04.2017. Die hiesige Klage ging jedoch erst am 12.04.2017 bei Gericht ein. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von § 60 VwGO sind nicht vorgetragen.
Die Klage hätte darüber hinaus auch in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Dem Kläger stehen die sinngemäß geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylberechtigung und hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen. Die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt getätigten Angaben sind nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die vom Kläger geschilderten Probleme stellen – auch als glaubhaft unterstellt – keine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG dar und sind dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist zudem nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der Familie des Getöteten oder auch des Inhaftierten oder der Landguards zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, Gz.: 508-516.80/3 GHA.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die genannten Personen dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn haben.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über den Landweg von Italien kommend und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet bei dieser Sachlage keinen rechtlichen Bedenken. Weder dem Vorbringen des Klägers noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana die Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.