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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5139/11·22.01.2013

Abbruch von Stellenbesetzungsverfahren: engeres Anforderungsprofil für DGL-Polizeiwache zulässig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter begehrte im Wege der Fortsetzungsfeststellung die Feststellung, der Dienstherr habe eine zu seinen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung aus 2011 umsetzen und ihn befördern müssen. Streitpunkt war, ob der Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens wegen „zu weit“ gefassten Anforderungsprofils sachlich gerechtfertigt war. Das VG Köln hielt die Klage zwar wegen beabsichtigter Schadensersatzklage für zulässig, aber für unbegründet. Der Dienstherr durfte das Verfahren aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Gründen abbrechen und mit engerem, auf Schutzpolizei-Wach-Erfahrung bezogenem Profil neu ausschreiben.

Ausgang: Fortsetzungsfeststellungsklage wegen rechtmäßigem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beamter hat auch bei Vorliegen laufbahnrechtlicher Voraussetzungen grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung.

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Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, ein nach dem Leistungsgrundsatz begonnenes Stellenbesetzungsverfahren bis zur endgültigen Stellenübertragung fortzuführen, sondern darf es aus sachlichem Grund abbrechen.

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Ein Abbruchgrund ist sachlich, wenn er aus Art. 33 Abs. 2 GG ableitbar ist; unsachlich sind insbesondere leistungsfremde Motive, die auf das Ausschließen eines unerwünschten Bewerbers zielen.

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Der Dienstherr darf zur bestmöglichen Besetzung ein Anforderungsprofil festlegen, das in engem Zusammenhang mit den Aufgaben des Dienstpostens steht; dies unterliegt seinem Beurteilungsermessen.

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Für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs genügt das Vorliegen eines sachgerechten Grundes; es ist nicht erforderlich, dass der Abbruch die einzig sachgerechte Handlungsoption darstellt.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ Art. 33 Abs. 2 GG§ Art. 33 Abs. 22 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 501/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger steht als Polizeibeamter in den Diensten des beklagten Landes. Er hatte seit August 2002 das statusrechtliche Amt eines Kriminalhauptkommissar (KHK) der Besoldungsgruppe BBesO  A 11 inne und bekleidete seit dem Jahre 1999 den Dienstposten des Dienstgruppenleiters (DGL) des L.                         beim Polizeipräsidium (PP) C.    . Dieser Dienstposten war nach BBesO A 12 bewertet. Der Kläger ist nach Erhebung der vorliegenden Klage zum 28.12.2012 zum Landrat des Rhein-Sieg-Kreises versetzt und dort auf dem Dienstposten des DGL der schutzpolizeilichen Wache T.        zum PHK der BBesO A 12 befördert worden.

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Im Jahre 2011 bewarb sich der Kläger auf die vom Landrat des Rhein-Sieg-Kreises unter dem 19.05.2011 in der Abteilung Gefahrenabwehr/Einsatz (GE) ausgeschriebene und nach BBesO A 12 bewertete Stelle des DGL Polizeiwache U.         . Nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung mussten die Bewerber u.a. „aktuell seit mindestens 2 Jahren die Funktion eines DGL wahrnehmen“. Das beklagte Land wählte den Kläger für die Besetzung der Stelle aus und bat den Personalrat beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises um Zustimmung. Der Personalrat versagte unter dem 22.06.2011 seine Zustimmung zu der beabsichtigten Beförderung des Klägers mit der Begründung, dass der Kläger nicht die im Anforderungsprofil geforderten Voraussetzungen der Führungserfahrung und Führungsfunktion im Bereich des schutzpolizeilichen Wachdienstes erfülle.

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Nachdem der Kläger um Fortführung des Besetzungsverfahrens gebeten hatte, teilte ihm das beklagte Land unter dem 11.07.2011 mit, dass die Ausschreibung für die Besetzung der Stelle des DGL in der PW U.         aufgehoben worden sei und die Stelle erneut ausgeschrieben werde. Das Anforderungsprofil der Ausschreibung sei zu weit gefasst gewesen. Die Fortführung des Besetzungsverfahrens liefe dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen zuwider.

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Unter dem 04.01.2012 schrieb der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises die Stelle des DGL bei der PW U.         erneut aus. Nach dem Anforderungsprofil der neuen Stellenausschreibung mussten die Bewerber u.a. „aktuell seit mindestens 2 Jahren die ausgeschriebene Funktion (eine A 12 zugeordnete DGL-Funktion in einer Polizeiwache) wahrnehmen“. Das beklagte Land wählte für die Besetzung der Stelle einen PHK N.          aus. Der Kläger, der sich wiederum für die Stelle beworben hatte, hat beim erkennenden Gericht am 17.04.2012 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem er sich gegen die Besetzung der Stelle mit PHK N.          gewandt hat. Das erkennende Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss 22.06.2012 im Verfahren 19 L 501/12 abgelehnt. Am 29.06.2012 beförderte das beklagte Land den PHK N.          auf dem streitigen Dienstposten zum PHK der Besoldungsgruppe A 12.

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Der Kläger hat am 14.09.2011 die vorliegende Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, die im Juni 2011 zu seinen Gunsten erfolgte Auswahlentscheidung umzusetzen und ihn in der Verwendung eines DGL der PW U.         zum PHK der BBesO A 12 zu befördern. Nach der zu seinen Gunsten erfolgten Auswahlentscheidung habe er einen Anspruch auf Beförderung. Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei nicht gegeben gewesen. Er erfülle das Anforderungsprofil der alten und der neuen Stellenausschreibung. Auch er sei als DGL einer Polizeiwache tätig gewesen. Die in einer L1.                  anfallenden Aufgaben seien vergleichbar mit den in einer schutzpolizeilichen Wache anfallenden Aufgaben. Soweit das beklagte Land auf die einem DGL einer Polizeiwache im Falle einer komplexen Einsatzlage zugewiesenen Aufgaben verweise, sei die Aufgabenverteilung im Rahmen einer sog. Großlage durch einen Erlass des IM vom 08.03.2006 i.V.m. PPV 100 Teil F tatsächlich anders geregelt. Der Einsatz im Falle einer sog. Großlage erfolge im Rahmen einer Absprache mit dem Einsatzabschnittführer „Ermittlung“, der vom zuständigen DGL der L1.                  bekleidet werde. Das beklagte Land habe durch die nunmehr erfolgte Beförderung des Klägers zugestanden, dass seine damalige Rechtsauffassung, der Kläger erfülle das Anforderungsprofil nicht, falsch gewesen sei. Nach seiner zum 28.12.2012 erfolgten Beförderung hat der Kläger seine Klage geändert.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, die im ursprünglichen Besetzungsverfahren zugunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung umzusetzen und ihn auf der Stelle des Dienstgruppenleiters der Polizeiwache U.         zu befördern.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Seiner Auffassung nach wurde das ursprünglich eingeleitete Besetzungsverfahren zu Recht aus einem sachlichen Grund abgebrochen. Der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises habe sich entschieden, die Ausschreibung aufzuheben, um durch ein geändertes Anforderungsprofil eine bestmögliche Stellenbesetzung zu erreichen. Das ursprüngliche Anforderungsprofil sei zu weit gewesen, weil es auch Bewerber – wie den Kläger - zugelassen habe, die die Funktion eines DGL außerhalb des schutzpolizeilichen Wach- und Wechseldienstes ausgeübt hätten. Die Beschränkung des Anforderungsprofils sei zur bestmöglichen Besetzung der Stelle erforderlich gewesen. Die Tätigkeit eines DGL in einer schutzpolizeilichen Wache erfordere im Vergleich zu den Aufgaben, die einem DGL in einer L1.                  oblägen, ein vielfältiges und besonderes Fachwissen. Der DGL einer schutzpolizeilichen Wache sei bei komplexen Einsatzlagen in der ersten Einsatzphase Leiter des zentralen Einsatzabschnittes „Bereich Tatort/Schadensort“. Die dem DGL einer Polizeiwache in der ersten Einsatzphase zufallenden Aufgaben der räumlichen Absperrung und Tatortsicherung erforderten bei komplexen Einsatzlagen ein hohes Maß an Fachwissen. Dass die im September 2012 erfolgte Ausschreibung der Stelle des DGL der Polizeiwache T.        weiter gefasst sei, beruhe auf den landesweit geltenden Vorgaben des Landesamtes für Aus- und Fortbildung für die Polizei (LAFP). Im Zeitpunkt der streitigen Ausschreibung der Polizeiwache U.         habe es der Polizeibehörde des Rhein-Sieg-Kreises frei gestanden, ein enger gefasstes Anforderungsprofil für die Stellenbesetzung zu fordern.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist nach der Bestimmung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die auch auf die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage entsprechende Anwendung findet, als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger beabsichtigt, wegen seiner im Jahr 2011 nicht erfolgten Beförderung Schadensersatzklage gegen das beklagte Land zu erheben.

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Die Klage ist aber unbegründet. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, die im ursprünglichen Besetzungsverfahren zugunsten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung umzusetzen und den Kläger auf der mit der Ausschreibung vom 19.05.2011 ausgeschriebenen Stelle des DGL der Polizeiwache U.         zu befördern. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Beförderung. Entschließt sich der Dienstherr – wie hier – eine freie Stelle im Wege eines am Prinzip der Bestenauslese ausgerichteten Verfahrens zu besetzen, ist er nicht verpflichtet, das eingeleitete Stellenbesetzungsverfahren mit der endgültigen Stellenübertragung abzuschließen. Er ist vielmehr aufgrund seines ihm bei der Besetzung von Beamtenstellen eingeräumten Organisationsermessens auch berechtigt, ein eingeleitetes Auswahlverfahren aus sachlichem Grund vor der endgültigen Stellenbesetzung abzubrechen. Unsachlich sind Gründe, wenn sie nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleitet werden können, etwa wenn sie das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Gründen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 – 2 A 7/09 -, juris.

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Der Abbruch des ursprünglich eingeleiteten Verfahrens zur Besetzung der Stelle des DGL bei der Polizeiwache U.         ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat das Besetzungsverfahren mit der Begründung abgebrochen, dass das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung vom 19.05.1011 zu weit gefasst gewesen sei und dass die Fortführung des Besetzungsverfahrens dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen zuwiderliefe. Dieser Grund ist vom Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 22 GG gedeckt. Der Dienstherr ist berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrundezulegen. Das Anforderungsprofil dient der bestmöglichen Stellenbesetzung und muss in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Es ist vom dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermessen gedeckt, wenn er bei der Besetzung des streitigen Dienstposten nur solche Bewerber zulässt, die Vorerfahrungen in der Funktion eines DGL auf einer Wache der Schutzpolizei besitzen. Das beklagte Land hat nachvollziehbar darlegt, dass die Tätigkeit eines DGL einer Wache der Schutzpolizei insbesondere bei sog. „Großlagen“ – im Vergleich zu der Tätigkeit eines DGL in anderen Bereichen – ein spezifisches Fachwissen erfordert. Der DGL einer schutzpolizeilichen Wache sei bei komplexen Einsatzlagen in der ersten Einsatzphase Leiter des zentralen Einsatzabschnittes „Bereich Tatort/Schadensort“. Die dem DGL einer Polizeiwache in der ersten Einsatzphase zufallenden Aufgaben der räumlichen Absperrung und Tatortsicherung bei komplexen Einsatzlagen erforderten ein hohes Maß an Fachwissen. Aufgrund dieses nachvollziehbar dargelegten spezifischen Fachwissens, das die Tätigkeit eines DGL bei einer schutzpolizeilichen Wache erfordert, durfte das beklagte Land aufgrund des ihm bei der Stellenbesetzung eingeräumten Ermessens berechtigter Weise davon ausgehen, dass ein Bewerber mit entsprechenden Vorerfahrungen auf einer Wache der Schutzpolizei den Anforderungen des streitigen Dienstpostens am besten gerecht wird. Diese Eignungserwägung hätte das beklagte Land zwar auch im bereits eingeleiteten Auswahlverfahren anstellen können. Das ihm eingeräumte Organisationsermessen bei der Besetzung von Beamtenstellen berechtigte das beklagte Land aber auch, das Besetzungsverfahren abzubrechen, um es mit einem von vornherein enger gefassten Anforderungsprofil erneut einzuleiten und den Bewerberkreis von Beginn an zu beschränken. Der rechtmäßige Abbruch eines Besetzungsverfahrens setzt lediglich das Vorliegen eines sachgerechten Grundes voraus, verlangt aber nicht, dass nur der Abbruch die allein sachgerechte Entscheidung des Dienstherrn ist. Soweit der Kläger meint, das beklagte Land habe mit seiner nunmehr erfolgten Beförderung auf der Stelle des DGL der Polizeiwache T.        zugestanden, dass die Nichtumsetzung der im damaligen Stellenbesetzungsverfahren zu seinen Gunsten erfolgten Auswahlentscheidung rechtswidrig gewesen sei, verkennt er, dass der Dienstherr aufgrund des ihm bei der Besetzung von Beamtenstellen eingeräumten Organisationsermessens auswählen kann, ob er eine Stelle mit einem engen auf die konkreten Anforderungen des Dienstpostens bezogenen Anforderungsprofil oder – wie im Falle der Ausschreibung vom 17.09.2012 – mit einem weiten Anforderungsprofil ausschreibt, um unter einem potenziell größeren Bewerberfeld nach Leistung und Eignung auszuwählen zu können. Die für die Stellenbesetzung zuständige Kreispolizeibehörde des Landrates des Rhein-Sieg-Kreises war im Januar 2012 noch berechtigt, die zu besetzende Stelle des DGL bei der Polizeiwache U.         mit einem engen auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens bezogenen Anforderungsprofil auszuschreiben, weil die Inhalte von landesweiten Ausschreibungen erst im Anschluss an die erneute Ausschreibung vom 04.01.2012 für alle Polizeibehörden bindend vom Landesamt für Aus- und Fortbildung für die Polizei (LAFP) vereinheitlicht wurden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.