Anfechtung Elternbeitrag OGS – Einkünfte des Ehemanns nicht zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagt gegen einen Bescheid, der den Höchstbeitrag für den Besuch der Offenen Ganztagsschule unter Einbeziehung der Einkünfte ihres Ehemanns festsetzt. Das Verwaltungsgericht hebt den Bescheid auf, da die Satzung keine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung des Ehemanns als "Elternteil" enthält. Regelung zur Heranziehung von Lebenspartnern in eheähnlicher Gemeinschaft ist auf eine reguläre Ehe nicht analog anwendbar. Die Klägerin ist daher in eine niedrigere Einkommensgruppe einzustufen.
Ausgang: Anfechtungsklage der Mutter gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid erfolgreich; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Elternbeitragssatzungen dürfen nur insoweit Beiträge erheben, wie hierfür eine ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Rechtsgrundlage besteht.
Als "Eltern" im Sinn der Satzung sind nur leibliche Eltern und Adoptiveltern anzusehen; der Ehegatte, der nicht leiblicher oder adoptiver Vater ist, gehört nicht hierzu.
Die Einkünfte eines Lebenspartners können nur dann als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn die Satzung ausdrücklich die Konstellation einer eheähnlichen Gemeinschaft regelt.
Eine analoge Auslegung zugunsten erweiterter Beitragspflichten scheidet bei Eingriffsverwaltung aus, sofern keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Satzungsgeber die betroffene Konstellation bewusst nicht erfasst hat.
Tenor
Der Beitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 08. 08. 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter des am 00. 00. 2005 geborenen Kindes E. N. L. . Der Ehemann der Klägerin, Herr T. L. , ist nicht der leibliche Vater und auch nicht der Adoptivvater des vorehelich geborenen Kindes E. .
E. besucht die offene Ganztagsschule der Gemeinschaftsgrundschule E1. .
Mit Schreiben vom 17. 07. 2013 und 01. 08. 2013, gerichtet an „die Erziehungsberechtigten des Schülers E. L. “ wurde um Vorlage aktueller Einkommensnachweise gebeten und darauf hingewiesen, dass auch die Einkünfte von Stiefeltern bzw. Lebensgefährten maßgeblich seien.
Mit Bescheid vom 08. 08. 2013 wurde der Elternbeitrag für den Besuch der Offenen Ganztagsschule für die Zeit vom 01. 08. 2013 bis 31. 07. 2014 auf 150,- € monatlich festgesetzt (Höchstbetrag).
Mit Schreiben vom 15. 08. 2013 gab die Klägerin ihr persönliches Einkommen mit 1.005,40 € monatlich mit und führte aus, das Einkommen ihres Mannes, der nicht der leibliche Vater von E. sei, dürfe nicht berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat am 21. 08. 2014 Klage erhoben. Sie führt unter anderem aus, es sei mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vereinbar, den Stiefvater wie einen Unterhaltspflichtigen zu behandeln.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 08. 08. 2013 aufzuheben,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt unter anderem aus, gemäß § 4 der Elternbeitragssatzung sei auch das Einkommen des Lebensgefährten des Elternteils, bei dem das Kind lebt, für die Ermittlung der Beitragshöhe heranzuziehen. Das Schreiben der Klägerin vom 15. 08. 2013 habe sie vorprozessual nicht erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 08. 08. 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Beitrags für den Besuch der offenen Ganztagsschule auf den Höchstbetrag von 150,- € monatlich findet in der Satzung der Gemeinde Windeck über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen „Offenen Ganztagsschule im Primarbereich“ vom 19. 02. 2008 (BS) keine rechtliche Grundlage.
Nach § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 der BS richtet sich die Beitragshöhe nach der Summe der positiven Einkünfte der Eltern. Die Klägerin, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BS als Elternteil an die Stelle der Eltern tritt, erzielte ausweislich der von ihr vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2013 im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 18.671, 53 €. dieses Einkommen rechtfertigt - jedenfalls für das Jahr 2013 - lediglich eine Einstufung in die Einkommensgruppe 2 (bis 24.542,- €) gemäß der Anlage zu § 4 Abs. 3 BS, woraus sich für 2013 ein Elternbeitrag in Höhe von lediglich 29,- € monatlich ergibt.
Für die Berücksichtigung auch der Einkünfte des Ehemanns der Klägerin bietet die Beitragssatzung keine Rechtsgrundlage
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BS haben nur Eltern Beiträge zu entrichten. Eltern im rechtlichen Sinne sind leibliche Eltern und Adoptiveltern. Herr T. L. ist kein Elternteil in diesem Sinne, denn er ist weder der Adoptivvater noch der leibliche Vater des Kindes E.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BS ist im Falle des Zusammenlebens mit einem Lebenspartner in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft auch das Einkommen des Lebenspartners als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Herr L. lebt mit der Klägerin nicht in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft, sondern in einer regulären Ehe.
Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 3 BS auf den hier gegebenen Fall des Zusammenlebens in einer regulären Ehe scheidet aus. Es bestehen vorliegend schon grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme einer Analogie, denn die Beitragserhebung stellt eine Eingriffsverwaltung dar. Diesen Regelungsbereich hat der Gesetz- bzw. Satzungsgeber selbst mit detaillierten Einzelregelungen auszufüllen, weshalb Vieles dafür spricht, dass eine erweiternde Auslegung der Satzungsbestimmung im Wege der Analogie unzulässig ist. Unabhängig davon fehlt es aber jedenfalls an der für die Annahme einer Analogie erforderlichen Regelungslücke. Dem Satzungsgeber wird die familiäre Konstellation, dass die Mutter eines nichtehelichen Kindes mit einem neuen Partner nicht nur zusammenlebt, sondern diesen auch heiratet, bekannt gewesen sein. Er hat diese Konstellation trotzdem nicht in die Satzungsregelung einbezogen. Es kann bei dieser Sachlage nicht unterstellt werden, dass es sich um eine planwidrige Regelungslücke handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.