Einstellung nach Erledigung der Hauptsache; Kostenauferlegung und Gegenstandswertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht stellt das in der Hauptsache als erledigt erklärte Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es übt sein Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO dahin aus, der Beklagten – gemäß deren Kostenübernahmeerklärung – die Verfahrenskosten aufzuerlegen; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt; der Beklagten werden die Kosten auferlegt und der Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Das Gericht kann nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) die Kosten des Verfahrens derjenigen Partei auferlegen, die eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat.
Der Gegenstandswert für die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit richtet sich nach § 2, § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Beschlüsse über die Einstellung in der Hauptsache sind unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO); gegen Nebenfolgen (z. B. Gegenstandswertfestsetzung) ist binnen gesetzlicher Frist Beschwerde zulässig.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
2. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 2, § 33 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Gegen Ziffer 2 des Beschlusses kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen; über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.