Widerruf der Ausbildungszulassung wegen Dienstvergehen aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Polizeibeamter, focht den Widerruf seiner Zulassung zur Ausbildung nach § 16 LVO-Pol NRW an. Zentral war, ob die gegen ihn erhobenen Dienstvergehen seine Ungeeignetheit für den Aufstieg beweisen. Das Gericht hob den Widerruf auf, weil lediglich ein einmaliger Verweis vorlag und damit keine hinreichende Ungeeignetheit festgestellt wurde. Die Kosten trägt das Land.
Ausgang: Klage gegen den Widerruf der Ausbildungszulassung wird stattgegeben; Widerrufsbescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf einer Zulassung zur Ausbildung nach § 16 Abs. 2 LVO-Pol NRW setzt voraus, dass sich der Beamte als ungeeignet erweist; bloße Zweifel an der Eignung genügen nicht.
Nicht jedes Dienstvergehen rechtfertigt die Annahme der Ungeeignetheit für einen Aufstieg; nur Dienstvergehen von gewichtigem Gewicht, die die Ungeeignetheit begründen, genügen als Widerrufsgrund.
Die im Disziplinarverfahren verhängte milde Sanktion (insbesondere ein einmaliger Verweis) spricht gegen die Annahme einer derart gravierenden Ungeeignetheit, dass ein Widerruf der Ausbildungszulassung gerechtfertigt wäre.
Eine spezialgesetzliche Widerrufsregelung (hier § 16 Abs. 2 LVO-Pol NRW) geht einer allgemeinen Regelung des VwVfG vor und ist vorrangig anzuwenden.
Tenor
Der Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 23.07.2010 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Polizeihauptwachtmeister in den Diensten des beklagten Landes. Er ist beim PP L. eingesetzt. Mit Bescheid vom 19.06.2009 wurde er vom beklagten Land zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II nach §§ 13 ff. LVO-Pol NRW zugelassen. Ausbildungsbeginn war der 01.09.2010.
Unter dem 26.05.2010 leitete das PP L. gegen den Kläger wegen des Verdachts der Begehung eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren ein. Das PP L. berief sich auf Angaben des PHK L1. (Polizeiinspektion N. - PI N. ), die dieser in einem Vermerk vom 08.05.2010 niedergelegt hatte. Die Angaben rechtfertigten den Verdacht, dass der Kläger entweder gegen die ihm obliegende Gesunderhaltungspflicht verstoßen habe oder aber unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei. Nach diesem Vermerk sei der Kläger seit seiner Zugehörigkeit zur PI N. am 04.01.2010 durch häufige Krankmeldungen aufgefallen. In der Dienststelle habe sich das Gerücht gehalten, der Kläger arbeite als "Springer" in einem Fitnessstudio. Als der Kläger sich telefonisch zum 09.05.2010 krank gemeldet habe, habe PHK L1. durch eine Polizeibeamtin bei dem Fitnessstudio "G. G1. GmbH" in S. anrufen lassen. Für die Tätigkeit in diesem Studio als Trainer sei dem Kläger eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt worden. Der Kläger habe das Telefongespräch der Polizeibeamtin im Namen des Fitnessstudios angenommen. PHK L1. habe dann gemeinsam mit PHK X. am 08.05.2010 das Fitnessstudio aufgesucht. Sie hätten den Kläger im Trainingsbereich des Studios angetroffen und beobachtet, wie er einer Trainierenden das Fitnessgerät erläutert habe. Der Kläger habe gegenüber PHK L1. und PHK X. erklärt, dass er nicht richtig krank, sondern nicht außendienstfähig sei. Dies habe ihm sein Arzt so nicht bescheinigen wollen. Er habe zum Polizeiarzt fahren wollen, um eine entsprechende Außendienstbefreiung bescheinigt zu erhalten. Weiterhin habe der Kläger angegeben, dass er keinen vorgeplanten Dienst im Fitnessstudio geleistet habe, sondern nur kurzfristig für einen erkrankten Kollegen eingesprungen sei.
Nach mit Schreiben vom 01.06.2010 erfolgter Anhörung widerrief das beklagte Land die Zulassung des Klägers zur Ausbildung für den Ausbildungsabschnitt II auf der Grundlage von "§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 LVO-Pol" mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 23.07.2010. Zur Begründung führte es aus, die nach der Zulassung zur Ausbildung bekannt gewordenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe wögen schwer und hätten das beklagte Land berechtigt, die Zulassung des Klägers nicht auszusprechen. Bereits nachhaltige Zweifel an der Geeignetheit eines Bewerbers zum Aufstieg genügten, um die Zulassung eines Bewerbers zum Aufstieg zu widerrufen. Es sei nicht notwendig, dass die den Zweifeln zugrundeliegenden Disziplinar- bzw. Ermittlungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien. Es könnten nur solche Polizeibeamten von ihren regulären Dienstpflichten freigestellt und ausgebildet werden, bei denen nicht von Beginn an befürchtet werden müsse, dass sie sich nach Abschluss der Disziplinarverfahren als ungeeignet für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II erweisen.
Der Kläger hat am 04.08.2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Er sei weder unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben noch habe er gegen die ihm obliegende Gesunderhaltungspflicht verstoßen. Er sei in der Zeit vom 02.05. bis 09.05.2010 aufgrund eines Rückenleidens dienstunfähig krankgeschrieben worden. Der ihn behandelnde Arzt habe ihm geraten, stabilisierende gymnastische Übungen an seinem Rücken vorzunehmen. Er habe deshalb das Fitnessstudio aufgesucht, bei dem er mit einer vom beklagten Land erteilten Genehmigung einer Nebentätigkeit nachgehe. Dort habe er als Mitarbeiter kostenlos trainieren können. Selbst wenn der Vorwurf zutreffen sollte, dass er während seiner Dienstunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgegangen sei, sei ein Pflichtverstoß zu verneinen. Ein Pflichtverstoß würde sich erst dann ergeben, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit während des Krankenstandes dazu führen würde, dass sich der Heilungsprozess verzögern würde. Dies sei aber nicht der Fall. Selbst wenn dem Kläger ein Dienstvergehen vorzuwerfen wäre, sei es als ein geringfügiges Dienstvergehen zu bewerten, das den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung nicht rechtfertige. Das beklagte Land habe das angebliche Dienstvergehen mit der Disziplinarverfügung vom 05.01.2011 selbst nur mit der mildesten Disziplinarmaßnahme, einem Verweis, geahndet.
Der Kläger beantragt,
den Widerrufsbescheid des beklagten Landes vom 23.07.2010 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Kläger habe die Ermittlungen im Disziplinarverfahren behindert, indem er die ihn behandelnden Ärzte nicht umfassend von ihrer Schweigepflicht entbunden habe. Die im Disziplinarverfahren bislang ermittelten Tatsachen legten weiterhin den Schluss nahe, dass der Kläger am 08.05.2010 in dem Fitnessstudio gearbeitet und nicht - wie von ihm behauptet - trainiert habe, um seinen eigenen Gesundheitszustand zu verbessern. Mit diesem Verhalten habe der Kläger gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, seine ganze Arbeitskraft für den Dienst zu erhalten und einzusetzen. Das Verhalten des Klägers belege zudem, dass er für den von ihm angestrebten Aufstieg in eine höhere Laufbahn charakterlich ungeeignet sei. Der Aufstieg in die höhere Laufbahn, mit dem die Wahrnehmung von Führungsaufgaben verbunden sei, erfordere die vorbildliche Erfüllung aller Dienstpflichten. Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren seien inzwischen mit Erlass der Disziplinarverfügung vom 05.01.2011 und der Verhängung eines Verweises abgeschlossen. Die 2. Landesdisplinarkammer des VG Düsseldorf habe die Klage des Klägers gegen die Disziplinarverfügung mit Urteil vom 22.09.2011 (35 K 521/11.0) abgewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz des unentschuldigten Nichterscheinens eines Vertreters des beklagten Landes entscheiden. Das beklagte Land wurde ordnungsgemäß zum Termin am 14.03.2012 mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid vom 23.07.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Als Rechtsgrundlage für den hier streitigen Widerruf kommt allein § 16 Abs. 2 LVO Pol NRW in Betracht. Diese Bestimmung verdrängt die im angefochtenen Widerrufsbescheid genannte Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW als dem VwVfG NRW vorgehende Spezialregelung (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Nach § 16 Abs. 2 LVO Pol NRW kann die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II widerrufen werden, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist. Die Vorschrift stellt höhere Anforderungen an den Widerruf einer erteilten Ausbildungszulassung als es bei der Nichtzulassung eines Beamten zur Ausbildung der Fall ist. Bei einem Widerruf genügen nicht nur Zweifel an der Eignung, die für eine Nichtzulassung zur Ausbildung ausreichen. Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 LVO Pol NRW fordert vielmehr ausdrücklich, dass sich der Beamte als ungeeignet "erweist". Was die Begehung von Dienstvergehen anbelangt, rechtfertigt nicht jedes Dienstvergehen die Annahme der Ungeeignetheit, weil mit der erfolgten Zulassung zur Ausbildung für den Beamten ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Nur Dienstvergehen von einem gewissen Gewicht, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beamte nach Abschluss der Ausbildung für einen Aufstieg in die höhere Laufbahn ungeeignet ist, kommen als Widerrufsgrund nach § 16 Abs. 2 LVO Pol NRW in Betracht.
Das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vom 05.01.2011 vorgeworfene Dienstvergehen ist nicht von einem solchen Gewicht, dass es den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Ausbildungsabschnitt II rechtfertigt. Den zunächst erhobenen Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat das beklagte Land im Disziplinarverfahren fallen lassen. Im Disziplinarverfahren hat es nicht festgestellt, dass die vom Kläger für die Zeit vom 02.05. bis 09.05.2010 vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu Unrecht ausgestellt wurden. Mit der Disziplinarverfügung vom 05.01.2011 wird dem Kläger nunmehr nur noch vorgeworfen, dass er gegen die ihm obliegende Gesunderhaltungspflicht nach § 34 Satz 1 BeamtStG verstoßen, weil er trotz Krankschreibung am 08.05.2010 in dem Fitnessstudio als Fitnesstrainer gearbeitet hat. Nach Aktenlage spricht aufgrund der schriftlichen Angaben des PKH L1. in seinem Vermerk vom 08.05.2010 auch alles dafür, dass dieser Vorwurf zutrifft. Das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vom 05.01.2011 vorgeworfene Dienstvergehen ist allerdings nicht schwerwiegend genug ist, um den Kläger als ungeeignet für den Aufstieg anzusehen. Das beklagte Land hat das Dienstvergehen mit der mildesten Disziplinarmaßnahme, dem Verweis, geahndet. Ein einmaliger Verweis steht bei Bewährung des Beamten im Übrigen gem. § 6 Abs. 2 LDG NRW einer Beförderung und damit auch einem Aufstieg in die höhere Laufbahn nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.