Klage auf Urlaubsabgeltung eines Beamten im Vorbereitungsdienst abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Beamtenanwärter im Vorbereitungsdienst, begehrte die finanzielle Abgeltung von 27 nicht genommenen Urlaubstagen. Streitpunkt war, ob § 19a FrUrlV NRW oder Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG eine Abgeltung begründen. Das Gericht wies die Klage ab: Nationalrechtliche Abgeltung für über den EU-Mindesturlaub hinausgehende Ansprüche besteht nicht; eine Abgeltung kommt hier nicht in Betracht, weil der Kläger nicht krankheitsbedingt gehindert war.
Ausgang: Klage auf finanzielle Abgeltung von 27 Urlaubstagen eines Beamten im Vorbereitungsdienst abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und § 19a FrUrlV NRW begründen keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des nationalen (beamtenrechtlichen) Urlaubsanspruchs über den durch die Richtlinie geschützten Mindesturlaub hinaus; die Abgeltung bezieht sich nur auf den europarechtlich garantierten Mindesturlaub.
§ 19a FrUrlV NRW sieht eine finanzielle Abgeltung ausdrücklich für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub vor; eine bloße Nichtinanspruchnahme aus nicht krankheitsbedingten Gründen begründet danach keinen Abgeltungsanspruch, soweit die Vorschrift nicht entsprechend anzuwenden ist.
Eine europarechtlich gestützte Abgeltung nicht genommener Mindesturlaubstage setzt voraus, dass der Beschäftigte aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, daran gehindert war, den Urlaub zu nehmen; Hemmnisse, die in der Person des Beschäftigten liegen (z. B. Auswirkungen auf Ausbildungserfolg), rechtfertigen keine Abgeltung.
Der europarechtliche Mindesturlaubsanspruch bemisst sich kalenderjährlich (20 Tage pro Jahr); bei mehrjähriger Beschäftigung ist der Mindestanspruch pro Jahr zu addieren, sodass sich eine Abgeltung allenfalls für die Differenz zwischen diesem Mindestanspruch und tatsächlich genommenen Urlaubstagen ergibt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger stand in der Zeit vom 04.07.2011 bis zum 27.06.2013 als Brandmeister-anwärter in den Diensten der Beklagten. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endete gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG am 27.06.2013 mit der Ablegung der Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande NRW gem. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande NRW vom 15.12.2009 (VAPmD-Feu).
Der Kläger begann den 18-monatigen Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehr-technischen Dienst am 04.07.2011. Die Beklagte verlängerte die Ausbildungszeit des Klägers aus Anlass von Krankheitsszeiten im Jahre 2011 unter dem 21.10.2011 um 3 Monate bis zum 31.03.2013 und wies den Kläger einem anderen Ausbildungslehr-gang zu. Der Kläger wechselte vom Lehrgang 03/2011 in den Lehrgang 04/2011. Im Jahre 2012 bestand der Kläger die praktische Prüfung zum Rettungssanitäter nicht. Die Beklagte verlängerte daraufhin den Vorbereitungdienst unter dem 20.07.2012 erneut um 3 Monate bis zum 30.06.2013 und wies den Kläger erneut einem anderen Ausbil-dungslehrgang zu. Der Kläger wechselte vom Lehrgang 04/2011 in den Lehrgang 01/2012.
Unter dem 05.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er auch bei Bestehen der für den 24.06.2013 bis zum 27.06.2013 vorgesehenen Laufbahnprüfung nicht in ein Probebeamtenverhältnis der Beklagten übernommen werde. Der Kläger beantragte daraufhin unter dem 21.06.2013, ihm für die Zeit vom 24.06.2013 bis zum 30.07.2013 Erholungsurlaub zu bewilligen. Die Beklagte bewilligte den beantragten Erholungs-urlaub mit Blick auf die für die Zeit vom 24.06.2013 bis 27.06.2013 angesetzte Lauf-bahnprüfung nicht. Der Kläger nahm an der Laufbahnprüfung teil und bestand diese am 27.06.2013 mit der Gesamtnote „befriedigend“.
Unter dem 18.09.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm noch zustehende 27 Resturlaubstage finanziell abzugelten.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27.09.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne sich nicht auf die zur Abgeltung krankeitsbedingt nicht genommenen Urlaubs ergangene Rechtsprechung des EuGH berufen, weil er nicht krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, seinen Erholungsurlaub zu nehmen. Den Widerspruch des Klägers vom 04.10.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 06.01.2014 zurück.
Der Kläger hat am 27.01.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass der von ihm nicht genommene Resturlaub von 27 Tagen in entsprechender Anwendung des § 19 a FrUrlV NRW finanziell abzugelten sei. Es bestehe die selbe Interessenlage wie im Falle krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs. Die Gründe dafür, dass er den Erholungsurlaub nicht habe in Anspruch nehmen können, lägen nicht in seiner Person begründet. Die Gestaltung des Dienstes und der abschließenden Laufbahnprüfung durch die Beklagte habe es dem Kläger unmöglich gemacht, seinen Erholungsurlaub während seiner Dienstzeit anzutreten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2013 und des Wider-spruchsbescheides vom 06.01.2014 zu verpflichten, ihm für 27 Tage nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 2.030,86 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass der Kläger sich nicht auf die Vorschrift des § 19 a FrUrlV NRW berufen könne. Er mache nicht geltend, dass er krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Eine entprechende Anwendung des § 19 a FrUrlV NRW komme nicht in Betracht, weil dem Beamtenrecht eine Urlaubs-abgeltung grundsätzlich fremd sei. Im Übrigen beruhe die Nichtinanpruchnahme des Erholungsurlaubes auch nicht darauf, dass sie das Ausbildungsverhältnis des Klägers fehlerhaft ausgestaltet habe. Nach § 20 Abs. 1 FrUrlV NRW sei Urlaub so zu bewilligen, dass der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sei. Der Kläger habe von seinem Urlaubsantrag für die Zeit vom 24.06.2013 bis zum 30.07.2013 selbst wieder Abstand genommen, nachdem er darauf hingewiesen worden sei, dass er bei einer Inanspruchnahme des Urlaubs ohne bestandene Laufbahnprüfung aus dem Dienst ausscheide. Der Kläger habe während seiner Dienstzeit vom 04.07.2011 bis zum 27.06.2013 insgesamt 34 Urlaubstage in Anspruch genommen (2011: 4 Tage; 2012: 21 Tage und 2013: 9 Tage). Ihm stünden nur 24 Resturlaubstage zu. Aufgrund der zweimaligen Verlängerung der Ausbildungszeit des Klägers hätten sich im Jahre 2012 die Ausbildungszeiten wiederholt, in denen Erholungsurlaub nur beschränkt habe bewilligt werden können. Die Kollegen des Klägers im Ausbildungslehrgang 04/11, die die Prüfung zum Rettungssanitäter im Juni 2012 bestanden hätten, hätten beispielsweise nach diesem Ausbildungsabschnitt vom 25.06.2012 bis 20.07.2012 20 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer finanziellen Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs von 27 Tagen.
Eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Abgeltung des einem Beamten nach nationalem Recht zustehenden Resturlaubes besteht nicht. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG,
vgl. EuGH, Urteil vom 03.05.2012 – C-337/10 -, juris,
und die nationalstaatliche Regelung des § 19 a FrUrlV NRW gewähren einen finanziellen Abgeltungsanspruch nicht bezogen auf den nationalstaatlichen Urlaubsanspruch eines Beamten, sondern nur bezogen auf den europarechtlich garantierten Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen im Kalenderjahr. Bei einer rund 2-jährigen Dienstzeit des Klägers stand ihm ein europarechtlich garantierter Mindesturlaub von 40 Tagen zu. Nach den unbestrittenen Angaben der Beklagten hat der Kläger während der Dienstzeit insgesamt 34 Urlaubstage in Anspruch genommen. Eine Abgeltung kann der Kläger deshalb allenfalls für 6 Resturlaubstage verlangen.
Ein Abgeltungsanspruch für diese 6 Resturlaubstage besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 19 a FrUrlV NRW und der von der Rechtsprechung des EuGH vor Erlass dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG sind nicht gegeben. § 19 a FrUrlV NRW sieht eine Abgeltung nur von krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs vor. Der Kläger macht nicht geltend, dass er krankheits-bedingt an der Inanspruchnahme des Urlaubs gehindert war. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 19 a FrUrlV NRW entsprechend angewendet werden kann auf andere als Krankheitsgründe, die nicht in der Person des Urlaubsberechtigten begründet liegen. Auch die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung des EuGH für die Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaubs entwickelt wurden,
vgl. EuGH, a.a.O.
liegen nicht. Der Kläger war nicht aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen, gehindert, den ihm während seiner 2-jährigen Ausbildungszeit zustehenden Mindesturlaub von 40 Tagen zu nehmen. Es liegt in der Person des Klägers begründet, dass er aus Gründen des Ausbildungserfolges keinen weiteren Urlaub in Anspruch nehmen konnte. Der Kläger war aus in seiner Person liegenden Gründen daran gehindert, den ihm noch zustehenden Mindesturlaub von 6 Tagen in Anspruch zu nehmen. Er hat den ihm zustehenden Mindesturlaub nicht unmittelbar nach der Mitteilung der Beklagten vom 05.06.2013 beantragt, dass er nach Bestehen der Laufbahprüfung nicht in das Probebeamtenverhältnis übernommen wird. Nach der Mitteilung der Beklagten vom 05.06.2013 war noch ausreichend Zeit für eine Urlaubsgewährung von 6 Urlaubstagen bis zur am 24.06.2013 stattfindenden Laufbahnprüfung. Der Kläger hat aber erst unter dem 21.06.2013 für die Zeit vom 24.06. bis zum 30.07.2013 Urlaub beantragt und damit für eine Zeit, in der einer Urlaubsgewährung zwingend Ausbildungszwecke entgegenstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.