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Verwaltungsgericht Köln·19 K 4892/14·20.04.2016

Klage auf Abgeltung von Resturlaub eines Polizeibeamten abgewiesen – 15‑Monats‑Verfall zulässig

Öffentliches RechtBeamtenrechtUrlaubsrecht/ArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein schwerbehinderter Polizeihauptkommissar begehrt die Abgeltung von 2012 nicht genommenem Erholungsurlaub. Streitpunkt ist, ob die in § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW geregelte 15‑monatige Verfallfrist mit Unionsrecht vereinbar ist und den unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch verdrängt. Das Verwaltungsgericht Köln hält die 15‑Monatsfrist für ausreichend und weist die Klage als unbegründet ab. Die Entscheidung folgt der EuGH‑Rechtsprechung und ordnet dem Kläger die Kosten zu.

Ausgang: Klage des Polizeihauptkommissars auf Abgeltung von 2012 nicht genommenem Urlaub als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub besteht nur für Urlaub, der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen ist.

2

Eine nationalstaatliche Verfallregelung ist mit Unionsrecht vereinbar, wenn sie einen Übertragungszeitraum vorsieht, der die Dauer des Bezugszeitraums deutlich übersteigt; ein Zeitraum von 15 Monaten genügt diesen Anforderungen.

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Wenn in einer nationalen Regelung ein hinreichend langer Übertragungszeitraum vorgesehen ist und dieser Zeitraum abgelaufen ist, tritt der Verfall des Urlaubsanspruchs auch mit Wirkung für den unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch ein.

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Eine zwischenzeitliche Verlängerung des nationalen Verfallzeitraums, die vor dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft tritt, ist bei der Beurteilung des Verfalls von Urlaubsansprüchen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 2 FrUrlV NRW§ 19 a FrUrlV NRW§ Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG§ 19 Abs. 2 FUrlV NRW§ 19 Abs. 2 FrUrlV NRW (2013)§ 19 Abs. 2 FrUrlV NRW 2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der schwerbehinderte Kläger stand als Polizeihauptkommissar in den Diensten des beklagten Landes. Er war seit dem Jahre 2009 bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des Mai 2014 dienstunfähig erkrankt. Während dieser Zeit nahm er keinen Erholungsurlaub in Anspruch.

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Unter dem 19.06.2014 beantragte er beim beklagten Land, ihm den krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub finanziell abzugelten.

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Das beklagte Land bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 06.08.2014 die Abgeltung von insgesamt 35,416 Urlaubstagen, die der Kläger in den Jahren 2013 und 2014 nicht in Anspruch genommen hatte. Die Abgeltung des in den Jahren 2010 bis 2012 nicht genommen Erholungsurlaubs lehnte das beklagte Land mit der Begründung ab, dass der Erholungsurlaub für diese Jahre im Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers im Mai 2014 wegen Überschreitung der 15-monatigen Verfallsfrist des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW bereits verfallen sei.

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Der Kläger hat am 04.09.2014 Klage erhoben, mit der er die Abgeltung des im Jahre 2012 nicht genommenen Erholungsurlaubs begehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass die in § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW geregelte Verfallfrist von 15 Monaten nicht mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Gemeinschaftsrechtlich stehe ihm für jedes Urlaubsjahr ein Urlaubsanspruch zu. Er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, diesen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Gebe es keine ausreichend lange nationalstaatliche Verfallsregelung, trete auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruchs erst 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Diese Frist sei für den Urlaubsanspruch des Jahres 2012 im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung im Mai 2014 noch nicht abgelaufen.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 06.98.2014 zu verpflichten, ihm für 25 Tage im Jahre 2012 krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 4.733,07 € zu bewilligen.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Seiner Auffassung nach entspricht die in § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW geregelte Verfallfrist von Monaten den europarechtlichen und nationalstaatlichen Vorgaben.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer finanziellen Abgeltung des im Jahre 2012 nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte. Die Voraussetzungen des § 19 a FrUrlV NRW und der von der Rechtsprechung des EuGH vor Erlass dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze zu Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG für die Abgeltung von Resturlaub sind nicht gegeben.

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Der Abgeltungsanspruch des § 19 a FrUrlV NRW und der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch bestehen nur für denjenigen Urlaub, der bei Eintritt in Ruhestand noch nicht verfallen war,

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vgl. für den unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch, EuGH, Urteil vom 22.11.2011 C- 214/10, KHS, juris.

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Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 war gem. § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der ab dem 31.10.2013 geltenden Fassung vom 15.10.2013 (GV NRW 2013 S. 573 – FrUrlV NRW 2013) mit Ablauf des Monats März 2014 verfallen. Zwar galt im Urlaubsjahr 2012 noch der § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW in der Fassung vom 10.01.2012, der einen Verfall des Urlaubs bereits 12 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres vorgesehen hatte. Auf der Grundlage des innerhalb dieses Zeitraumes am 31.10.2013 in Kraft getretenen § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW 2013, der den Verfallzeitraum auf 15 Monate verlängerte, war der Urlaub des Klägers für das Jahr 2012 15 Monate nach dem Endes des Urlaubsjahres 2012 mit Ablauf des März 2014 verfallen.

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Die nationalstaatliche Verfallregelung des 19 Abs. 2 FUrlV NRW in der ab dem 31.10.2013 geltenden Fassung (GV NRW 2013 S. 573), die einen Verfall nach Ablauf von 15 Monaten vorsieht, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die den Verfall von Urlaubsansprüchen regelnden Bestimmungen einerseits den Belangen derjenigen Arbeitnehmer Rechnung tragen, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig sind. Andererseits würde ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr dem mit dem Urlaub verfolgten Zweck gerecht. Dieser besteht darin, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Der Verfallzeitraum muss deshalb die Dauer des Bezugszeitraums, für den Urlaub gewährt wird, deutlich überschreiten. Als ausreichend hat der EuGH einen einzelstaatlich geregelten Verfallzeitraum von 15 Monaten erachtet,

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              vgl. EuGH, a.a.O..

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Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW 2013 in der ab dem 31.10.2013 geltenden Fassung, die einen Verfallzeitraum von 15 Monaten festlegt, genügt diesen Vorgaben des EuGH.

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Ist – wie hier in §19 Abs. 2 FrUrlV NRW 2013 – in einer nationalstaatlichen Regelung ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt und ist dieser Zeitraum abgelaufen, tritt der Verfall des Urlaubsanspruchs auch mit Wirkung für den unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch ein,

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              vgl. EuGH, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10.12 -, juris.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.