Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen Mitwirkungspflichtverletzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Er erschien nicht zur Anhörung und legte trotz Aufforderung keine schriftlichen Asylgründe dar. Das Gericht hält die Mitwirkungspflichtverletzung für entscheidungserheblich. Die zulässige Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und Gewährung subsidiären Schutzes wegen fehlenden substantierten Vorbringens und Mitwirkungspflichtverletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt glaubhaft gemachte, substantiiert vorgetragene Verfolgungsgründe voraus.
Erfüllt ein Asylbewerber nicht seine Mitwirkungspflichten (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben von der Anhörung und fehlende schriftliche Darlegung), kann der Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden.
Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG besteht nur bei konkreten Tatsachen, die einen ernsthaften Schaden begründen; rein behauptende oder unsubstantiierte Angaben genügen nicht.
Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG liegen nicht vor, wenn keine hinreichend dargelegten Gefährdungsgründe nachgewiesen sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1988 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 20.10.2015 - von Italien kommend, wo er 9 Jahre gelebt habe – in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – lud den Kläger mit Schreiben vom 11.01.2017, dem Kläger zugestellt am 12.01.2017 zur persönlichen Anhörung am 27.01.2017. Zur persönlichen Anhörung am 27.01.2017 erschien der Kläger unentschuldigt nicht. Das Bundesamt gab dem Kläger mit dem ihm am 16.02.2017 zugestellten Schreiben vom 09.02.2017 Gelegenheit, seinen Asylantrag binnen einen Monats schriftlich zu begründen. Der Kläger legte keine schriftliche Stellungnahme vor.
Mit Bescheid vom 17.03.2017, dem Kläger zugestellt am 29.03.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 05.04.2017 Klage erhoben, ohne diese zu begründen. Das erkennende Gericht hat die Klage des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2017 abgewiesen. Der Kläger hat nach Zustellung des Gerichtsbescheides am 12.12.2017 am 13.12.2017 mündliche Verhandlung beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17.03.2017 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise,
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise
3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese zu dem Termin ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass das Gericht auch bei ihrem Ausbleiben verhandeln und entscheiden kann.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.
Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat keine Gründe vorgetragen, warum er sein Herkunftsland Ghana verlassen hat. Er ist zu seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt unentschuldigt nicht erschienen und hat seine Asylgründe trotz des Hinweises des Bundesamtes vom 09.02.2017 auch nicht schriftlich vorgetragen. Er hat auch die Gelegenheit nicht genutzt, sein Asylschicksal mündlich dem Gericht zu schildern. Vielmehr ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 erschienen. Begründet ein Asylbewerber seinen Asylantrag – wie hier – unter Verstoß der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, besteht offensichtlich weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.