Elternbeiträge Kindertagespflege: gemeinsames Einkommen bei Zusammenleben mit beiden Eltern
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen einen Elternbeitragsbescheid für Kindertagespflege, der nach Vorlage der Einkommensnachweise des Kindesvaters geändert wurde. Streitpunkt war, ob nur das Einkommen der Mutter oder das gemeinsame Einkommen beider Eltern maßgeblich ist, weil der Vater angeblich getrennt im selben Haus gelebt habe. Das VG Köln stellte nach Ortsbesichtigung fest, dass ein Getrenntleben i.S.d. Beitragssatzung nicht nachweisbar war, und hielt die Beitragsberechnung nach dem gemeinsamen Einkommen für rechtmäßig. Soweit der Bescheid durch den Änderungsbescheid ersetzt wurde, wurde das Verfahren eingestellt; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.
Ausgang: Verfahren wegen teilweiser Erledigung eingestellt, im Übrigen Klage gegen Elternbeitragsfestsetzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beitragspflichtige „Eltern“ im Sinne einer kommunalen Elternbeitragssatzung knüpfen an die Elternstellung nach bürgerlichem Recht an.
Sieht eine Elternbeitragssatzung als Regelfall die Berechnung nach dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern vor, kommt die Berechnung allein nach dem Einkommen eines Elternteils nur in Betracht, wenn das Kind tatsächlich nur mit diesem Elternteil zusammenlebt.
Ein behauptetes Getrenntleben der Eltern innerhalb desselben Hauses rechtfertigt die Anwendung der Alleinerziehendenregelung nur, wenn ein tatsächliches getrenntes Zusammenleben des Kindes von einem Elternteil feststellbar ist.
Der Zweck einer Satzungsregelung, die bei Alleinerziehung nur ein Einkommen berücksichtigt, kann darin liegen, Mehrbelastungen durch zwei Haushalte auszugleichen; fehlen solche Mehrkosten, ist eine Beschränkung auf ein Einkommen nicht geboten.
Beitragspflichtige Eltern können als Gesamtschuldner zu Elternbeiträgen herangezogen werden.
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mutter ihres am 12.02.2010 geborenen Sohnes S. W. F. . Der Sohn der Klägerin wurde in der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.07.2012 von einer von der Beklagten nach § 23 SGB VIII geförderten Tagespflegekraft betreut. Seit dem 01.08.2012 besucht der Sohn der Klägerin die Kindertageseinrichtung „Kath. Kindergarten St. N. “ in X. . Vater des Sohnes ist ein Herr K. N. T. , der die Vaterschaft anerkannt hat und der das gemeinsame Sorgerecht für den Sohn übernommen hat. Herr T. ist wie die Klägerin und der Sohn unter der Adresse Q. 0 in 00000 X. wohnhaft. Im Jahre 2013 haben die Klägerin und der Kindesvater Herr T. geheiratet. Der Kindesvater trägt nunmehr den Namen van F. .
Mit Bescheiden vom 08.09.2011 und 07.02.2012 veranlagte die Beklagte nur die Klägerin zu Elternbeiträgen für die in Anspruch genommene Kindertagespflege und zwar auf der Grundlage des von der Klägerin erzielten Jahreseinkommens in Höhe von insgesamt 104,00 € für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.07.2012.
Unter dem 09.07.2012 bat die Beklagte die Klägerin um Vorlage ihrer Gehaltsabrechnung für das Jahr 2012 sowie um Vorlage von Einkommensnachweisen vom Kindesvater Herrn T. für die Jahre 2011 und 2012.
Unter dem 10.07.2012 legte die Klägerin sie betreffende Einkommensnachweise vor. Einkommensunterlagen vom Kindesvater T. solle sich die Beklagte von diesem selbst besorgen. Dieser lebe zwar unter der selben Wohnanschrift wie sie, allerdings in einer eigenen Wohnung.
Unter dem 16.07.2012 forderte die Beklagte den Kindesvater Herrn T. zur Vorlage von Einkommensnachweisen binnen 14 Tagen auf. Dieser Aufforderung kam der Kindesvater innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
Mit Bescheid vom 09.08.2012 veranlagte die Beklagte die Klägerin und den Kindesvater Herrn T. zu den nach der Beitragssatzung vorgesehenen Höchstbeiträgen, weil für den Kindesvater keine Einkommensnachweise vorgelegt worden seien. Sie setzte für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2012 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 203,00 € und für die Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.07.2012 einen monatlichen Beitrag in Höhe von 67 € fest. Gleichzeitig forderte sie die Klägerin und den Kindesvater auf, den Nachforderungsbetrag in Höhe von 1.110,00 € bis zum 07.09.2012 zu zahlen.
Die Klägerin hat am 14.08.2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es sei fehlerhaft, dass der Bescheid an zwei Personen adressiert sei. Nur sie – die Klägerin – habe den Antrag auf Gewährung einer Förderung in der Tagespflege gestellt. Die von ihr vorgelegten Einkommensnachweise seien vollständig. Die Beklagte dürfe nur sie – die Klägerin – zu Elternbeiträgen veranlagen und zwar nur auf der Grundlage ihres alleinigen Einkommens. Der Kindesvater lebe zwar in dem selben Mehrfamilienhaus, aber nicht in einer Lebensgemeinschaft mit ihr und ihrem Sohn. Seinen Lebensmittelpunkt habe ihr Sohn in ihrem Haushalt. Soweit sie in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 06.05.2013 vorgetragen habe, dass ihr Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sei unbestritten, dass sie und der Kindesvater seit Anfang 2013 in häuslicher Gemeinschaft lebten. Im streitigen Zeitraum habe der Kindesvater noch nicht mit ihr und ihrem Sohn in häuslicher Gemeinschaft gelebt.
Mit Bescheid vom 31.10.2013 hat die Beklagte den Bescheid vom 09.08.2012 geändert. Sie hat die monatlichen Beiträge auf der Grundlage der vom Kindesvater im Februar/März 2013 vorgelegten Einkommensnachweise für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.01.2012 auf 135,00 € und für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2012 auf 33,00 € festgesetzt. Gleichzeitig hat sie zur Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 634,00 € aufgefordert.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der angefochtene Bescheid vom 09.08.2012 durch den Änderungsbescheid vom 31.10.2013 geändert wurde.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid vom 09.08.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.10.2013 aufzuheben, soweit mit ihm für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.07.2012 höhere Elternbeiträge festgesetzt werden als mit den Bescheiden vom 08.09.2011 und 07.02.2012 und soweit er zu einer Nachzahlung von 634,00 € auffordert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Berechnung der Elternbeiträge auf der Grundlage des gemeinsamen Einkommens der Klägerin und des Kindesvaters nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin und der Kindesvater seien gemeinsame Beitragsschuldner. Die Klägerin und der Kindesvater hätten im streitigen Zeitraum mit dem Kind zusammen in einem Haushalt gelebt. Das Haus Q. 2 sei kein Mehrfamilienhaus. Außendienstmitarbeiter hätten festgestellt, dass das Haus nur über eine Klingel und einen Briefkasten verfüge. Die Klägerin werde nicht nach der für Alleinerziehende vorgesehenen Steuerklasse 2 steuerlich veranlagt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten des Hauses Q. 0 in 00000 X. . Wegen des Ergebnisse der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Protokoll des Ortstermins vom 05.11.2013. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 09.08.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2012 erfolgte Veranlagung der Klägerin ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kibiz NRW) ergangene Satzung der Beklagten zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 16.08.2011 (Beitragssatzung – BS). Elternbeitragspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 BS die Eltern. Der Begriff der Eltern in den Beitragsbestimmungen der BS knüpft an die Stellung als Eltern nach bürgerlichem Recht an. Nach § 2 Abs. 1 BS haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Grundlage für die Berechnung der Elternbeiträge ist gem. § 2 Abs. 5 und 6 BS grundsätzlich das gemeinsame Einkommen der Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so ist ausnahmsweise nur dieser Elternteil beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BS). Berechnungsgrundlage für die Veranlagung dieses Elternteils ist im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 BS nur dessen alleiniges Einkommen.
Die Beklagte hat für die Berechnung der streitigen Elternbeiträge zu Recht das gemeinsame Einkommen der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes berücksichtigt. Der jetzige Ehemann der Klägerin ist Vater des Kindes S. . Er hat dessen Vaterschaft anerkannt (§ 1592 Nr. 2 BGB). Im streitigen Zeitraum lebte das Kind nicht getrennt von seinem Vater nur mit der Klägerin zusammen. Die Räumlichkeiten im Hause Q. 0, die das Gericht anlässlich des Ortstermins am 05.11.2013 in Augenschein genommen hat, ermöglichen zur Überzeugung des Gerichts kein alleiniges Zusammenleben des Kindes mit der Klägerin. Die Klägerin behauptet zwar, dass ihr jetziger Ehemann in einem etwa 40 m2 großen Raum im Anbau des Hauses mit separatem Bad von ihr getrennt gelebt habe. Dieser Raum ist aber mit einer Durchgangstür zur Diele des Haupthauses verbunden. Über diese in die Diele des Haupthauses mündende Tür war es für das Kind jederzeit möglich, zum Wohnraum seines Vaters zu gelangen. Deshalb kann nicht festgestellt werden kann, dass das Kind S. im streitigen Zeitraum seinen Lebensmittelpunkt bei der Klägerin hatte. Die Rechtfertigung für die Berücksichtigung der Einkommen beider Elternteile, die darin besteht, dass bei einem Zusammenleben des Kindes mit beiden Elternteilen beiden Elternteilen die öffentlichen Betreuungsleistungen in der Kindertagespflege zugutekommen, ist damit nicht entfallen. Eine Berücksichtigung nur des Einkommnens der Klägerin ist auch vom Sinn und Zweck der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 BS nicht geboten. Mit der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BS vorgesehenen Berücksichtigung des Einkommens nur eines Elternteiles bei der Berechnung der Elternbeiträge soll ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den Eltern durch die Führung von zwei Haushalten Mehrkosten entstehen. Durch das behauptete Getrenntleben der Klägerin und ihres jetzigen Ehemannes sind keine Mehrkosten entstanden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin seiner Mutter, der die Klägerin ausweislich des von ihr vorgelegten Auszuges eines notariellen Grundstückskaufvertrages ein unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Hausanbau eingeräumt hat, ein Entgelt für die alleinige Nutzung des etwa 40 m2 großen Raumes im Anbau des Hauses gezahlt hat.
Die Beklagte hat das gemeinsame Einkommen der Klägerin und ihres Ehemannes auf der Grundlage der im Februar und März 2013 vorgelegten Einkommensnachweise (u.a. Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Klägerin für das Jahr 2011 und seiner Gehaltsabrechnung für Dezember 2012) zutreffend berechnet und die Klägerin und ihren Ehemann zu Recht der Einkommensgruppe 36.901,00 € bis 49.100,00 € zugeordnet.
Die weiteren Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Die Heranziehung ihres Ehemannes zu den streitigen Elternbeiträge kann die Klägerin nicht mit Erfolg rügen. Durch die Veranlagung ihres Ehemannes ist sie nicht in eigenen Rechten betroffen. Im Übrigen erfolgte die Veranlagung ihres Ehemannes aus den oben genannten Gründen auch zu Recht. Die Klägerin und ihr Ehmann schulden die streitigen Beiträge als beitragspflichtige Eltern gesamtschuldnerisch (vgl. § 44 AO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Klägerin auch die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die Klägerin hat Anlass zu der mit Bescheid vom 09.08.2012 erfolgten Festsetzung der satzungsrechtlich vorgesehenen Höchstbeiträge gegeben. Sie und ihr Ehemann haben vor Erlass des Bescheides vom 09.08.2012 entgegen der ihnen durch § 2 Abs. 4 BS auferlegten Verpflichtung keine vollständige Angaben zu ihrem Gesamteinkommen gemacht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.