Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Italien wegen Rechtsschutzinteresse abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags und die Abschiebungsanordnung nach Italien (Dublin III) an. Die Behörde hob die Abschiebungsanordnung auf und führt das Asylverfahren nun national fort. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage mangels gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses für unzulässig und wies sie ab, da keine konkrete Gefahr der Abschiebung nach Italien mehr besteht.
Ausgang: Klage gegen Abschiebungsanordnung nach Italien mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen, da die Behörde die Abschiebung aufgehoben und das Verfahren national fortführt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn das geltend gemachte Rechtsschutzinteresse entfallen ist, weil die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben und das Verfahren so fortführt, dass eine Wiederherstellung des angefochtenen Zustands nicht zu besorgen ist.
Das bloße abstrakte Risiko einer zukünftigen anderslautenden Verwaltungshandlung begründet kein gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse; dieses muss konkret und aktuell sein.
Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ist zulässig, wenn Sachverhalt und Recht geklärt sind, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und die Beteiligten angehört wurden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs.1 VwGO (in Verbindung mit spezialgesetzlichen Regelungen wie § 83b AsylG); die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 07.08.1986 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 06.03.2017 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.03.2017 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Die Beklagte richtete am 14.03.2017 an Übernahmeersuchen gem Art. 18 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Italien, das unbeantwortet blieb.
Mit Bescheid vom 29.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Sie ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete sie auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 04.04.2017 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
Ziff. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 29.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Italien vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid am 18.04.2018 aufgehoben und erklärt, das Asylverfahren für den Kläger als nationales Verfahren fortzuführen. Der Kläger hat das vorliegende Verfahren trotz gerichtlichen Hinweises nicht für erledigt erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigekeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist. Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 eine Anhörung verzichtet.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Beklagte hat die vom Kläger mit der vorliegenden Klage angefochtene Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien selbst aufgehoben. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen in Bezug auf Italien ist für den Kläger nicht von rechtlichem Interesse, weil die Beklagte das Asylverfahren des Klägers – nachdem sie die Anordnung der Abschiebung nach Italien aufgehoben hat - als nationales Verfahren fortsetzt und deshalb nicht befürchten ist, dass der Kläger nach Italien abgeschoben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.