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Verwaltungsgericht Köln·19 K 45/11·10.05.2012

Aufhebung von BPjM-Entscheidungen wegen unterlassener Ermessensausübung (§18 Abs.4 JuSchG)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJugendschutzrecht (Medien)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen zwei Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (4.8.2010, 2.12.2010). Das Verwaltungsgericht hob diese Entscheidungen auf, weil ein Fall geringer Bedeutung i.S.d. §18 Abs.4 JuSchG vorliege und die Beklagte die gebotene Ermessensentscheidung nicht getroffen habe. Die Norm „geringe Bedeutung" ist ein voll überprüfbarer Rechtsbegriff. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen BPjM-Entscheidungen wegen unterlassener Ermessensausübung nach §18 Abs.4 JuSchG stattgegeben; angefochtene Entscheidungen aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Liegt ein Fall von geringer Bedeutung im Sinne des § 18 Abs. 4 JuSchG vor, hat die zuständige Stelle eine Ermessensentscheidung zu treffen; unterlässt sie dies, ist die Entscheidung rechtswidrig und aufhebungsfähig.

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Der Begriff der „geringen Bedeutung" nach § 18 Abs. 4 JuSchG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.

3

Die Verletzung der Verpflichtung zur Ermessensausübung durch die Behörde begründet einen Rechtsverletzungsanspruch nach § 113 Abs. 1 VwGO und führt zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung.

4

Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 18 Abs. 4 JuSchG§ 167 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 2 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1416/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Entscheidung Nr. 0000 (V) der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 4. August 2010 und die bestätigende Entscheidung Nr. 0000 vom 2. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin hat zudem am 23. März 2010  einen Antrag auf Anordnung der nach § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG grundsätzlich entfallenden aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gestellt, der Erfolg hatte. Mit Beschluss des VG Köln vom 29. Juni 2011 - 22 L 417/11 - wurde die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Die dagegen am 29. Juni 2011 eingelegte Beschwerde der Beklagten wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 9. Dezember 2011 zurückgewiesen.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge im vorliegenden Klageverfahren und im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung Nr. 0000 (V) der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 4. August 2010 und die bestätigende Entscheidung Nr. 0000 vom 2. Dezember 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen ergibt sich daraus, dass ein Fall geringer Bedeutung i. S. d. § 18 Abs. 4 JuSchG vorliegt und die Beklagte die nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensentscheidung unterlassen hat.

6

Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „geringe Bedeutung“ ein unbestimmter, gerichtlich voll überprüfbarer Rechtsbegriff,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 20 A 5599/98 -, juris.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.