Klage gegen dienstliche Beurteilung eines Kriminaloberkommissars abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, schwerbehinderter Kriminaloberkommissar, verlangte die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung (01.09.2014) und rügte u.a. die Nichtteilnahme des Endbeurteilers an der Beurteilungsbesprechung, die Nichtberücksichtigung seiner Schwerbehinderung und das Ausbleiben eines Beurteilungsgesprächs. Das VG Köln wies die Klage ab und erklärte die Beurteilung für rechtmäßig. Das Gericht betont den dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraum, die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle sowie die Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben (Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Dienstweg).
Ausgang: Klage auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung abgewiesen; Beurteilung für rechtmäßig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist wegen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums eingeschränkt; geprüft wird nur auf Verkennung des anzuwendenden Begriffs, falsche Sachverhaltsgrundlage, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.
Soweit dienstliche Beurteilungsrichtlinien vorsehen, dass Beurteilungsvorschläge dem Schlusszeichner auf dem Dienstweg vorzulegen sind, führt die fehlende Teilnahme des Endbeurteilers an der Beurteilungsbesprechung allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, sofern die Verfahrensregeln eingehalten und die abschließende Verantwortungsübernahme möglich sind.
Die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist verfahrensrechtlich zu berücksichtigen und begründet für sich keinen Verfahrensfehler, wenn ihre Stellungnahme eingeholt und in der Beurteilung vermerkt wurde.
Das Ausbleiben eines persönlichen Beurteilungsgesprächs wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit des Beurteilten macht die Beurteilung nicht automatisch rechtswidrig, sofern die Dienststelle die Bekanntgabe und sonstige Verfahrenspflichten nach Lage der Umstände wahrnimmt und keine weiteren Mängel vorliegen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 832/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1960 geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar (A 10) im Dienst des beklagten Landes. Er versieht seinen Dienst beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises als L. . Bei ihm wurde mit Wirkung ab dem 27.09.2010 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 festgestellt, der auf einem Rückenleiden und einer stressbedingten Kontrollfunktionsstörung beruht.
Seit dem 06.05.2014 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 25.08.2014 fand eine Beurteilerbesprechung statt, an der laut dem Protokoll der Kreisdirektor N. W. , KVD N1. P. , LtdPD N. F. und die Gleichstellungsbeauftragte N2. G. teilnahmen. Der Kläger wurde mit dienstlicher Beurteilung vom 01.09.2014 für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 01.06.2014 regelbeurteilt. Die Beurteilung wurde vom Erstbeurteiler EKHK S. und dem Endbeurteiler Landrat N. L1. als Behördenleiter unterzeichnet. Das Beurteilungsergebnis lautete „entspricht voll den Anforderungen“. In den Einzelmerkmalen „Arbeitsorganisation“, Arbeitseinsatz“, „Arbeitsweise“, „Leistungsumfang“ und „Soziale Kompetenz“ erhielt der Kläger die Bewertung „entspricht voll den Anforderungen“. Die „Veränderungskompetenz“ des Klägers wurde mit „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“ und die „Leistungsgüte“ wurde mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet. Der Endbeurteiler folgte dem Vorschlag des Erstbeurteilers. In der Beurteilung ist das Vorliegen der schriftlichen Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung datierend auf den 07.08.2014 vermerkt. Ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger fand krankheitsbedingt nicht statt. Die Beurteilung wurde zur Bekanntgabe mit Schreiben vom 10.11.2014 übersandt.
Der Kläger hat am 06.08.2015 Klage erhoben.
Über seinen Prozessbevollmächtigten macht er im Wesentlichen folgendes geltend:
Seine Beurteilung sei rechtswidrig. Als Endbeurteiler habe der Landrat N. L1. als Behördenleiter fungiert. An der Beurteilungsbesprechung, bei der die Beurteilungsnoten festgesetzt worden seien, habe der Endbeurteiler indes nicht teilgenommen, sondern der Kreisdirektor N. W. . Es widerspräche der durch die den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW (BRL Pol) vorgegebenen Verfahrensweise, wenn der nicht an der Beurteilungsbesprechung teilnehmende Endbeurteiler die festgelegten Noten nur unterschreibt. Er habe keine Kenntnis, die ihm eine Entscheidung darüber ermögliche, ob er sich dem Ergebnis anschließe oder nicht. Er übernehme faktisch keine Beurteilungsverantwortung.
Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger aufgrund von Rückenleiden und stressbedingter Kontrollfunktionsstörung zu einem Grad von 50 schwerbehindert sei und daher auf wechselnden Positionen eingesetzt werde und nicht zu viele Fälle gleichzeitig bearbeiten dürfe. In der Beurteilung fehle ein entsprechender Vermerk über die verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit nach Ziffer 10.2 der BRL Pol.
Die Beurteilung sei ferner unschlüssig. Bei einem Gespräch im Juni 2014 im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement, sei seine gute Arbeitsrate in Gegenwart des Erstbeurteilers, der Schwerbehindertenvertretung, und ihm hervorgehoben worden. Zudem habe er besonders anspruchsvolle Arbeiten mit positiver Rückmeldung erledigt und sei ihm in Ansehung seiner Schwerbehinderung bei Urlaubs- und Krankheitszeiten der Kollegen zu viel Arbeit übertragen worden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung erschließe sich eine lediglich durchschnittliche Bewertung in den Bereichen „Leistungsumfang“, „Arbeitsorganisation“, „Arbeitseinsatz“ und „Arbeitsweise“ nicht. Die eingeschränkte Einsetzbarkeit aufgrund seiner Schwerbehinderung sei ferner negativ insbesondere bei dem Merkmal „Veränderungskompetenz“ berücksichtigt worden. Bei diesem Merkmal gehe es zudem nicht allein um die vielseitige Verwendbarkeit. Er habe unter anderem im schnelllebigen Bereich IT gezeigt, dass bei ihm die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen überdurchschnittlich ausgeprägt sei, etwa indem er im Mai 2012 als einziger an einem – nicht in der Beurteilung erwähnten – Lehrgang der Firma Y. teilgenommen habe und sich sein dienstliches Wissen auf privatem Wege angeeignet habe. Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, man habe einen nicht auf jedem Posten einsetzbaren Beamten nicht als überdurchschnittlich beurteilen wollen. Dies habe der Erstbeurteiler ihm gegenüber so mehrfach bekundet. Schließlich habe kein Beurteilungsgespräch stattgefunden und verstoße die Beurteilung gegen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers zum Stichtag 01.06.2014 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Beurteilung und führt ergänzend folgendes aus: Die Beurteilung sei entsprechend den BRL Pol erstellt worden. Insbesondere sähen deren Ziffern 9 und 10 vor, dass die Beurteilerbesprechung auf Leitungsebene stattfinde und die Beurteilungsentwürfe dem Schlusszeichner – hier dem Kreisdirektor als Abwesenheitsvertreter des Landrates – auf dem Dienstweg vorzulegen seien. Die Vorschläge seien vom Erstbeurteiler und den Vorgesetzten erörtert worden.
Die Schwerbehindertenvertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden und habe unter dem 07.08.2014 eine Stellungnahme abgegeben, was auf der Beurteilung vermerkt sei. Diese habe auch bestätigt, dass die allgemeinen Grundsätze der aktuellen Rechtslage bei der Beurteilung berücksichtigt worden seien.
Die vom Kläger aufgeführten Gespräche hätten im Rahmen des getrennten Verfahrens des betrieblichen Eingliederungsmanagements stattgefunden, das nicht der Beurteilung diene. Die Beurteilung sei ordnungsgemäß erstellt worden. Insbesondere sei die Bewertung des Klägers durch den Erstbeurteiler unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen und der Schwerbehinderung erstellt worden. Auf die dienstliche Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 06.11.2015 (Beiakte 3, Bl. 44 ff.) werde Bezug genommen. Die Leistungen des Klägers seien mit der Vergleichsgruppe innerhalb des KK 12 und des gesamten Rhein-Erft-Kreises vergleichbar. Die Beurteilungserstellung halte sich an die Landesvorgaben und sei rechtmäßig. Ein Beurteilungsgespräch habe nicht stattfinden können, da der Kläger seit Mai 2014 dauerhaft erkrankt sei. Die Schwerbehindertenvertretung habe mitgeteilt, dass eine Bekanntgabe während des Krankheitszustandes nicht angezeigt gewesen sei. Weitere Termine habe der Kläger abgesagt, so dass die Beurteilung übersandt worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihn für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 01.06.2014 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 01.09.2014 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung (a.F.). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in sog. Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.