Klage auf Aufnahme von Unterlagen in die Personalakte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, langjähriger Beamter, begehrte die Aufnahme eines früheren Klageverfahrens und zweier Petitionen in seine Personalakte und erhob Untätigkeitsklage. Streitpunkt war, ob ein Anspruch auf Ergänzung der Personalakte besteht. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Unterlagen nicht in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und keine dienstrechtliche Pflicht zur Aufnahme besteht. Ein Neubescheidungsanspruch wurde ebenfalls verneint.
Ausgang: Klage auf Aufnahme bestimmter Unterlagen in die Personalakte wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Aufnahme bestimmter Unterlagen in die Personalakte besteht nur, wenn die Unterlagen in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Die beamtenrechtliche Fürsorge- und Schutzpflicht begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in die Personalakte, sofern keine greifbaren Anhaltspunkte vorliegen, dass eine solche Aufnahme dienstlich zwingend erforderlich ist.
Aus landesdienstrechtlichen Bestimmungen oder sonstigem geltenden Recht lässt sich ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage kein allgemeiner Anspruch auf Ergänzung der Personalakte herleiten.
Fehlt ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Aufnahme von Unterlagen in die Personalakte, besteht auch kein Anspruch auf Neubescheidung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der 1968 geborene Kläger stand vom 01.09.1993 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dienst der Beklagten. Zuletzt bekleidete er das Amt eines Stadtobersekretärs.
Mit Schreiben vom 29.02.2020 beantragte er bei der Beklagten die „Aufnahme des Klageverfahrens Verwaltungsgericht Köln – 19 K 9246/02 – wegen Dienstpostenbewertung aus dem Jahre 2002“ in seine Personalakte. Mit Schreiben vom 07.03.2020 beantragte er zudem die „Aufnahme von Petitionen an die Landesdatenschutzbeauftragte Nordrhein-Westfalen“ in seine Personalakte.
Am 14.08.2020 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er sein Aufnahmebegehren und jedenfalls einen Anspruch auf Bescheidung seines Anliegens weiterverfolgt. Wegen seiner ausführlichen Begründung wird auf seine Schriftsätze einschließlich Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.02.2020 und vom 07.03.2020 zu bescheiden, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Personalakte des Klägers in der Form zu ergänzen, dass das vollständige Klageverfahren Verwaltungsgericht Köln – 19 K 9246/02 – und die Petitionen an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen „Interne Befragung der Beschäftigten der Stadt J. nach ihrer Teilnahme an einem Streik“ und „Datenschutz im Vorfeld des Betriebsausflugs“ in die Personalakte des Klägers eingefügt werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Ein Anspruch auf Aufnahme bestimmter Vorgänge in die Personalakte sei nicht normiert. Ein Berichtigungsanspruch komme nur in engen Grenzen und nur in Bezug auf unzutreffende Tatsachenbehautungen in Betracht. Die Personalakte des Klägers enthalte indes keine nachteiligen Tatsachenbehauptungen. Die Unterlagen, die der Kläger aufgenommen wünsche, gehörten nicht zu den rechtlich erforderlichen Bestandteilen einer Personalakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufnahme der in Rede stehenden Unterlagen in seine Personalakte. Ein Anspruch aus § 50 Satz 2 BeamtStG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil diese Unterlagen mit dem Dienstverhältnis des Klägers nicht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Ein Anspruch folgt ferner nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, weil kein greifbarer Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass die Unterlagen aus anderen dienstrechtlichen Gründen zwingend in die Personalakte aufgenommen werden müssten. Aus dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes lässt sich ein Anspruch auf Aufnahme auf Ergänzung der Personalakte mit den fraglichen Unterlagen ebenfalls nicht entnehmen. Schließlich findet das Klagebegehren auch im sonstigen geltenden Recht keine Grundlage. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass der Kläger keinen Neubescheidungsanspruch hat.
Auf die fehlenden Erfolgsaussichten der vorliegenden Klage wurde der Kläger bereits von dem Vorsitzenden der 2. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Erörterungstermin vom 04.02.2022 hingewiesen. Die seinerzeit im Sitzungsprotokoll niedergelegte Rechtsauffassung mach sich das erkennende Gericht zu eigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.