Asylklage eines Ghanaers wegen privater Bedrohung und behaupteter Fahndung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen nach einem tödlichen Arbeitsunfall und wegen behaupteter polizeilicher Fahndung in Ghana. Das VG Köln wies die Klage ab. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung fehle mangels Anknüpfung an ein Merkmal des § 3b AsylG; zudem gingen die behaupteten Gefahren von Privaten aus und staatlicher Schutz sei grundsätzlich erreichbar. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden verneint, u.a. wegen Widersprüchen im Vortrag und fehlender beachtlicher Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens.
Ausgang: Klage auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bedrohung durch private Dritte begründet die Flüchtlingseigenschaft nur, wenn sie an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpft und dem Herkunftsstaat die Verfolgung zurechenbar ist.
Für die Annahme fehlenden staatlichen Schutzes gegen Übergriffe Privater bedarf es substantiierter Darlegung, dass Schutz durch Polizei oder übergeordnete Behörden nicht erreichbar oder nicht wirksam ist; ein behauptetes Fehlverhalten einzelner Amtsträger genügt hierfür regelmäßig nicht.
Subsidiärer Schutz setzt stichhaltige Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG voraus; allgemeine Hinweise auf Korruption oder schlechtere Haftbedingungen reichen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen nicht aus.
Ein Asylvortrag ist regelmäßig unglaubhaft, wenn er in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist oder nachträglich zentrale Erlebnisse bzw. Dokumentenherkunft abweichend dargestellt werden.
Eine drohende strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat begründet für sich genommen keinen Schutzanspruch, sofern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Todesstrafe, Folter oder unmenschliche Behandlung drohen und dem Betroffenen die Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Verfahren zumutbar ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ nach eigenen Angaben Ghana am 10.04.2013 und reiste am 13.11.2015 in das Bundesgebiet ein. Am 04.07.2016 stellte er seinen förmlichen Asylantrag.
Der Kläger trug im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 25.01.2017 im Wesentlichen vor: In Ghana habe er als Holzfäller gearbeitet. So wie es üblich gewesen sei, habe ihm sein Chef im April 2013 die Bäume gezeigt, die zu fällen waren. Einer von diesen Bäumen, die der Kläger gefällt habe, sei in ein Haus gefallen und habe dabei einen Mann getötet. Die Familie des Toten habe daraufhin dem Kläger mit dem Tode bedroht. Im Rahmen einer vom Kläger gegenüber der Polizei getätigten Zeugenaussage zu dem Unfall, habe die Polizei bereits gewusst, dass die Familienangehörigen des Verstorbenen den Kläger töten wollten. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass sie die Familie des Verstorbenen anhören wollten und dass der Kläger auf sich aufpassen solle. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana habe er sowohl seinen Tod durch die Familie des Verstorbenen als auch eine Verhaftung durch die ghanaische Polizei zu befürchten, die nach ihm suche, weil er nicht zu einer Gerichtsverhandlung erschienen sei.
Mit Bescheid vom 10.03.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Ghana an.
Der Kläger hat am 28.03.2017 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Polizei ihn nach dem Vorfall 3 Tage ohne medizinische Versorgung in Gewahrsam genommen habe obwohl er eine Behandlung benötigt hätte, da einige Personen Selbstjustiz gegen ihn geübt hätten. Als er freigelassen worden sei, habe er mitbekommen, dass seine Verfolger bei ihm zuhause gewesen seien und dort sein Zimmer verwüstet hätten. Nachdem er Anzeige bei der Polizei gestellt habe, habe diese nichts tun können. Sein Chef habe darum gebeten, den Fall an das Regionalkommisariat weiterzuleiten, was die Polizei auch zugesagt habe. Er sei dann nach Techiman geflohen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Die Familie des Verstorbenen habe davon Wind bekommen, weil sein Fall viel Aufmerksamkeit erfahren habe. Da Techiman und Sunyani nicht weit entfernt voneinander seien, gehe er davon aus, dass sein Aufenthaltsort weitergegeben worden sei. Das Original des vorgelegten „Fahndungsbriefes“ habe er auf der Flucht verloren. Die Kopie habe er von seinem Kollegen erhalten, der während seiner Haft ein Foto hiervon gemacht habe und es dem Kläger geschickt habe. Als er geflohen sei, habe er selbst keinerlei Unterlagen mitgenommen.
Ferner macht er ein hohes Maß an Korruption in Ghana geltend, von der die Polizei die am stärksten betroffene staatliche Institution sei. Zusätzlich bringt er vor, dass er wegen des Vorfalls aufgrund eines Tötungsdelikts gesucht werde. Hierzu legt er die Kopie eines angeblichen Fahndungsbriefes der ghanaischen Polizei aus April 2013 vor. In Ghana könne nach wie vor die Todesstrafe verhängt werden. Außerdem sei das ghanaische Justizsystem nicht mit europäischen Standards zu vergleichen und er könne unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 zu seinem geltend gemachten Verfolgungsschicksal angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2019 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor. Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihn die Familie des während der Baumfällarbeiten verunfallten Verstorbenen töten wolle, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine dem Staat Ghana zuzurechnende flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung zu begründen, da es bereits an einem flüchtlingsrelevanten Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG fehlt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Vortrag des Klägers bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte.
Die genannten Folgen hat der Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Zunächst gehen die behaupteten Nachstellungen der Familienangehörigen des Verstorbenen bzw. der Ackerbauern ausschließlich von privaten Akteuren aus. Es ist nichts hinreichend Substantiiertes dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen der Familienangehörigen bzw. der Ackerbauern zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass polizeiliche Hilfe für ihn schlichtweg nicht erreichbar ist. Vielmehr hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Polizei entsprechende Ermittlungen gegen die vermeintlichen Verfolger bereits aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang habe die Polizei bereits konkret beabsichtigt, die den Kläger verfolgende Familie zu vernehmen. Doch auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die von ihm kontaktierte Polizeistelle sich tatsächlich geweigert haben sollte, dem Kläger Schutz zu bieten, so stellt dies allenfalls ein individualisiertes Exzessverhalten einzelner Bediensteter dar und begründet nicht die Unzuverlässigkeit der ghanaischen Polizei als solcher. Insofern wäre dem Kläger zuzumuten gewesen, sich selbst an die übergeordneten Behörden zu wenden. Selbst wenn in Ghana generell ein höherer Grad an Korruption als etwa in Deutschland vorhanden sein sollte, so lässt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die staatlichen Behörden – insbesondere die Polizei – nicht willens sind, bei konkreten Angriffen und Bedrohungshandlungen zum Schutz der Bevölkerung einzuschreiten. Der ghanaische Staat verhängt etwa Disziplinarmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs und entfernt diese auch aus dem Dienst. Am 03.01.2018 trat das Gesetz zur Einführung des Amtes eines „Special Prosecutors against Corruption“ in Kraft. Dem „Office of the Special Prosecutor“ obliegt die Strafverfolgung in Korruptionsfällen, insbesondere bei Beteiligung von Inhabern öffentlicher Ämter,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Darüber hinaus hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Polizei konkret zugesagt habe, seinen Fall zur Unterstützung des Klägers an das Regionalkommisariat in Sunyani weiterzuleiten, sodass der Kläger jedenfalls von dieser Stelle hätte Hilfe erlangen können.
Darüber hinaus war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch die Familienangehörigen des Verstorbenen bzw. der Ackerbauern dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn haben. Selbst wenn zugunsten des Klägers als wahr unterstellt wird, dass sein Fall „Aufmerksamkeit“ erfahren habe und er aufgrund der räumlichen Nähe zu Brekum in Techiman erkannt worden sei, so ist jedenfalls nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sich weiter von den Orten Brekum, Sunyani und Techiman entfernt in anderen Landesteilen Ghanas niederzulassen, in denen die dort lebenden Bewohner nichts von „seinem Fall“ mitbekommen haben.
Soweit der Kläger unter Vorlage einer Kopie eines vermeintlichen Dokumentes der ghanaischen Polizei aus April 2013 vorträgt, dass er insbesondere wegen Totschlags gesucht werde, ist dieser Vortrag bereits unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Sein Vorbringen weist erhebliche Widersprüche auf. Bei der vorgelegten Kopie des vermeintlichen „Fahndungsbriefes“ ist davon auszugehen, dass diese Kopie nicht auf einer echten Urkunde beruht. Der Inhalt der präsentierten Kopie steht bereits in deutlichem Widerspruch zu den Äußerungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt. Dort hat er sich dahingehend eingelassen, dass er als Zeuge und nicht als Beschuldigter von der Polizei vernommen wurde. Die Polizei hat den Kläger hiernach gerade nicht mit einer Straftat in Verbindung gebracht, sondern dieser wurde vielmehr in Bezug auf den Schutz seiner Person vor strafbaren Handlungen anderer gewarnt. In der Anhörung beim Bundesamt trug der ferner Kläger vor, dass die Polizei ihn deshalb suche, weil er nicht zu einer Gerichtsverhandlung erschienen sei. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger indes vor, dass die Polizei ihn als Täter suchen würde. Weiterhin hat der Kläger bei seiner Anhörung beim Bundesamt nichts davon erwähnt, dass die Polizei ihn angeblich 3 Tage lang in Haft gehalten habe obwohl sich dies aufgrund einer solchen erheblichen Erfahrung aufgedrängt hätte. Außerdem hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass er das Original des angeblichen Fahndungsbriefes auf seiner Flucht verloren habe. In der mündlichen Verhandlung trug er im Gegensatz dazu vor, dass er auf seiner Flucht „nichts mitgenommen“ habe und ein Kollege ihm ein Foto von dem angeblichen Fahndungsbrief geschickt habe.
Doch selbst, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass die Kopie auf einer echten Urkunde beruht und die Polizei auf der Suche nach ihm sei, so lässt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass dem Kläger ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in Ghana die Todesstrafe befürchten müsse bzw. eine unmenschliche Behandlung während der Haft erfahren würde. Denn einerseits ist der Tatbestand des Totschlags (vgl. Section 50 Criminal Code Ghana) nicht mit der Todesstrafe bedroht. Der Kläger hat sich nach eigenem Vortrag einer vorsätzlichen Tat nicht strafbar gemacht. Dem Kläger ist es daher zuzumuten, sich als Beschuldigter eines Strafverfahrens zu verantworten und etwaige gegen ihn zu Unrecht erhobene Vorwürfe – etwa wegen Totschlags – auszuräumen. Dies ist Ausdruck eines rechtsstaatlichen Vorgehens. Ghana verfügt über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung, die insbesondere willkürliche Verhaftungen verbietet,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm „unmenschliche Zustände“ im Rahmen einer Verhaftung drohten, so ist auch dies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Nach der aktuellen Erkenntnislage sind keine Anzeichen für verbreitete und systematische Folterungen ersichtlich. Folter ist durch die Verfassung verboten. Die Tatsache, dass die Haftbedingungen in Ghana westeuropäischen Verhältnissen nicht entsprechen, lässt eine menschenrechtswidrige Behandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.