Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 K 4352/18·26.11.2020

Beihilfe NRW: CPAP-Folgepauschale als Mietgebühr ohne 100-Euro-Abzug beihilfefähig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein beihilfeberechtigter Beamter begehrte die volle Beihilfe zu einer CPAP-Folgepauschale (Miet-/Versorgungspauschale); die Behörde hatte 100 € als Betriebskosten-Selbstbehalt abgezogen. Streitpunkt war, ob § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BVO NRW (Betriebskosten, 100-€-Grenze) greift oder § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 4 BVO NRW (Mietgebühren) einschlägig ist. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte zur Zahlung weiterer 100 €, weil die Folgepauschale insgesamt eine Mietgebühr darstellt und darin enthaltene Wartungs-/Austauschleistungen als Instandhaltungspflichten des Vermieters vom Mietzins umfasst sind. Ein Herausrechnen nicht bezifferter Betriebskosten aus der Pauschale sei nicht möglich.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagte zur Gewährung weiterer Beihilfe von 100 € für die CPAP-Folgepauschale verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mietgebühren für ärztlich verordnete Hilfsmittel sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 4 BVO NRW beihilfefähig, soweit sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind.

2

Vereinbaren die Parteien die zeitweise Überlassung eines Hilfsmittels gegen pauschale Vergütung, liegt regelmäßig ein Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB vor, auch wenn die Pauschale Service-, Wartungs- und Austauschleistungen umfasst.

3

In der Miete enthaltene Instandhaltungsleistungen des Vermieters (insbesondere Wartung, Reparaturen und Austausch von standardmäßig verbrauchten Teilen) sind Teil der Hauptleistungspflichten nach § 535 BGB und keine gesondert abziehbaren Betriebskosten des Hilfsmittels.

4

Die 100-Euro-Grenze für Betrieb und Pflege von Hilfsmitteln nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 BVO NRW findet auf pauschale Mietgebühren nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 S. 4 BVO NRW keine Anwendung, wenn sich ein Betriebsanteil nicht konkret abgrenzen und beziffern lässt.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 4 BVO NRW§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 BVO NRW§ 535 BGB

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2018 verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 100 € zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Beamter der Beklagten und als solcher zu einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.

3

Dem Kläger wurde am 16.11.2009 zur Behandlung eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms vom Arzt Dr. D.         B.       ein Auto-CPAP-Gerät mit Zubehör verordnet. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit dem Medizintechnikhersteller I.      + M.          die Überlassung eines CPAP-Gerätes gegen Zahlung einer Versorgungspauschale. Laut Angebot des Herstellers handelt es sich dabei um die teilweise Überlassung des Therapiegeräts für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer pauschalen Vergütung. In der Pauschale enthalten ist laut Hersteller der „Standardverbrauch“ von jährlich 1-2 Nasenmasken mit Befestigung und Ausatemsystem, 1 Schlauchsystem, 12 Filter weiß, 2 Filter grau sowie Dienst- und Serviceleistungen (insbesondere Wartungsarbeiten und nicht vom Kläger verschuldete Reparaturen). Die Beklagte übernahm 50 % der Aufwendungen für die Versorgungspauschale im ersten Jahr und jeweils 50 % der sogenannten Folgepauschalen mit entsprechendem Leistungsumfang bis zum Jahr 2016.

4

Mit Antrag vom 14.12.2017 beantragte der Kläger erneut eine Beihilfe für die an die Firma M.          medical zu zahlende Folgepauschale für den Zeitraum 11.12.2017 bis 10.12.2018 in Höhe von 589,05 €.

5

Mit Bescheid vom 12.01.2018, geändert durch Bescheid vom 31.01.2018, gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe für die Folgepauschale in Höhe von 194,53 €, wobei sie den im Übrigen zu erstattenden Betrag von 294,52 € um 100 € kürzte.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.02.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass eine Kürzung um 100 € rechtswidrig sei. Bei den Kosten der Folgepauschale handele es sich nicht um Aufwendungen des Betriebs eines Hilfsmittels, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW nur hinsichtlich des 100 € übersteigenden Betrags beihilfefähig seien, sondern um Aufwendungen für die Anschaffung.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW nur die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur des Hilfsmittels unbeschränkt beihilfefähig seien. Von den Aufwendungen für den Betrieb sei nur der 100 € im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig. In der Folgepauschale seien auch Kosten des Betriebs enthalten. Deshalb bestehe ein Selbstbehalt in Höhe von 100 €.

8

Der Kläger hat am 12.06.2018 Klage erhoben.

9

Zur Begründung führt er ergänzend an, dass die Folgepauschale bisher immer ohne einen Abzug erstattet worden sei. Zudem sei § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 4 BVO NRW einschlägig. Demnach würden Mietgebühren für Hilfsmittel erstattet, sofern sie nicht insgesamt höher als die entsprechenden Anschaffungskosten seien. Eine Einschränkung sei demnach nicht vorgesehen.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Mietgebühr (Folgepauschale) eines Hilfsmittels, des Auto-CPAP-Geräts mit der Hilfsmittelnummer 14.24.21.0025, für den Zeitraum vom 11.12.2017 - 10.12.2018 über 589,05 €, somit anteilig 294,53 €, vollständig zu erstatten.

12

Die Beklagte beantragt,

13

              die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. Zudem macht sie geltend, dass jedenfalls der in der Pauschale enthaltene Austausch von Verschleißteilen dazu diene, den Betrieb zu ermöglichen und damit unter Betriebskosten falle.

15

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten.

Entscheidungsgründe

17

Der Einzelrichter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

18

Die Verpflichtungsklage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

19

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 100 €.

20

Der Kläger kann einen Anspruch auf weitergehende Erstattung seiner Aufwendungen in Höhe von 100 € auf § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 und 4 BVO NRW stützen. Nach dieser Regelung sind Mietgebühren für von einer Ärztin oder einem Arzt verordnete Hilfsmittel, Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung beihilfefähig, soweit sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten des Hilfsmittels sind.

21

Bei dem CPAP-Gerät handelt es sich um ein ärztliches verordnetes Hilfsmittel im Sinne dieser Vorschrift. Dies folgt schon aus der Auflistung in Anlage 3, Abschnitt 1, Nr. 3 zur BVO NRW.

22

Bei der vom Kläger aufgewendeten Folgepauschale für das CPAP-Gerät handelt es sich auch um Mietgebühren. Aus der Leistungsbeschreibung des Herstellers und der Annahmeerklärung des Klägers geht hervor, dass eine Überlassung des Therapiegeräts für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer pauschalen Vergütung vereinbart worden ist. Dabei handelt es sich um eine Miete im Sinne des § 535 BGB. Dass die Miete höher als die Anschaffungskosten sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

23

Entgegen der Annahme der Beklagten sind die Aufwendungen für die Folgepauschale in voller Höhe beihilfefähig. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 BVO NRW ist nicht anwendbar. Diese sieht vor, dass von den Aufwendungen für den Betrieb (zum Beispiel Batterien für Hörgeräte einschließlich Ladegeräte) und Pflege der Hilfsmittel (zum Beispiel Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen) bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur der 100 € im Kalenderjahr übersteigende Betrag beihilfefähig ist. Die Folgepauschale stellt jedoch in voller Höhe eine Mietgebühr im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 4 BVO NRW dar. Aus dieser kann die Beklagte nicht einen — im Übrigen auch nicht genauer bezifferten — Betriebsbedarf herausrechnen.

24

Ebenso VG Magdeburg, Urteil vom 20.10.2017 - 8 A 713/16 -, juris, Rn. 13.

25

Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während dieser Zeit in diesem Zustand zu erhalten. Er ist mithin für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich. Dem Vermieter fallen folglich alle Maßnahmen zur Last, um Mängel infolge Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch oder Alterung zu beseitigen und damit die Sache in einem zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Auch die laufenden oder aus besonderem Anlass erforderlichen vorbeugenden Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten sind nach der gesetzlichen Regelung Sache des Vermieters. Diese sind ebenfalls durch den Mietzins abgegolten, vgl. § 535 Abs. 2 BGB.

26

Vgl. Häublein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 535, Rn. 121.

27

Eine abweichende — wie beispielsweise in Wohnraummietverhältnissen übliche — vertragliche Regelung liegt hier nicht vor. Vielmehr ist der Leistungsbeschreibung der Firma I.      + M.          , die zum Inhalt des Mietvertrags geworden ist, explizit zu entnehmen, dass die Firma als Vermieter neben der Überlassung der Mietsache auch für den Austausch des „Standardverbrauchs“ sowie für Wartungsarbeiten und Reparaturen zuständig ist. Bei diesen Leistungen handelt es sich um Instandhaltungsleistungen und somit um die Erfüllung von Hauptleistungspflichten des Vermieters, die durch den Mietzins in Form der Folgepauschale abgegolten werden. Dies schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 BVO NRW aus. Es ist auch gar nicht erkennbar, wie und in welcher Höhe etwaige in der Folgepauschale enthaltene Betriebskosten von der Mietgebühr abgezogen werden könnten. Entsprechend hatte die Beklagte die Folgepauschale auch bislang stets als vollständig beihilfefähig anerkannt. Was nunmehr zu einer Änderung dieser Praxis geführt hat, ist nicht nachvollziehbar.

28

Soweit die vom Kläger zitierte Literaturmeinung von einer einmaligen Abzugsfähigkeit ausgeht,

29

vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Band I, Stand: April 2020, B I § 4,

30

fehlt es dieser an einer näheren Begründung. Eine Abgrenzung von Miet- und Betriebskosten wird gar nicht erst nicht vorgenommen. Warum einmalig ein Betrag von 100 € Betriebskosten in Abzug zu bringen sei, wird nicht näher erläutert.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

52

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

34

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

36

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

37

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

38

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

39

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

40

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

41

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

42

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

43

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

44

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

45

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

46

Dr. Harbecke

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

49

100,00 €

50

festgesetzt.

54

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

55

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

56

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

57

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

58

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.