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Verwaltungsgericht Köln·19 K 432/10·04.11.2010

Klage abgewiesen: Beihilfe für kieferorthopädische Behandlung des erwachsenen Sohnes abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrecht/BeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Beihilfe für kieferorthopädische Behandlungen ihres erwachsenen Sohnes. Streitpunkt ist, ob nach § 4 Abs. 2 a BVO eine Ausnahme von der Altersgrenze vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert. Das Gericht verneint die Voraussetzungen: es liegt keine kombinierte chirurgische Maßnahme vor und die 2007/2008 erfolgte Behandlung stellt keine Fortsetzung einer vor dem 18. Lebensjahr begonnenen, aber zwischenzeitlich abgebrochenen Therapie dar. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage der Beihilfeempfängerin wird abgewiesen; Beihilfe wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a BVO verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; eine Ausnahme gilt nur bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (vgl. § 4 Abs. 2 a BVO).

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Die bloße Durchführung kieferorthopädischer Maßnahmen ohne operative Kieferkorrektur erfüllt nicht die Voraussetzung einer "kombinierten kieferchirurgischen und kieferorthopädischen Behandlung" und rechtfertigt daher keine Ausnahme von der Altersbegrenzung.

3

Eine im Kindes- oder Jugendalter begonnene, aber über Jahre abgebrochene Behandlung wird nicht ohne Weiteres als fortgesetzte Behandlung im Rechtssinne angesehen; bei einer nach längerer Unterbrechung neu aufgenommenen Therapie liegt regelmäßig eine eigenständige Behandlung vor, sodass die Altersgrenze erneut gilt.

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Die Beihilfefähigkeit kann versagt werden, wenn der Antragsteller die entscheidungserhebliche Tatsache einer erforderlichen kombinierten kieferchirurgisch-kieferorthopädischen Maßnahme nicht substantiiert darlegt und belegt; die Übernahme der Regelung durch den Verordnungsgeber zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht ist zulässig.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 2 a BVO§ 4 Abs. 2 a BVA§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 4 Abs. 2 a) Beihilfenverordnung NRW§ 28 Abs. 2 Sätze 6, 7 SGB V

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die im Jahre 1957 geborene Klägerin steht als Grundlehrschullehrerin im Dienste des beklagten Landes. Der für sie geltende und für die ihre Kinder betreffenden Aufwendungen (hier: Sohn N. X. , geb. ..........) maßgebende Beihilfebemessungssatz beträgt 80 v.H.

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Unter dem 28.01.2008 beantragte die Klägerin, ihr eine Beihilfe zu den Aufwendung für die zahnärztliche Behandlung ihres Sohnes N. gemäß der Rechnung des Klinikums der Universität zu Köln - Poliklinik für Kieferorthopädie - (für Prof. Dr. C. ) vom 16.10.2007 über 350,97 EUR zu gewähren; ausweislich der beigefügten Bescheinigung der Behandlerin - Zahnärztin X1. - vom 16.08.2007 bestehe aufgrund der Lage der Zähne des Sohnes N. eine medizinische Indikation für folgende Therapie:

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"Protrusion und Intrusion der Ober- und Unterkieferfrontzähne; Auflösen des Frontenstandes; Beseitigung der Rotationen und Kippungen; FMA-Korrektur; harmonisches Ausformen der Zahnbögen. Es besteht die Notwendigkeit der Multibandbehandlung mit ASR und folgender Retention mittels Kleberetainern und Retentionsgeräten".

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Mit Bescheid vom 19.02.2008 lehnte das Schulamt für die Stadt Köln die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen aus der vorgenannten Rechnung u. a. mit der Begründung ab, dass der Sohn der Klägerin bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe und Anhaltspunkte für eine schwere Kieferanomalie, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderten, nicht vorlägen (§ 4 Abs. 2 a BVO).

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Gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass bei dem Sohn bereits vor dem 18. Lebensjahr eine kieferorthopädische Behandlung begonnen worden sei; diese sei allerdings nicht abgeschlossen worden.

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Das Schulamt für die Stadt Köln bestätigte mit Bescheid vom 05.06.2008 seine ablehnende Entscheidung vom 19.02.2008.

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Unter dem 03.06.2008 beantragte die Klägerin, ihr zu den Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung ihres Sohnes N. gemäß den Rechnungen des Klinikums der Universität zu Köln, - Poliklinik für Kieferorthopädie - (für Prof. Dr. C. ) vom 07.04.2008 über 300,70 EUR bzw. 1 531,23 EUR Beihilfe zu gewähren. Auch diesen Antrag lehnte das Schulamt für die Stadt Köln mit Bescheid vom 05.06.2008 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO ab. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin erneut Widerspruch ein, in dem sie erläuterte, dass die kieferorthopädische Behandlung bei ihrem Sohn bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnen worden sei und es sich daher nunmehr um eine Fortsetzung dieser Behandlung handele. In der Folgezeit sei es zu Kieferveränderungen gekommen, sodass ein regulärer Biss verhindert werde; es liege eine relevante Kieferanomalie vor.

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Auf Nachfrage erläuterte der zahnärztliche Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt Köln unter dem 26.11.2008, dass eine schwere Kieferanomalie im Sinne von § 4 Abs. 2 a BVA nicht vorliege; allerdings sei eine kieferorthopädische Behandlung zahnmedizinisch notwendig. Im Übrigen seien einige Positionen aus den vorgelegten Rechnungen zu beanstanden.

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Mit Bescheid vom 04.12.2008 erläuterte das Schulamt für die Stadt Köln nochmals seine Auffassung aus den vorangegangenen ablehnenden Bescheiden unter Hinweis auf die amtszahnärztliche Stellungnahme.

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Die Bezirksregierung Köln wies die Widersprüche gegen die Bescheide des Schulamtes für die Stadt Köln mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 im Wesentlichen als unbegründet zurück: Nach der Stellungnahme des Amtszahnarztes liege keine Notwendigkeit für eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung vor. Hinsichtlich der Aufwendungen für eine Diagnose aus der Rechnung vom 16.10.2007 wurde ein Betrag in Höhe von 94,64 EUR als beihilfefähig anerkannt und Beihilfe gewährt.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.

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Sie ist der Ansicht, dass die Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes N. gemäß den vorgelegten Rechnungen des Klinikums der Universität zu Köln beihilfefähig seien und das beklagte Land einer Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO entgegenhalten könne. Bei ihrem Sohn liege ausweislich der vertrauensärztlichen Stellungnahme des Klinikums der Universität zu Köln vom 07.04.2010 eine eindeutige Indikation für eine kieferorthopädische Therapie und damit die Voraussetzung einer "schweren Kieferanomalie" vor.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Land unter Änderung der Bescheide des Schulamtes für die Stadt Köln vom 19.02.2008, 05.06.2008 und 04.12.2008 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.01.2010 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen der Universitätsklinik Köln vom 16.10.2007 und 07.04.2008 (jeweils für Prof. Dr. C. ) für die Behandlung des Sohnes N. X. in Höhe von 1 670,60 EUR zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und weist auf die Regelung in § 4 Abs. 2 a BVO hin, die für eine ausnahmsweise gegebene Beihilfefähigkeit von Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung jenseits des 18. Lebensjahres voraussetze, dass neben einer schweren Kieferanomalie auch eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich sei. Eine kieferchirurgische Maßnahme sei aber im vorliegenden Fall nicht behauptet worden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist unbegründet.

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Die Bescheide des Schulamtes für die Stadt Köln vom 19.02.2008, 05.06.2008 und 04.12.2008 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 07.01.2010 sind in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen aus den Rechnungen der Universitätsklinik Köln vom 16.10.2007 und 07.04.2008 (jeweils für Prof. Dr. C. ) für die Behandlung ihres Sohnes N. X. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die - die Beihilfefähigkeit der durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes der Klägerin verneinende - Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 a) der Beihilfenverordnung NRW vom 27.03.1975 (GV.NRW. S. 332) in der durch die 15. Änderungsverordnung vom 03.09.1998 (GV NRW S. 550) geänderten und seither fortgeltenden Fassung - BVO -. Hiernach sind Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Die Erstattungsfähigkeit kieferorthopädischer Leistungen ist unter Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dem Grunde nach in zulässiger Weise beschränkt, indem der Verordnungsgeber die für die gesetzlichen Krankenkassen gemäß § 28 Abs. 2 Sätze 6, 7 SGB V geltende Regelung übernommen hat.

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Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 a) BVO sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Sohn der Klägerin das 18. Lebensjahr (längst) überschritten hat und nicht an einer schweren Kieferanomalie leidet, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert.

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Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Sohn N. der Klägerin überhaupt an einer - von § 4 Abs. 2 a) BVO erfassten - "schweren Kieferanomalie" leidet. Hierunter sind regelmäßig angeborene Missbildungen des Gesichts und des Kiefers, skelettale Dysgnathien und verletzungsbedingte Kieferfehlstellungen zu verstehen, die eine kombinierte Behandlung aus kieferorthopädischen Behandlungsmaßnahmen und chirurgisch-operativen Kieferkorrekturen erforderlich machen, um die bestehenden schwerwiegenden Kau- und Funktionsstörungen des stomathognatischen Systems zu beheben, und regelmäßig erst nach Abschluss des Körperwachstums durchgeführt werden können;

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vgl. Mohr-Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, Band I, Anm. 12-13 zu § 4 BVO, B 78/20h,i).

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Das beklagte Land weist nämlich zutreffend darauf hin, dass jedenfalls den von der Klägerin vorgelegten - im Tatbestand beschriebenen - ärztlichen Bescheinigungen nicht zu entnehmen ist, dass die Behebung der Zahnfehlstellungen eine "kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung" erfordern. Ausweislich der Leistungsbeschreibungen in den streitigen Rechnungen Klinikums der Universität zu Köln - Poliklinik für Kieferorthopädie - sind bei dem Sohn der Klägerin u.a. Lingualbrackets eingesetzt worden. Dabei handelt es sich offenkundig lediglich um "kieferorthopädische", nicht hingegen um "kieferchirurgische" Maßnahmen; eine operative Kieferkorrektur ist nie durchgeführt worden und war nicht beabsichtigt.

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Das Alterserfordernis für eine nunmehr in 2007/2008 durchgeführte kieferorthopädische Behandlung des Sohnes der Klägerin ist im Übrigen nicht deshalb gewahrt, weil diese etwa als Fortsetzung einer vor der Altersgrenze bereits begonnenen kieferorthopädischen Behandlung anzusehen wäre. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist eine kieferorthopädische Behandlung zwar im Kindes- / Jugendalter des Sohnes - durch Einfügen einer "losen Klammer" - begonnen worden; diese Behandlung sei aber nach Ablauf von drei bis vier Jahren - ohne sie weiter zu führen - abgebrochen worden. Unter diesen Umständen stellt sich die nunmehr im Alter von 23 Jahren bei dem Sohn der Klägerin erneut aufgenommene kieferorthopädische Behandlung nicht als eine "Fortsetzung", sondern als eine neue Behandlung dar, so dass im Rechtssinne von zwei unterschiedlichen, eigenständigen Behandlungen, denen ein jeweils anderes Behandlungskonzept zugrunde liegt, auszugehen ist. Eine andere Auslegung des § 4 Abs. 2 a) BVO würde zu einer Umgehung der ausdrücklich eingeführten Altersbegrenzung führen und stünde damit im Widerspruch zu der damit bezweckten Anspruchsbegrenzung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsent-scheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.