Kita-Elternbeiträge: Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei vorläufiger Festsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Eltern wandten sich gegen nachträgliche endgültige Festsetzungen von Elternbeiträgen für Kita-Betreuung für 2010 und 2011 und beriefen sich auf Festsetzungsverjährung. Das VG Köln wies die Klage ab. Bei vorläufiger Beitragsfestsetzung endet die Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beseitigung der Ungewissheit und Kenntniserlangung der Behörde. Die Ungewissheit entfiel erst mit Vorlage der Einkommensteuerbescheide am 12.11.2016, sodass die Bescheide vom 13.12.2016 rechtzeitig ergingen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen nachträgliche Festsetzung von Kita-Elternbeiträgen (2010/2011) abgewiesen, da keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein kommunaler Elternbeitrag vorläufig festgesetzt, endet die Festsetzungsfrist in entsprechender Anwendung von § 171 Abs. 8 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Beseitigung der Ungewissheit und Kenntniserlangung durch die Festsetzungsbehörde.
Eine vorläufige Beitragsfestsetzung wegen ungeklärten Jahreseinkommens begründet eine Ungewissheit im Sinne der Ablaufhemmung, die erst mit Vorlage geeigneter Einkommensnachweise (z.B. Einkommensteuerbescheide) entfällt.
Für die Zuordnung zu Einkommensstufen und die Beitragsbemessung nach einer Elternbeitragssatzung ist grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres der Inanspruchnahme der Tageseinrichtung maßgeblich.
Änderungsbescheide, die nach Wegfall der Ungewissheit innerhalb der durch § 171 Abs. 8 AO ausgelösten Jahresfrist ergehen, sind nicht wegen Festsetzungsverjährung rechtswidrig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2005 geborenen Sohnes T. und ihrer am 00.00.2008 geborenen Tochter B. . Der Sohn besuchte in der Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2011 die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung T1. . N. N1. In S. einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden. Die Tochter besuchte in der Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2014 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung T1. . N. N1. in S. .
Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 03.02.2011 für die Betreuung des Sohnes T. für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2010 vorläufig einen monatlichen Beitrag in Höhe von 49,00 € und für die Zeit ab dem 01.08.2010 bis zum 31.07.2011 vorläufig monatliche Beiträge in Höhe von 50,00 € fest. Dabei ordnete der Beklagte die Kläger der Einkommensstufe bis 36.813,00 € zu und forderte die Kläger zu Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 auf, sobald diese vom Finanzamt erlassen worden seien.
Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 08.11.2011 und 09.08.2012 für die Betreuung der Tochter B. für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.07.2012 vorläufig einen monatlichen Beitrag in Höhe von 127,00 € und für die Zeit ab dem 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 vorläufig monatliche Beiträge in Höhe von 129,00 € fest. Dabei ordnete der Beklagte die Kläger der Einkommensstufe bis 49.084,00 € zu und forderte die Kläger zu Vorlage der Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 auf, sobald diese vom Finanzamt erlassen worden seien.
Der Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 16.05.2011, 26.03.2013, 24.04.2014, 22.04.2015 und 14.03.2016 zur Vorlage ihrer Einkommensteuerbescheide auf. In einem Telefonat vom 15.03.2016 teilte die Klägerin zu 1) dem Beklagten mit, dass sie die Steuerbescheide bereits in Kopie und im Jahre 2015 im Original an den Beklagten übersandt habe. Der Sachbearbeiter wies die Klägerin zu 1) darauf hin, dass die angeforderten Unterlagen nicht beim Beklagten eingegangen seien. Die Klägerin zu 1) sagte zu, beim Finanzamt die Zweitausfertigung der Steuerbescheide 2010 bis 2012 zu beantragen und diese sodann vorzulegen. Die Kläger legten die Steuerbescheide nach erneuter schriftlicher Erinnerung vom 09.11.2016 am 12.11.2016 dem Beklagten vor.
Der Beklagte änderte auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten Einkommensteuerbescheide mit Bescheid vom 13.12.2016 die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Betreuung des Sohnes T. ab. Er setzte für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.07.2010 monatliche Beiträge in Höhe von 81,00 € (statt 49,00 €) und für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2010 83,00 € (statt 50,00 €) fest. Für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011 setzte er monatliche Beiträge von 165,00 € (statt 50,00 €) fest. Durch die Neufestsetzung ergab sich für das Jahr 2010 eine Beitragserhöhung von 389,00 € und für das Jahr 2011 von 805,00 €. Der Beklagte ordnete die Kläger für das Jahr 2010 der Einkommensstufe bis 49.084,00 € und für das Jahr 2011 der Einkommensstufe bis 73.626,00 € zu.
Mit weiterem Bescheid vom 13.12.2016 änderte der Beklagte änderte auf der Grundlage der von den Klägern vorgelegten Einkommensteuerbescheide die vorläufige Beitragsfestsetzung für die Betreuung der Tochter B. ab. Er setzte für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.12.2011 monatliche Beiträge in Höhe von 257,00 € fest (statt 127,00 €). Für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 setzte er monatliche Beiträge von 79,00 € (statt 127,00 €) und für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.1.2.2012 monatliche Beiträge von 81,00 € fest (statt 129,00 €). Durch die Neufestsetzung ergab sich für das Jahr 2011 eine Beitragserhöhung von 650,00 € und für das Jahr 2012 eine Reduzierung von 576,00 €. Der Beklagte ordnete die Kläger für das Jahr 2011 der Einkommensstufe bis 73.626,00 € und für das Jahr 2012 der Einkommensstufe bis 36.813,00 € zu.
Die Kläger legten gegen die Bescheide vom 13.12.2016 am 04.01.2107 Widerspruch mit der Begründung ein, dass für das Beitragsjahr 2011 und die Zeit davor Festsetzungsverjährung gem. §§ 169, 170 AO eingetreten sei. Dem sinngemäß gestellten Aussetzungsantrag der Kläger gab der Beklagte mit Verfügung vom 10.01.2017 statt. In dieser Verfügung wies der Beklagte darauf hin, dass die Festsetzungsverjährung jedenfalls für das Jahr 2010 eingetreten sei. Für das Jahr 2010 werde ein Abhilfebescheid ergehen.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Festsetzungsverjährung für die Jahre 2010 bis 2012 nicht eingetreten sei. Die Festsetzungsfrist ende gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 AO im Falle einer vorläufigen Festsetzung nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt und die Festsetzungsbehörde hiervon Kenntnis erlangt habe. Die Elternbeiträge für die Jahre 2010 bis 2012 seien zunächst vorläufig festgesetzt worden. Vom Wegfall der Ungewissheit habe der Beklagte erst erfahren, nachdem die Kläger am 12.11.2016 die Einkommensteuerbescheide vorgelegt hätten.
Die Kläger haben am 27.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Bescheide vom 13.12.2016 seien rechtswidrig. Die 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist für das Beitragsjahr 2011 und für die Zeit davor sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beitragsbescheide abgelaufen.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide der Beklagten vom 13.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 aufzuheben, soweit diese für die Betreuung ihrer Kinder T. und B. in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 Elternbeiträge festsetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass die Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 AO noch nicht abgelaufen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte.
E n s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 13.12.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2017 sind – soweit sie die Kläger für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 zu Elternbeiträgen veranlagen – rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die 4-jährige Festsetzungsverjährungsfrist ist für die Beitragsjahre 2010 bis 2011 nicht abgelaufen. Ihr Ablauf ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 171 Abs. 8 AO gehemmt. Ist ein Beitrag vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsverjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 8 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Festsetzungsbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Die Bescheide vom 13.12.2016 ergingen vor Ablauf der in § 171 Abs. 8 AO angeordneten Ablaufhemmung. Der Beklagte hatte die Elternbeiträge für die Betreuung der Kinder der Kläger mit Bescheiden vom 03.02.2011 und 08.11.2011 für die Jahre 2010 und 2011 vorläufig festgesetzt. Die Vorläufigkeit der Festsetzungen beruhte darauf, dass das tatsächliche Jahreseinkommen der Kläger zur Zeit des Erlasses der vorläufigen Beitragsfestsetzungen noch nicht feststand. Vom Wegfall der Ungewissheit hat der Beklagte erst erfahren, nachdem die Kläger am 12.11.2016 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 vorgelegt haben.
Die streitige Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken.
Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 KiBiz NRW ergangenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder in den Fassungen vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2011 (BS).
Nach § 3 Abs. 1 BS werden Elternbeiträge gestaffelt nach dem Einkommen der Beitragsschuldner erhoben. Den Begriff des Einkommens definiert § 4 Abs. 2 Satz 1 BS. Einkommen im Sinne der BS ist die Summe der „positiven Einkünfte“ der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Maßgebend für Beitragsbemessung ist nach § 4 Abs. 4 Satz 2 BS das Einkommen des Kalenderjahres der Inanspruchnahme der Tageseinrichtung. Dies folgt aus § 4 Abs. 4 Satz 2 BS, wonach das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen ist, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2010 zu Recht der Einkommensstufe bis 49.084,00 € und für das Jahr 2011 der Einkommensstufe bis 73.626,00 € zugeordnet und die in den Bescheiden vom 13.12.2016 bezeichneten Monatsbeiträge in Übereinstimmung mit der zu § 3 Abs. 2 BS ergangenen Anlage der Höhe nach zutreffend festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.