Beihilfe NRW: Akutbehandlung in nicht zugelassenem Krankenhaus vs. Reha-Voranerkennung
KI-Zusammenfassung
Ein Ruhestandsbeamter begehrte Beihilfe zu Kosten einer stationären Behandlung in einer Privatklinik ohne Zulassung nach § 108 SGB V sowie zu Bahnfahrten. Streitig war, ob die Behandlung als Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 BVO NRW (mit Voranerkennung) oder als Krankenhausbehandlung nach § 4 BVO NRW zu behandeln ist. Das VG Köln bejahte eine Akut-Krankenhausbehandlung i.S.v. § 107 Abs. 1 SGB V und berechnete die Beihilfe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BVO NRW anhand einer Vergleichsberechnung (abzgl. 25 €/Tag). Die Klage hatte überwiegend Erfolg; nur im Übrigen wurde sie abgewiesen, Zinsen wurden zugesprochen.
Ausgang: Land zur weiteren Beihilfe (7.143,41 €) nebst Zinsen verpflichtet; im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aufwendungen für eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus i.S.v. § 107 Abs. 1 SGB V ohne Zulassung nach § 108 SGB V sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 BVO NRW nur in dem Umfang als angemessen beihilfefähig, der sich aus der Vergleichsberechnung mit der nächstgelegenen Klinik der Maximalversorgung abzüglich 25 € täglich (max. 30 Tage/Jahr) ergibt.
Die Anwendung von § 6 BVO NRW (Rehabilitationsmaßnahme mit Voranerkennung) setzt voraus, dass die Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung i.S.v. § 107 Abs. 2 SGB V erbracht wird; eine Akutbehandlung in einer Krankenhausabteilung ist keine Rehabilitationsmaßnahme.
Verfügt eine Einrichtung über getrennte Abteilungen für Akutbehandlung und Rehabilitation, richtet sich die Beihilfefähigkeit nach der Art der konkret in Anspruch genommenen Abteilung und Leistung; Reha-Leistungen und Krankenhausleistungen sind beihilferechtlich zu unterscheiden.
Beförderungskosten zu und von einer beihilfefähigen Behandlung sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW in Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel berücksichtigungsfähig.
Ein Anspruch auf Prozesszinsen auf die zugesprochene Geldleistung kann im Beihilfeprozess entsprechend §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit bestehen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1046/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides vom 09.01.2019 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2019 verpflichtet, dem Kläger zu den mit Antrag vom 27.12.2018 geltend gemachten Kosten eine weitere Beihilfe in Höhe von 7.143,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Er leidet unter anderem an den mit den Diagnoseschlüsseln F10.3, F45.31 sowie F33.1 der Internationalen Klassifikation (ICD-10) bezeichneten Krankheiten psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Entzugsyndrom; Somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes Verdauungssystem und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.
Der Kläger wurde nach ärztlicher Verordnung vom 12.11.2018 der ihn ambulant behandelnden Ärztin A., Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in der Zeit vom 20.11.2018 bis zum 20.12.2018 wegen der oben genannten Krankheiten in den U. Kliniken W. K. – Privatklinik C., S.-straße 00, W. stationär behandelt.
Unter dem 27.12.2018 beantragte der Kläger beim beklagten Land, ihm u.a. eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Behandlung in den U. Kliniken W. vom 20.11.2018 bis zum 20.12.2018 zu bewilligen. Die U. Kliniken W., die über keine Zulassung nach § 108 SGB V verfügen, hatten für die stationäre Behandlung des Klägers mit Rechnung vom 20.12.2018 für 30 Behandlungstage einen Betrag von 10.170,00 € (Tagespauschale 339,00 €) in Rechnung gestellt. Für die An- und Abreise zu bzw. von den U. Kliniken machte Kläger die Kosten für zwei Bahnfahrten in Höhe von jeweils 34,40 € geltend.
Mit Bescheid vom 09.01.2019 lehnte das beklagte Land die Bewilligung einer Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen ab. Das beklagte Land sah die stationäre Behandlung des Klägers als Rehabilitationsmaßnahme i.S.v. § 6 BVO NRW 2018 an und lehnte eine Beihilfe zu ihren Kosten ab, weil sie ohne die vorherige nach § 6 BVO NRW 2018 vorgesehene Anerkennung durch die Beihilfestelle durchgeführt woden sei. Beförderungskosten für einen nicht zuvor genehmigten Rehaaufenthalt seien nicht beihilfefähig.
Das beklagte Land wies den Widerspruch des Klägers vom 02.02.2019 gegen den Bescheid vom 09.01.2021 mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2019 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.
Der Kläger hat am 01.07.2019 Klage erhoben, mit der er die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für seine Behandlung in U. Kliniken sowie zu den Beförderungskosten begehrt. Zur Begründung führt er aus, dass sich die begehrte Beihilfe nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW bestimme. Die Vorschrift des § 6 BVO NRW finde keine Anwendung, weil es sich bei den U. Kliniken W. um keine Rehabilitationseinrichtung i.S.v. § 107 Abs. 2 SGB V, sondern um ein Krankenhaus i.S.v. § 107 Abs. 1 SGB V handele. Die U. Kliniken W. Privatklinik C. S.-straße 00 böten für Privatversicherte keine Rehabilitationsmaßnahmen, sondern nur Akut-Krankenhausbehandlungen an. Die Kliniken würden Rehabilitationsmaßnahmen nur für Angehörige der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 09.01.2019 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2019 zu verpflichten, ihm zu den mit Antrag vom 27.12.2018 geltend gemachten Kosten eine weitere Beihilfe in Höhe von 7.167,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis zinssatz ab Rechtshängigkeit zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es meint, dass die stationäre Behandlung des Klägers nicht als akut stationäre Krankenhausbehandlung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2018 beihilfefähig sei. Bei den in Rede stehenden U. Kliniken W. handele es sich um eine sog. gemischte Anstalt, d.h. um eine Einrichtung ohne Zulassung gem. § 108 SGB V, in der sowohl Rehabilitationsmaßnahmen als auch Akut-Krankenhausbehandlungen erbracht würden. Behandlungskosten solcher gemischten Anstalten seien nur nach den Vorgaben des § 6 BVO NRW 2018 beihilfefähig. Im Falle des Klägers fehle es an der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BVO NRW erforderlichen Voranerkennung.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im Einverständins der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhndlung entscheiden.
Die zulässige Verpflichtungsklage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm zu den mit Beihilfeantrag vom 27.12.2018 geltend gemachten krankheitbedingten Kosten eine weitere Beihilfe in Höhe von 7.143,41 € bewilligt.
Die mit Rechnung der U. Kliniken W. K. – Privatklinik vom 20.12.2018 geltend gemachten Kosten für die stationäre Behandlung des Klägers in der Zeit vom 20.11.2018 bis zum 20.12.2018 sind gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2018 beihilfefähig. Nach dieser Bestimmung sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, nur insoweit als angemessen (§ 3 Absatz 1 Satz 1) anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Die Abteilung der Kliniken W., in der der Kläger behandelt wurde, erfüllt ausweislich des Aktenvermerks des beklagten Landes, Bl. 13 der Beiakte 1, die Voraussetzungen, die § 107 Abs. 1 SGB V an die Qualifikation für ein Krankenhaus stellt. In den U. Kliniken werden zwar auch Rehabilitationsleistungen erbracht, allerdings nur an gesetzlich versicherte Patienten. Für privat versicherte und für beihilfeberechtigte Patienten bieten die U. Kliniken keine Rehabilitationsmaßnahmen, sondern ausschließlich stationäre Akut-Krankenhausbehandlungen an und zwar in einer Abteilung, für die eine Zulassung nach § 108 SGB V nicht vorliegt. Die Beihilfefähigkeit für eine Behandlung in einer solchen Abteilung einer Klinik – die wie U. Kliniken über getrennte Abteilungen verfügen, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 und 2 SGB verfügen – bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2018 und nicht nach § 6 BVO NRW 2018, weil die Behandlung nicht in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht wurde und deshalb keine Rehabilitationsmaßnahme i.S.v. § 6 BVO NRW 2018 vorliegt. Dass sich die Beihilfe in einem solchen Fall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2018 bemisst, verdeutlicht zudem § 6 Abs. 2 Satz 2 BVO NRW. Nach dieser Vorschrift gilt - soweit eine Rehabilitations-einrichtung auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 SGB V erfüllen – für von diesen Abteilungen erbrachte Leistungen § 4 Absatz 1 Nummer 2 BVO NRW. Daran ändert nichts, dass die in Rede stehende Abteilung der U. Kliniken über keine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt. Der Verweis in § 6 Abs. 2 Satz BVO NRW 2018 verfolgt das Ziel, dass die Beihilfefähigkeit von Leistungen, die in Krankenhäusern i.S.v. § 107 Abs. 1 BVO NRW 2018 erbracht werden, nach der für stationäre Krankenhausaufenthalte maßgeblichen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NRW 2018 berechnet wird. Für Krankenhäuser, die wie die in Rede stehende Abteilung der U. Kliniken über keine Zulassung nach § 108 SGB V verfügt, sieht § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW 2018 die Bemessung der Beihilfe anhand einer Vergleichsberechnung mit den Kosten vor, die in einer Klinik der Maximalversorgung entstanden wären.
Auf der Grundlage der Vergleichsberechnung des Universitätsklinikums Köln nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW ergeben sich für die Behandlung des Klägers beihilfefähige Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) in Höhe von 10.136,07 €. Dem in der Vergleichsberechung bezeichneten Behandlungsentgelt in Höhe von 8.617,69 € ist das Entgelt von 2.170,00 € für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer bei 31 Belegungstagen hinzuzurechnen. Von den fiktiven Gesamtkosten von 10.886,07 € ist der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW bestimmte Abzug von 25,00 € täglich bis zu höchstens 30 Tage mithin 750,00 € abzusetzen. Unter Berücksichtigung des für den Kläger geltenden Bemessungssatz von 70 % ergibt sich eine Beihilfe von 7.095,25 € für seine stationäre Behandlung in den U. Kliniken W..
Die vom Kläger geltend gemachten Beförderungskosten in Höhe von 68,80 € sind als Kosten der der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel gem. § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW 2018 beihilfefähig. Unter Berücksichtigung des für den Kläger geltenden Bemessungssatz ergibt sich hieraus ein weiterer Beihilfeanspruch von 48,16 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7.167,16 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.