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Verwaltungsgericht Köln·19 K 4092/13·14.08.2014

Klage gegen Ablehnung von Beihilfe für LASIK als unbegründet abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeihilferechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beamtin (Beihilfesatz 50 %) beantragte Beihilfe zur LASIK-Behandlung; die Stadt lehnte nach amtsärztlicher Stellungnahme ab. Das VG Köln wies die Klage ab. Entscheidend war, dass bei Fehlsichtigkeit grundsätzlich Brille oder Kontaktlinsen ausreichend sind und die Klägerin das Ausnahmevorbringen (Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit) nicht substantiiert nachwies.

Ausgang: Klage gegen Beihilfebescheid wegen Ablehnung der Kostenübernahme für LASIK als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfefähig sind nach der Beihilfeverordnung nur notwendige und angemessene Aufwendungen; bei Fehlsichtigkeit gilt grundsätzlich die Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen als erforderliche Maßnahme.

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Eine refraktive Operation wie LASIK ist nur ausnahmsweise beihilfefähig, wenn die Behebung der Fehlsichtigkeit durch Brille oder Kontaktlinsen weder möglich noch zumutbar ist.

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Die Verwaltungsbehörde kann sich zur Beurteilung der medizinischen Erforderlichkeit an amtsärztliche Stellungnahmen halten; privatärztliche Befunde begründen allein keine Aufhebung, wenn die amtsärztliche Einschätzung tragfähig ist.

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Der Beihilfeberechtigte trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden Ausnahmefalls; nachträgliche Unbeweisbarkeit zugunsten des Klägers geht zu dessen Lasten.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (Beihilfenverordnung - BVO -)§ 3 Abs. 1 BVO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00. 00. 0000 geborene Klägerin ist Beamtin im Dienst der beklagten Stadt. Ihr Beihilfebemessungssatz beträgt 50 %.

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Im August 2012 beantragte die Klägerin die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen für eine augenärztliche Laserbehandlung (Laser-in-situ-Keratomileusis, „LASIK“) in Höhe von insgesamt 5.200,10 € gemäß Rechnung des Sehkraft Augenzentrums N.    vom 28. 06. 2012.

4

Die Beklagte holte zur Frage der Erforderlichkeit der Lasik-Behandlung eine amtsärztliche Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 26. 10. 2012 verneinte der Amtsarzt Dr. I.      die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Behandlung, woraufhin die Gewährung der beantragten Beihilfe mit Beihilfebescheid vom 06. 12. 2012 abgelehnt wurde.

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Die Klägerin hat am 18. 12. 2012 Widerspruch erhoben, zu dessen Begründung sie unter anderem einen augenärztlichen Befundbericht des Sehkraft Zentrums N.    vom 14. 08. 2012 vorlegte.

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Nach erneuter Konsultation des Amtsarztes wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. 06. 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei nicht medizinisch nachvollziehbar belegt, dass die Fehlsichtigkeit nicht durch eine Brille korrigiert werden kann.

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Die Klägerin hat am Montag, dem 08. 07. 2013 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung der Klage u. a. geltend, sie leide unter einem Sicca-Syndrom, einer Hyperopie, Astigatismus beidseitig und Amblyopie rechts. Aufgrund des Sicca-Syndroms bestehe Kontaktlinsenunverträglichkeit. Die Fehlsichtigkeit könne auch mit einer Brille nur schlecht korrigiert werden; aufgrund des Astigmatismus bestehe eine erhebliche Bildverzerrung und eine schlechte Abbildung, sodass eine störende Fehlsichtigkeit mit Brille bestehe. Ergänzend verweist die Klägerin auf den Bericht des Johanniter Krankenhauses - Abteilung für Augenheilkunde - vom 09. 08. 2013 sowie erneut auf den augenärztlichen Befundbericht des Sehkraft Augenzentrums N.    vom 14. 08. 2012.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides vom 06. 12. 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. 06. 2013 zu verpflichten, ihr Beihilfe für die durchgeführte LASIK-Behandlung in Höhe von 2.600,05  € zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, sie sei mangels eigener medizinischer Kenntnisse in ihrer Beurteilung medizinischer Sachverhalte auf die Begutachtung durch die Amtsärzte angewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Beihilfebescheid vom 06. 12. 2012 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06. 06. 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die durchgeführte LASIK-Behandlung.

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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) sind in Krankheitsfällen des Beihilfeberechtigten grundsätzlich die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden und zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden in angemessenem Umfange beihilfefähig. Die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen umfassen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BVO u.a. die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt.

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Notwendig und angemessen i. S. d. § 3 Abs. 1 BVO ist im Falle einer Fehlsichtigkeit grundsätzlich die Versorgung des Beihilfeberechtigten mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen.

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Eine Behebung der Fehlsichtigkeit mittels einer LASIK-Behandlung ist ausnahmsweise dann beihilferechtlich anzuerkennen, wenn die Behebung der Fehlsichtigkeit durch eine Brille oder durch Kontaktlinsen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

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Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Brille lässt sich im Falle der Klägerin indes nicht feststellen. Der Amtsarzt Dr. I.      attestiert der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 26. 10. 2012 eine sehr gut ausreichende Sehschärfe mit Brille. Beschwerden über eine schlechte Abbildung oder Bildverzerrung aufgrund des Astigmatismus seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht mitgeteilt worden. Die Fehlsichtigkeit sei mit Brille sehr gut korrigiert. Bei dieser Einschätzung blieb der Amtsarzt auch nach einer persönlichen Vorstellung der Klägerin in der amtsärztlichen Sprechstunde am 25. 02. 2013; in seiner weiteren Stellungnahme vom 27. 02. 2013 führte der Amtsarzt aus, dass schlechte Abbildung oder Bildverzerrung aufgrund des Astigmatismus lediglich in einer nicht erheblichen Form vorliegen. Die amtsärztliche Einschätzung bietet in der Gesamtschau keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Tragen einer Brille der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gleiches gilt letztlich auch für die von der Klägerin zu den Akten gereichten privatärztlichen Stellungnahmen. In der Beurteilung des Augenzentrums N.    vom 14. 08. 2012 wird zwar mitgeteilt, dass Bildverzerrung und schlechte Abbildung aufgrund des Astigmatismus stören würden; den zwingenden Schluss auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Behebung der Fehlsichtigkeit mittels Brille lässt die Beurteilung des Augenzentrums N.    aber nicht zu. Ausgehend von der Beurteilung des Augenzentrums N.    ist die Behebung der Fehlsichtigkeit durch eine Brille zwar kein Optimalzustand, aber möglich. Der Bericht des Johanniter-Krankenhauses - Dr. Fries – vom 09.08.2013 hat für das vorliegende Klageverfahren schon deshalb wenig Aussagekraft, da die Untersuchung dort am 01. 07. 2013 stattfand, während die Lasik-Behandlung, durch die der Astigmatismus der Klägerin behoben wurde, bereits im Juli 2012 durchgeführt wurde. Unabhängig davon kann aber auch den Ausführungen des Dr. Fries nur entnommen werden, dass die Behebung der Fehlsichtigkeit mittels Brille wegen der Notwendigkeit vermehrter Drehbewegungen am Arbeitsplatz nicht uneingeschränkt komfortabel, aber möglich und zumutbar ist.

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In der Gesamtschau lassen die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen mit hinreichender Gewissheit den Schluss zu, dass die Behebung der Fehlsichtigkeit durch das Tragen einer Brille - was die Klägerin vor der Lasik-Behandlung jahrelang gemacht hat - weder unmöglich noch unzumutbar ist. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung - etwa der von der Klägerin angeregten Einholung eines Sachverständigengutachtens - bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Ohnehin ließe sich die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Behebung der Fehlsichtigkeit mittels Brille durch eine nachträgliche sachverständige Begutachtung der Klägerin nicht mehr feststellen, denn die Sehschwäche wurde behoben. Die Unerweislichkeit ginge zu Lasten der Klägerin, die sich auf einen ihr günstigen, vom Normalfall der Behebbarkeit einer Fehlsichtigkeit durch Sehhilfen abweichenden Sachverhalt beruft und insoweit die materielle Beweislast trägt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.