Klage gegen Dublin-III-Asylbescheid wegen Fristversäumnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger focht einen Bescheid des Bundesamts an, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Überstellung nach Italien (Dublin III) angeordnet wurde. Der Bescheid galt aufgrund der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG als am 26.05.2015 zugestellt; die Zweiwochenklagefrist endete am 09.06.2015. Die Klage wurde erst am 16.07.2015 erhoben und daher als unzulässig abgewiesen. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil der Kläger schuldhaft seine Mitwirkungspflicht zur Adressmitteilung verletzte.
Ausgang: Klage gegen Asylbescheid als verspätet abgewiesen; Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Nichtmitteilung der Adressänderung versagt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Asylbescheid ist die Klage nach § 74 Abs. 1 AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu erheben; die Fristberechnung richtet sich nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO und 188 Abs. 2 BGB.
Ein Asylbescheid gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als zugestellt, wenn er zur Post aufgegeben wurde; mit der Zustellungsfiktion beginnt die Klagefrist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren; eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG schließt die Unverschuldetheit regelmäßig aus.
Die unterlassene, nicht unverzügliche Mitteilung einer Wohnsitzänderung an das Bundesamt stellt in der Regel ein zumutbares Mitwirken dar; ihre Verletzung begründet Verschulden für die Versäumung der Klagefrist und rechtfertigt daher keine Wiedereinsetzung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28. 10. 2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 09. 02. 2015 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Ausweislich der Anmeldebestätigung der Gemeinde Lindlar vom 08. 05. 2015 (Bl. 18 GA) zog der Kläger am 01. 05. 2015 von der T.------straße 00a in die C.-------straße 0 in M. . Den Wechsel seiner Wohnanschrift zeigte der Kläger dem Bundesamt nicht an.
Nach Abgleich der Fingerabdrücke mit der sog. EURODAC-Datei wurde ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates - Dublin-III-VO - an Italien gerichtet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22. 05. 2015 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylantrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO verwiesen.
Der Bescheid wurde an die dem Bundesamt zu diesem Zeitpunkt allein bekannte Wohnanschrift T.------straße 00a gerichtet und am 26. 05. 2015 zur Post aufgegeben.
Der Kläger hat am 16. 07. 2015 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich u. a. auf systemische Mängel im Asylverfahren in Italien. Dem Kläger sei Wiedereinsetzung in die versäumte klagefrist zu gewähren, da er kaum eine Chance gehabt habe, das Bundesamt rechtzeitig über seinen Wohnungswechsel zu informieren.
Der Kläger beantragt,
den Bundesamtsbescheid vom 22. 05. 2015 aufzuheben,
hilfsweise
dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 20. 10. 2015, allgemeine Prozesserklärung des Bundesamtes vom 26. 01. 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Klagefrist von zwei Wochen erhoben. Der streitbefangene Bundesamtsbescheid vom 22. 05. 2015 gilt aufgrund der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG seit dem 26. 05. 2015 als zugestellt. Die nach §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Zweiwochenfrist endete damit am 09. 06. 2015. Die Klage ging erst am 16. 07. 2015 bei Gericht ein. Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Klagefrist gewährt werden, denn die Fristversäumnis beruhte maßgeblich auf der Verletzung der Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 AsylG und ist damit nicht unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO. Es war dem Kläger möglich und ohne weiteres zumutbar, dem Bundesamt unverzüglich nach seinem Umzug, der ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Anmeldebestätigung bereits am 01. 05. 2015 stattfand, die neue Anschrift mitzuteilen. Über die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist der Kläger auch anlässlich der Asylantragstellung informiert worden (Bl. 14 BA).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.