Klageabweisung durch VG Köln; Übernahme Gerichtsbescheids und Kostenregelung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Klage beim Verwaltungsgericht Köln. Das Gericht schloss sich dem Gerichtsbescheid vom 28.05.2013 an und sah nach § 84 Abs. 4 VwGO von einer erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe ab. Die Klage wurde abgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abgewendet werden.
Ausgang: Klage der Kläger wird abgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteil ist vorläufig vollstreckbar (110 % Sicherheitsregel).
Abstrakte Rechtssätze
Gemäß § 84 Abs. 4 VwGO kann das Gericht sich auf eine frühere Entscheidung beziehen und von einer erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Die abweisende Entscheidung führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, sofern die Parteien dies ermöglichen bzw. anordnen.
Die Übernahme der Begründung eines vorangegangenen Gerichtsbescheids begründet die inhaltliche Grundlage der Entscheidung, sodass eine erneute ausführliche Darlegung im Urteil entfallen kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht folgt der Begründung des in dieser Sache unter dem 28. 05. 2013 ergangenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab.