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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3931/16.A·03.01.2018

Klage gegen Ablehnung von Abschiebungsverboten (§60 Abs.5,7 AufenthG) abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der minderjährige Kläger focht die Ablehnung von Flüchtlingsschutz und die Versagung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG an. Entscheidungsträger war die Frage, ob individuelle oder allgemeine Gefahren ein Abschiebungsverbot rechtfertigen. Das VG Köln verneint konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung und hält altersbedingte Risiken für nicht ausreichend. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, der Bescheid ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind konkrete Anhaltspunkte für eine dem Betroffenen drohende individuelle Gefahr erforderlich.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass dem Ausländer in dem Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht; allgemeine Gefahren der Bevölkerungsgruppe genügen nur in den durch § 60a geregelten Fällen.

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Alleinige Minderjährigkeit begründet kein Abschiebungsverbot; die Rückkehr des Minderjährigen in Begleitung zumindest eines Elternteils kann eine extreme Gefahrenlage ausschließen.

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Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nur ausnahmsweise geboten, wenn andernfalls verfassungsrechtlich unzumutbare Folgen (z. B. 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert') zu erwarten wären.

Relevante Normen
§ 14a Abs. 1 AsylG§ 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 84 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist der Sohn eines ghanaischen Vaters und einer guineischen Mutter und wurde am 00.00.0000 in F.         in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Ein Asylantrag wurde für ihn aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 1 AsylG mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde des S.     -F1.    -L.       vom 24.11.2015

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als gestellt erachtet.

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Individuelle Gründe wurden für ihn nicht geltend gemacht. Von einer persönlichen Anhörung wurde nach § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abgesehen, vor allem da der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten des Vaters geklärt war.

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Mit Schreiben vom 03.02.2016 wurde der Vater des Klägers aufgefordert, schriftlich zu den Asylgründen des Klägers Stellung zu nehmen. Sein Vater verzichtete auf die Durchführung eines Asylverfahrens.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2016 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylgewährung abgelehnt und der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und es wurde die Abschiebung nach Guinea oder Ghana angedroht. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.04.2016 durch Einlegung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt.

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Der Kläger hat am 28.04.2016 Klage erhoben.

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Zur Begründung bezieht er sich auf das bisherige Vorbringen des Klägers im Asylverfahren. Es müssten zumindest altersbedingt zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse festgestellt werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 07.04.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers nach Guinea und/oder Ghana Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 84 VwGO kann das Gericht durch den Einzelrichter, dem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.02.2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen wurden, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten sind zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört wurden.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2016 ist, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der einzig geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Das Gericht folgt insofern den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gem. § 77 Abs. 2 AsylG ab.

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Der Abschiebung des Klägers steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen.

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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

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Individuelle, nur dem Kläger drohende Gefahren wie Krankheiten liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger gesund und kann das Bundesgebiet mit seinen Eltern oder jedenfalls mit einem Elternteil verlassen. Alleine das Alter des Klägers vermag ohne weiteres kein Abschiebungsverbot zu begründen. Darüber hinaus ist die medizinische Basisversorgung durch die staatliche Krankenversicherung NHIS (National Health Insurance Service) jedenfalls in Ghana – auch für Kinder unter fünf Jahre gewährleistet,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.02.2017, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Der Kläger kann einen Abschiebeschutz auch nicht in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

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Eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der Lebensbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der ihrer Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 5.01 –, juris Rn. 16. m. w. N.; VG München, Urteil vom 14.11.2013 – M 25 K 11.30730 –, juris Rn. 32 f.

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Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Tod ausgeliefert werden würde,

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BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 5.01 –, juris Rn. 16. m. w. N.

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Vorliegend ist eine verfassungskonforme Auslegung nicht ausgeschlossen, jedoch im konkreten Fall nicht geboten.

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Zunächst ist eine verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in dem Fall eines nicht unbegleiteten Minderjährigen nicht durch die Regelung des § 58 Abs. 1a AufenthG ausgeschlossen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 13.12 –, juris; VG München, Urteil vom 14.11.2013 – M 25 K 11.30730 –, juris Rn. 26.

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Die Rückführung des minderjährigen Klägers wird gemeinsam mit jedenfalls einem seiner Elternteile erfolgen.

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Allerdings liegen die vorstehenden Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beim Kläger im Hinblick auf seine besondere persönliche Situation nicht vor. Die beschriebene Hürde ist sehr hoch; auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gebietet eine Absenkung der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage nicht,

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vgl.  BeckOK AuslR/Koch, AufenthG § 60 Rn. 38-45, beck-online m. w. N.

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Zwar ist der Kläger aufgrund seiner Minderjährigkeit für sich genommen bei einer Rückkehr nach Ghana oder Guinea nicht in der Lage, sich das Existenzminimum zu sichern. Jedoch besteht bei der Rückkehr des Klägers gemeinsam mit seinen Eltern bzw. mit einem Elternteil, von der nach der Ablehnung der Asylanträge durch die Beklagte auszugehen ist, keine extreme Gefahrensituation,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.1993 – 9 C 7/93 –, juris.

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Auch im Übrigen ist für das Vorliegen einer alsbald zu erwartenden extremen Gefahrenlage weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass im Staat Guinea insbesondere in den goldreichen Regionen in Oberguinea als Goldschürfer ausgebeutet werden und nach Schätzungen von UNICEF 60 % aller Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren von Kinderarbeit betroffen sind, bedeutet jedenfalls für den zweijährigen, von seinen Eltern begleiteten Kläger keine mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald zu erwartende Gefahr,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht April 2017, GZ.: 508-516.80/3 GIN.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.