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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3840/11·10.01.2013

Klage auf Entschädigung für unionsrechtswidrige Mehrarbeit wegen Verjährung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Beamter, begehrt Entschädigung für 2001–2006 geleistete Überschreitungen der zulässigen Wochenarbeitszeit. Das Gericht erkennt zwar einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch an, verweist jedoch auf die nationalen Verjährungsregeln; die bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche waren Ende 2009 verjährt. Ein bloßer Antrag hemmt die Verjährung nicht; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Entschädigung wegen unionsrechtswidriger Mehrarbeit als unbegründet abgewiesen; maßgebliche Ansprüche überwiegend verjährt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch steht einem Beamten für unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit grundsätzlich zu und ist nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig.

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Unionsrechtliche sowie nationalstaatliche Ausgleichsansprüche unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts; seit dem 01.01.2002 gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§195, 199 BGB i.V.m. Art.229 EGBGB).

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Bei monatlich entstehenden Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§199 Abs.1 Nr.1 BGB); der Lauf der Verjährung wird durch Widerspruch oder Klage unterbrochen bzw. nach §204 Abs.1 Nr.12 BGB gehemmt, ein bloßer Antrag genügt nicht.

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Der Verjährungsbeginn wird nicht allein wegen rechtlicher Unklarheit oder Unkenntnis der Rechtsfolge hinausgeschoben; die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände reicht aus; seit der EuGH-Rechtsprechung (insb. Simap, 2000) bestanden hinreichende Anhaltspunkte für einen Staatshaftungsanspruch.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB§ 195 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 210 BGB a.F.§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 400/13 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

- zum grundsätzlichen Ausgleichsanspruch (nationalstaatlich / europarechtlich) für unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit (im Anschluss an BVerwG vom 26.7.2012)

- zur Verjährung

- kein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage

- keine Unterbrechung / keine Hemmung der Verjährung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger war als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes bis zu seiner Zurruhesetzung infolge Dienstunfähigkeit zum 31.12.2010 bei der Beklagten – zuletzt im Amt eines Oberbrandmeisters – tätig.

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Vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2006 war der Kläger durchgängig im Schichtdienst eingesetzt und leistete eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.

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Unter dem 12.01.2011 machte der Kläger bei der Beklagten Entschädigungsansprüche für die im vorgenannten Zeitraum erbrachte Mehrarbeit geltend.

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Mit Bescheid vom 17.02.2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Ausgleich gestellt habe und im Übrigen die Ansprüche verjährt seien.

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Der dagegen unter dem 17.03.2011 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011, zugestellt am 06.06.2011, zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 06.07.2011 Klage erhoben.

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Er macht unter anderem geltend, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Es lägen sowohl die Voraussetzungen eines europarechtlichen als auch die eines nationalen beamtenrecht-lichen Entschädigungsanspruchs vor. Den entsprechenden Antrag bei der Behörde habe er mit Unterstützung des örtlichen Personalrats bereits Anfang 2001 und erneut im Jahr 2003 gestellt. Die Beklagte habe versucht, den Kläger und seine Kollegen durch diverse Aktivitäten, insbesondere Dienstversammlungen und Gespräche mit dem Personalrat, hin- und von einer gerichtlichen Geltendmachung abzuhalten. Wegen seines Ausscheidens aus dem Dienst der Beklagten scheide ein Freizeitausgleich aus, so dass eine Kompensation in Geld zu erfolgen habe.

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Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Die Rechtslage sei unklar gewesen und es hätten erhebliche Zweifel am Erfolg einer Klage bestanden. Deshalb sei der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben gewesen, da eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.02.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 31.05.2011 zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 1.728 Stunden Entschädigung in Höhe von 17.088,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt unter anderem aus, dass weder die Voraussetzungen eines europarechtlichen noch die eines nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vorliegen würden.

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Zudem seien eventuelle Ansprüche zwischenzeitlich verjährt, so dass die Einrede der Verjährung erhoben werde. Spätestens seit einer entsprechenden Entscheidung des EuGH im Jahr 2005 sei die Rechtslage klar gewesen, so dass der Kläger Klage hätte erheben können. Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung betreffend den Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit hätten nie stattgefunden. Der Kläger habe auch weder 2001 noch 2003 den von ihm behaupteten Antrag gestellt, weshalb die klageweise Geltendmachung treuwidrig sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten für die in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2006 zu viel geleistete Arbeit von insgesamt 1.728 Stunden keine Entschädigung in Geld verlangen.

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Der Kläger hat zwar im vorgenannten Zeitraum regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der „Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ (ABl. EG L 307 vom 13.12.1993, S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen (Nachfolge)„Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung“ (ABl. EG L 299 vom 18.11.2003 S. 9), so dass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.

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Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –  u. a. 2 C 29/11 –, juris,

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auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.

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Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt aber wie auch der national-staatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

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Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst im Jahr 2011 erhoben, so dass die bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2009 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wird erst durch Widerspruch und Klage gehemmt.

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Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben. Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrecht-lichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 03.10.2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte,

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vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –  u. a. 2 C 29/11 –, juris.

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Belastbare Anhaltspunkte für die Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.