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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3796/17.A·17.12.2019

Asylklage eines Ghanaers: Keine Flüchtlingseigenschaft und kein Abschiebungsverbot (Art. 3 EMRK)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote. Er berief sich u.a. auf Bedrohungen durch einen Voodoo-Priester und auf schlechte humanitäre Verhältnisse in Ghana. Das VG Köln wies die Klage ab, weil eine staatlich zurechenbare oder vom Staat nicht beherrschbare Verfolgung nicht glaubhaft gemacht sei und keine individuellen Risiken für subsidiären Schutz vorlägen. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheide mangels außergewöhnlicher, zwingender humanitärer Gründe aus; der Kläger sei arbeitsfähig und könne sein Existenzminimum voraussichtlich sichern.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, wenn der Ausländer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG eingereist ist.

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Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure voraus, dass der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, wirksamen Schutz zu gewähren (§ 3c AsylG).

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Eine nichtstaatliche Bedrohung begründet keine Flüchtlingseigenschaft, wenn weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass staatlicher Schutz im Herkunftsstaat nicht erreichbar oder unzureichend wäre.

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Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, in denen zwingende humanitäre Gründe eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen.

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Für die Annahme eines Abschiebungsverbots wegen humanitärer Verhältnisse ist eine individuelle Ausnahmesituation erforderlich; die allgemeine Armutslage genügt insbesondere bei arbeitsfähigen, gesunden Rückkehrern regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ Art. 16a GG i.V.m. § 26a AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1990 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben 26.12.2015 – von Italien kommend, wo er sich seit Mai 2015 aufgehalten habe - auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 18.08.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge             – Bundesamt – am 17.10.2016 trug der Kläger vor, dass er Ghana bereits im Jahre 2003 im Alter von 13 bis 14 Jahren verlassen habe. Er sei über Burkina-Faso in den Niger gereist, wo er sich etwa 7 Jahre lang aufgehalten habe. Von dort sei er nach Libyen gereist, wo er 5 Jahre gelebt habe. Am 14.12.2015 sei er in Italien angekommen und sei von dort mit dem Zug nach Deutschland gefahren. Er habe keinen Beruf erlernt, in Libyen habe er auf dem Bau gearbeitet. In Ghana habe er mit seinem Vater zusammengelebt. Sein Vater habe einen Streit mit einer anderen Person über ein Grundstück gehabt. Diese andere Person sei zu einem Voodoo-Priester gegangen und habe verlangt, dass sein Vater verhext werde. Das sei dann auch geschehen. Sein Vater sei erkrankt. Sein Bein sei angeschwollen und er sei verstorben. Kurz danach habe sich sein älterer Bruder erhängt. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle. Darauf sei ein Mann aus dem Niger gekommen, der ihn mit in den Niger genommen habe, um dort dessen Vater zu pflegen. Auf dem Hof des Mannes im Niger sei er mit dem Motorrad gefahren. Dabei habe er ein Kind überfahren, das an den Folgen des Unfalls verstorben sei. Er sei deshalb aus Panik nach Libyen geflohen. In Ghana sei er nicht politisch aktiv gewesen und habe auch keine Probleme mit den ghanaischen Behörden gehabt.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 08.03.2017 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 17.03.2017 Klage erhoben. Das Gericht hat seine Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.02.2019 abgewiesen. Der Kläger hat am 19.02.2019 mündliche Verhandlung beantragt.

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Zur Begründung trägt er vor, ihm drohe wegen der humanitären Lage in Ghana die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Ghana. Er habe Ghana bereits im Alter von 13 bis 14 Jahren verlassen und habe sich dort seit mehr als 13 Jahren nicht mehr aufgehalten. Er habe dort – mit Ausnahme seiner Mutter – keine sozialen Bindungen mehr. Bei einer Abschiebung nach Ghana könne er dort nicht für sein Existenzminimum sorgen, weil die dortige Arbeitslosigkeit hoch sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.03.2017 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen

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2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen wurden, dass das Gericht bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG.

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Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Soweit er vorbringt, dass er Ghana aus Furcht davor verlassen habe, dass er ebenso wie sein Vater mit einem Voodoo-Zauber eines Voodoo-Priesters verhext werde, ist diese Vorbringen nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Bedrohung durch den Voodoo-Priester ist dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor den behaupteten Bedrohungen durch den Voodoo-Priester zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die für den Kläger zu erwartenden humanitären Verhältnisse begründen kein Abschiebungsverbot. Es liegt insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies ist insbesondere bei einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK der Fall, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer dieser Vorschrift widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden,

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vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013-10 C 15.12-, juris Rn. 23 m.w.N..

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Allerdings können Ausländer kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu unterhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprächen,

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vgl. BVerwG, a.a.O., unter Verweis auf EGMR, U.v. 27.05.2008 - Vereinigtes Königreich, Nr. 2656/05 - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42, juris Leitsatz.

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Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich demgegenüber keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten. Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse die Garantie aus Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend" sind. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an welchem die Abschiebung endet,

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vgl. BVerfG, a.a.O., unter Verweis auf EGMR, U.v. 28.06.2011 - Sufi und Elmi, Nr. 319/07 – NVwZ 2012, 681, juris Leitsatz.

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Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Ghana nicht derart ungünstig, dass sie zur Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen könnten. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut in Ghana gewährleistet. Zwar leiden viele Menschen unter den sehr schwierigen Wohnbedingungen, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte. So leben nach Schätzungen von Amnesty International ca. 45 % der Stadtbevölkerung in Holzhütten in den Slums. In urbanen Gebieten haben ca. 92,6 % der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser und ca. 20 % zu sanitären Anlagen. In ländlichen Gebieten liegen die Anteile bei ca. 84 % bzw. 8,6 %. Im Juni 2015 wurden nach Angaben von Amnesty International mehrere tausend Personen aus dem größten Slum in Accra, Old Fadama, vertrieben,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA, Stand: Dezember 2018, S. 20.

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Von diesen teilweise schwierigen Lebensbedingungen wäre der Kläger in Ghana jedoch nicht betroffen. Es ist zu erwarten, dass der Kläger seine existenziellen Grundbedürfnisse bei einer Rückkehr nach Ghana selbst erwirtschaften kann, weil er gesund und arbeitsfähig ist. Der Kläger war bereits in der Vergangenheit in der Lage, den Lebensunterhalt für sich durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Der Kläger wird daher nunmehr aufgrund seiner im Ausland gewonnenen Lebenserfahrung umso mehr in der Lage sein, einer Beschäftigung nachzugehen, die seine Existenz sichert. Überdies kann der Kläger unter Umständen im Herkunftsland auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass seine Mutter noch in Ghana lebt. Selbst wenn dem jedoch nicht so sein sollte, kann im Falle des Klägers keine derartige Ausnahmesituation, die die Annahme eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen würde, prognostiziert werden. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger freisteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten. So können ghanaische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAGProgramm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und eine Starthilfe im Umfang von 1.000,00 € beinhalten (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reaggarp). Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 € und im Familienverbund bis zu 3.300,00 EUR (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin).

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.