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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3773/08·17.05.2009

Beamtenrecht: Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit bei Persönlichkeitsstörung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Landesbeamtin, wandte sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Streitpunkt war, ob die amtsärztlichen Feststellungen (unter Einbeziehung eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens) die Dienstunfähigkeit tragen und ob Eingliederungsbemühungen erfolgreich waren. Das VG Köln hielt die Zurruhesetzung nach §§ 45, 47 LBG NRW a.F. für formell und materiell rechtmäßig. Aufgrund einer Persönlichkeitsstörung mit erheblich eingeschränkter Beziehungsfähigkeit und gescheiterten Wiedereingliederungsversuchen sei dauerhaft nicht mit Wiederherstellung (Teil‑)Dienstfähigkeit zu rechnen; alternative Verwendung/Teildienstfähigkeit komme nicht in Betracht.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

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Das in § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. vorgesehene amtsärztliche Gutachten genügt als Entscheidungsgrundlage, wenn ein gesetzlich angelegtes Erfordernis einer Zweitbegutachtung mangels ministerieller Ausführungsbestimmungen vorübergehend nicht anwendbar ist.

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Für die Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen und nicht auf einen bestimmten konkreten Dienstposten.

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Eine dauernde Dienstunfähigkeit kann auch bei psychischen Erkrankungen bzw. Persönlichkeitsstörungen vorliegen, wenn die Beziehungs- und Teamfähigkeit so eingeschränkt ist, dass eine Integration in den Dienstbetrieb nachhaltig nicht möglich ist.

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Eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt der Laufbahn oder eine Teildienstfähigkeit scheiden aus, wenn die festgestellten qualitativen Einschränkungen von Art der Aufgaben und vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung unabhängig sind.

Relevante Normen
§ 45 LBG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 47 LBG§ Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften§ 47 Abs. 1 Satz 1 LBG§ 45 Abs. 2 Satz 2 LBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die im Jahre 1952 geborene Klägerin ist seit August 2003 in zweiter Ehe verheiratet. Nach einer Ausbildung im gehobenen nicht technischen Dienst bei der Stadt Köln und Tätigkeit dort als Stadtinspektorin steht sie seit dem 01.05.1991 im Dienste des Beklagten; sie wurde zuletzt am 01.10.2000 zur Landesamtfrau befördert.

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Nach einer Dienstunfähigkeit in den Jahren 2002/2003 und Wiedereingliederung ab September 2003 sowie der von ihrem behandelnden Arzt, Dr. R. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie, B. -, bestätigten vollen Dienstfähigkeit ab dem 01.12.2003 erkrankte die Klägerin wiederum ab dem 04.11.2004. Eine geplante Wiedereingliederung ab dem 03.04.2006 im Dezernat 7 des Beklagten trat die Klägerin nicht an. Sie ließ erläutern, dass ein erneuter Einsatz in ihrem früheren Arbeitsbereich für sie nicht in Betracht komme; bereits die Ankündigung eines Einsatzes in ihrem früheren Arbeitsbereich habe wegen der vorangegangenen dort bestehenden Mobbingsituation zu einer erneuten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geführt. Einem von dem Beklagten geplanten Einsatz im Dezernat 7, der engmaschig begleitet werden sollte, trat die Klägerin unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes des Dr. R. entgegen, der unter dem 03.07.2006 darauf hinwies, dass Schwerpunkt der Wiedereingliederung die Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Klägerin sein solle und eine Wiedereingliederung in der vorgesehenen Art im Dezernat 7 aus ärztlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne. Das um gutachterliche Stellungnahme gebetene Gesundheitsamt des Rheinisch Bergischen Kreises erläuterte zunächst unter dem 16.11.2006, dass bei der Klägerin eine seelische Erkrankung im Vordergrund stehe, die sich aber zwischenzeitlich stabilisiert habe, sodass eine Wiedereingliederung auch am alten Arbeitsplatz möglich sei, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Nach Hinweis der Klägerin, dass ihre bisherige Dienstunfähigkeit durch das Arbeitsumfeld im Dezernat 7 bedingt und sie bereit sei, in allen anderen Dezernaten zu arbeiten, empfahl das Gesundheitsamt des Rheinisch Bergischen Kreises im Gutachten vom 27.04.2007, dass eine letztmalige Wiedereingliederung auf einem anderen Dienstposten bei dem Beklagten erfolgen solle, weil bereits das Angebot einer Wiedereingliederung am alten Arbeitsplatz (alter Arbeitsbereich, altes Zimmer, alter Amtsleiter) bei der Klägerin unbeherrschbare Ängste ausgelöst habe.

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Ab dem 01.08.2007 versah die Klägerin sodann im Rahmen einer Wiedereingliederung ihren Dienst im Rechnungsprüfungsamt des Beklagten; es war vorgesehen, dass sie im August 2007 2,5 Stunden täglich, im September 2007 4 Stunden täglich, im Oktober 2007 5,5 Stunden täglich sowie im November 2007 7 Stunden täglich arbeiten sollte. Am 25.10.2007 erläuterte der Zeuge I. - nach vorheriger Abstimmung mit zwei Vorgesetzten und dem weiteren Zeugen O. - der Klägerin, dass der Arbeitsversuch ab dem 02.11.2007 auf sieben Stunden täglich ausgeweitet werden solle, um dadurch die Möglichkeit zu schaffen, ihr auch umfangreichere Arbeitsaufgaben zu übertragen; es erfolge eine inhaltliche und zeitliche Kontrolle; Ansprechpartner solle der Zeuge O. sein. Im Anschluss an dieses Gespräch kam es - ausweislich des dokumentierten E-Mail Verkehrs - zu weiteren Gesprächen der Zeugen O. und I. mit der Klägerin, im Rahmen derer die Klägerin auf eine Rücksprache mit ihrem behandelnden Arzt und ihrem Rechtsanwalt sowie darauf hingewiesen hatte, dass sie künftig ein Vier-Augen-Gespräch mit dem Zeugen I. nicht führen werde und dass das vorgeschriebene Verfahren eines "betrieblichen Eingliederungsmanagements" nicht eingehalten worden sei; dies führte zu dem Hinweis des Zeugen I. , dass wegen des offenbar geringen Vertrauens der Klägerin die Basis für eine gemeinsame Arbeit fehle und er den Arbeitsversuch mit ihr im Rechnungsprüfungsamt nicht fortsetzen könne.

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In einem Personalgespräch am 22.11.2007 wurde der Klägerin erläutert, dass der Eingliederungsversuch nicht fortgesetzt werde, nachdem das Rechnungsprüfungsamt den Eingliederungsversuch als gescheitert angesehen habe; sie werde ab dem 01.12.2007 frei gestellt. In dem auf Veranlassung des Beklagten eingeholten Gutachten zur Prüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung vom 13.02.2008 wurde seitens des Gesundheitsamtes des Rheinisch Bergischen Kreises erläutert, dass - auch nach einem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten - zwar im Gesundheitszustand der Klägerin eine gewisse Stabilisierung eingetreten sei; bei der Klägerin bestünden aber weiterhin Beziehungsschwierigkeiten in Form von Minderung der Eigenkritik und Urteilsfähigkeit. Die Beziehungsfähigkeit sei so stark eingeschränkt, dass Dienstunfähigkeit vorliege. Eine Introspektionsfähigkeit sei nicht durchgehend vorhanden; vielmehr bestehe Kränkbarkeit, Verletzlichkeit und Schwierigkeiten bei der Realitätsprüfung. Bei der Klägerin liege eine Persönlichkeitsstörung vor, die eine gedeihliche Integration und das soziale Miteinander verhindere. Unter Berücksichtigung des langen Verlaufs der Erkrankung und dem Scheitern vielfältiger Wiedereingliederungsverfahren sei auch langfristig nicht mehr mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit oder Teildienstfähigkeit zu rechnen.

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Der Klägerin wurden unter dem 20.02.2008 diese Ergebnisse sowie die Absicht der Zurruhesetzung mitgeteilt; unter dem 14.04.2008 wurde sie auf ein mögliches Beteiligungsrecht der Personalvertretung hingewiesen. Die Klägerin wandte zu dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens ein, dass nach einer "nervenfachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme" des Dr. R. vom 19.03.2008 eine deutliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei und es aus psychiatrischer Sicht zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Befunde gebe, die eine Zurruhesetzung notwendig machten.

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Mit Bescheid vom 07.05.2008 stellte der Beklagte die dauernde Dienstunfähigkeit der Klägerin fest und versetzte sie mit Ablauf des 31.05.2008 in den Ruhestand.

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Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.

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Sie hält die Zurruhesetzung für rechtswidrig. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass sogar der von der Amtsärztin eingeschaltete fachpsychiatrische Zusatzgutachter E. ausweislich seiner Stellungnahme vom 21.01.2008 eine Besserung ihres Gesundheitszustandes feststelle; allerdings sei das Gutachten nicht brauchbar, weil dort nicht verifizierte Äußerungen von Vorgesetzten des Beklagten einbezogen worden seien. Vielmehr ergebe sich aus der gutachterlichen Stellungnahme ihres behandelnden Privatarztes, dass sie dienstfähig sei; einer fachlichen Belastungsprobe habe sie sich nicht unterziehen können.

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Im Übrigen sei nach ihrer Ansicht die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 01.08.2007 positiv verlaufen; Beanstandungen habe es nicht gegeben. Durch Fortbildungsmaßnahmen habe sie Wissenslücken schließen können. Soweit der Beklagte das Scheitern der Wiedereingliederung damit begründe, dass sie - die Klägerin - ihre fehlende Teilnahme an einem Gespräch gerügt habe, reiche dies nicht aus, um den Wiedereingliederungsversuch als gescheitert anzusehen. Im Übrigen dürfe sie die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anmahnen; ihre Vorgesetzten seien voreingenommen gewesen. Sie habe selbst gern im Rechnungsprüfungsamt gearbeitet.

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Die Klägerin beantragt,

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die Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 07.05.2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung.

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Die Voraussetzung des § 45 des Landesbeamtengesetzes lägen vor, weil nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes des Rheinisch Bergischen Kreises im Zusammenhang mit dem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten des Herrn E. eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Herr E. habe sich ausführlich und eingehend mit dem Gesundheitszustand der Klägerin auseinandergesetzt und eine sachgerechte Aussage zur Dienstfähigkeit getroffen.

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Das Scheitern des Wiedereingliederungsversuchs habe auf der Unfähigkeit der Klägerin zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit beruht, sodass der Arbeitsablauf erheblich behindert gewesen sei; die Kooperationsbereitschaft der Klägerin sei mangelhaft gewesen. Eine Voreingenommenheit der Vorgesetzten und Mitarbeiter im Rechnungsprüfungsamt sei nicht erkennbar. Zudem seien auch die Arbeitsergebnisse der Klägerin nicht immer fehlerfrei gewesen; darüber hinaus habe sie sich zum Teil außer Stande gesehen, mit bestimmten Mitarbeitern des Beklagten im Rahmen der Durchführung einer Prüfung Kontakt aufzunehmen, um Probleme zu klären.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über den Verlauf der versuchten Wiedereingliederung der Klägerin im Rechnungsprüfungsamt des Beklagten in der Zeit vom 01.08.2007 bis 30.11.2007 durch Vernehmung der Herren I. und O. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.05.2009 verwiesen.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 07.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der angefochtene Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand findet seine Rechtsgrundlage in §§ 45, 47 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der hier anzuwendenden, bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung des "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (vom 17.12.2003 - GV. NRW. 2003 S. 814 -, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18.11.2008 - GV. NRW. S. 706 -). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also die Verfügung vom 07.05. 2008;

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vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267.

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Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

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Der Beklagte hat vor der Mitteilung an die Klägerin über die beabsichtigte Zurruhesetzung vom 20.02.2008 das Gutachten eines Amtsarztes über deren Gesundheitszustand eingeholt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 LBG). Dies war in formeller Hinsicht ausreichend; insbesondere bedurfte es nicht der Einholung auch des Gutachtens eines weiteren, "als Gutachter beauftragten Arztes", weil das aus § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG folgende Erfordernis einer zweiten Begutachtung wegen fehlender Ausführungsbestimmungen des Innenministeriums - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG) suspendiert ist. Nach Art. 7 § 2 des o.g. "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" waren daher Zurruhesetzungsverfahren - wie vorliegend - bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen weiterhin (nur) unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen;

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2007 - 1 A 1788/07 -.

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Der Klägerin wurde - wie von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBG verlangt - Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu erheben. Eine Mitwirkung der Personalvertretung war nicht erforderlich, weil die Klägerin - nachdem sie insoweit durch Schreiben des Beklagten vom 14.04.2008 informiert worden war - keinen Antrag auf deren Beteiligung gestellt hat (§ 74 Abs. 3 LPVG).

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Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.

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Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist; zur Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten ist auf das diesem zuletzt übertragene Amt im abstrakt - funktionellen Sinne abzustellen, mithin auf das funktionelle Amt bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten;

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vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122,53 m.w.N..

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Nach diesen Maßstäben steht außer Zweifel, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügugng vom 07.05.2008 dienstunfähig war.

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Nach der Gesamtheit der vorliegenden Erkenntnisse besteht bei der Klägerin eine "Persönlichkeitsstörung", aufgrund derer ihre Beziehungsfähigkeit so stark eingeschränkt ist, so dass Dienstunfähigkeit vorliegt (Gutachten des Gesundheitsamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises - Frau Dr. T. - vom 13.02.2008). Dieses Gutachten stützt sich einerseits auf die der Amtsärztin mitgeteilten Erkenntnisse des Dienstherrn über das Arbeits- und das sonstige Verhalten der Klägerin und den Verlauf des Arbeitsversuchs ab dem 01.08.2007, wie sie im Gutachtenauftrag des Beklagten vom 22.11.2007 beschrieben sind. Im Zusammenhang mit den dort dokumentierten Verhaltensweisen / Reaktionen der Klägerin wird insbesondere auf ihr Verhalten im sozialen Umfeld, ihre fehlende Teamfähigkeit und die fehlende Vertrauensbasis zu ihren Vorgesetzten hingewiesen, was insgesamt zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Arbeitsversuch gescheitert sei. Auf der anderen Seite berücksichtigt das amtsärztliche Gutachten das von dort aus eingeholte fachpsychiatrische Zusatzgutachten des Herrn E. vom 21.01.2008. Unter Berücksichtigung von Vorgutachten und aufgrund einer ausführlichen neurologischen und psychiatrischen Untersuchung kommt der Gutachter zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin um eine histrionische Persönlichkeit handele, bei der von einer Minderung der Eigenkritik und Urteilsfähigkeit mit den entsprechenden Beziehungsschwierigkeiten ausgegangen werden könne.

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Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisquellen - Beschreibung des Dienstherrn; fachpsychiatrisches Zusatzgutachten - ist die von der Amtsärztin gestellte Diagnose einer "Persönlichkeitsstörung" plausibel. Gleiches gilt für die aus der Diagnose und den Gesamtumständen abgeleitete Bewertung einer dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin.

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Die hiergegen von der Klägerin vorgetragenen Einwände stellen dieses Ergebnis nicht ernsthaft in Frage:

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Soweit die Klägerin insbesondere darauf abstellt, dass sowohl das amtsärztliche Gutachten vom 13.02.2008 als auch die Stellungnahme des Herrn E. vom 21.01.2008 von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgingen, weil die dort verwerteten Angaben des Beklagten unrichtig bzw. unvollständig seien, kann dieser Einschätzung unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge einerseits und in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2009 andererseits nicht gefolgt werden.

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Sowohl aus dem Schreiben des Beklagten an das Gesundheitsamt des Rheinisch Bergischen Kreises vom 22.11.2007 als auch aus seinem Schreiben an Herrn E. vom 14.01.2008 ergeben sich - übereinstimmende - nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen aus der maßgebenden Sicht der Vorgesetzten der Klägerin problembeladenen Umgang mit dieser. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass es seitens des Beklagten als für den sozialen Umgang mit der Klägerin beeinträchtigenden Umstand gewertet wurde, dass sie im Rahmen ihres Arbeitsversuchs auf Rücksprachen mit ihrem behandelnden Arzt und ihrem Rechtsanwalt sowie dessen angekündigte schriftliche Intervention hingewiesen hatte, nachdem der Zeuge I. ihr aus nahe liegenden Gründen (Aufstockung der täglichen Stundenzahl; bevorstehender Ablauf der befristeten Wiedereingliederung am 30.11.2007) vermittelt hatte, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit nunmehr gestiegene Anforderungen in zeitlicher und fachlicher Hinsicht zu erfüllen habe, um - dies wurde in den vorgenannten Schreiben des Beklagten eingehend begründet - die gesundheitliche Eignung der Klägerin im Rahmen der stattfindenden Wiedereingliederung zu überprüfen. Eine tägliche Arbeitszeit von sieben Stunden, die nahezu einer regulären Arbeitszeit entspricht, gab Anlass, die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin nach der vorangegangenen längeren Dienstunfähigkeit und fehlender praktischer Tätigkeit bis Juli 2007 zu erproben. Soweit die Klägerin gerügt hatte, dass seitens ihrer Vorgesetzten ohne ihr Beisein über ihre künftige Arbeitsbelastung und Einsatzmöglichkeiten gesprochen worden sei, entspricht dies einer allgemeinen Handhabung und kann in keiner Weise für die Klägerin Anlass sein, die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Beklagten bzw. der für ihn handelnden Mitarbeiter in Frage zu stellen.

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Auch die Vernehmung der Zeugen I. und O. in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2009 hat deutlich gemacht, dass die vorgenannten Zeugen - als unmittelbarer Ansprechpartner für die Klägerin im Rahmen ihrer Wiedereingliederung ("Mentor") bzw. als für die Geschäftsleitung verantwortlicher Vorgesetzter - der Klägerin grundsätzlich aufgeschlossen und positiv gegenüber gestanden haben, sodass sich deren Reaktion Ende Oktober 2007 auf die Ankündigung einer erweiterten Einsatzmöglichkeit im Rahmen des aufgestockten Stundenkontingents für sie als Bruch des bis dahin aufgebauten Vertrauensverhältnisses einerseits und als Ausdruck der fehlenden Teamfähigkeit und Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit seitens der Klägerin andererseits darstellte. Der Zeuge I. , der stellvertretender Leiter des Fachbereichs "Rechnungsprüfung" des Beklagten ist und im Oktober 2007 - und noch bis Ende Februar 2009 - für die Geschäftsleitung des Fachbereichs zuständig war, hat in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt, dass er das Vertrauensverhältnis zu der Klägerin und zu dem Fachbereich Rechnungsprüfung als gestört angesehen habe, weil - nach einem überwiegend positiven Verlauf der Wiedereingliederung seit dem 01.08.2007 - aufgrund der von ihm der Klägerin gegebenen Erläuterung, ihre gesundheitliche Belastbarkeit durch umfangreichere Arbeitsaufträge und Terminsetzungen festzustellen, die folgende Reaktion der Klägerin mit der Forderung nach einem Gesprächsvermerk und dem Hinweis auf Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, weil nach ihrer Sicht eine Erprobung in dieser Form nicht zulässig sei, nicht verständlich und nachvollziehbar gewesen sei. Diese Einschätzung des zerstörten Vertrauensverhältnisses habe er nicht primär daraus gezogen, dass ein Mitarbeiter einen Rechtsanwalt einschalte; dies habe sich für ihn vielmehr aus dem Gesamtzusammenhang der geschilderten Umstände ergeben. Auch die Äußerungen des weiterhin als Zeugen vernommenen Herrn O. als "Mentor" der Klägerin während ihrer Wiedereingliederung seit dem 01.08.2007 zeigen, dass die Reaktion der Klägerin - Hinweis auf die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe; Bitte um Fertigung eines Gesprächsvermerks - überraschend kamen und nicht dem Zusammenarbeitsverhältnis der vergangenen Monate entsprachen.

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Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellungen der in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2009 vernommenen Zeugen zu zweifeln. Die Zeugen haben widerspruchsfrei und ohne erkennbare Belastungstendenzen - sei es zu Gunsten der Klägerin, sei es zu Gunsten des Beklagten - den Verlauf des Wiedereingliederungsversuchs in der Zeit vom 01.08.2007 bis Ende November 2007 geschildert. Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Zeugen ergeben sich erkennbar nicht; die Zeugen sind vielmehr umfassend glaubwürdig.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Reaktion der Klägerin auf die Ankündigung eines intensiveren Arbeitseinsatzes ab dem 01.11.2007 - entsprechend der im Rahmen des Wiedereingliederungsplans vorgesehenen Stundenzahl von sieben Stunden täglich - für Vorgesetzte und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes des Beklagten völlig überraschend kam und dem bis dahin entstandenen Verhältnis in der Zusammenarbeit bzw. gegenüber den Vorgesetzten nicht mehr entsprach. Die Würdigung der Zeugen - und aufgrund dieser Einschätzung auch des Beklagten -, dass unter Berücksichtigung dieses Verhaltens der Klägerin eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihr in einem - erforderlichen - Team nicht mehr möglich sein konnte, liegt nach alledem auf der Hand und ist ohne Weiteres nachvollziehbar; dies wird auch durch die gegenteilige Einschätzung der Klägerin - ohne, dass es darauf ankommt, ob diese Einschätzung möglicherweise auch krankheitsbedingte Ursachen seitens der Klägerin hat - nicht in Frage gestellt; auf mögliche Minder- oder Schlechtleistung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

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Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass sowohl Frau Dr. T. vom amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Rheinisch Bergischen Kreises als auch Herr E. in ihren gutachterlichen Stellungnahmen vom 13.02.2008 und 21.01.2008 diese Einschätzung des Beklagten ihren ärztlichen Feststellungen zugrunde gelegt haben.

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Neben den grundsätzlichen Aussagen zu einem Verhalten der Klägerin und zu den festgestellten psychischen Beeinträchtigungen, die Herr E. dahin beschreibt, dass die Kritikfähigkeit der Klägerin insoweit eingeschränkt sei, als sie sich selbst stets als Opfer erlebe und eine Minderung der Eigenkritik und Urteilsfähigkeit mit entsprechenden Beziehungsschwierigkeiten vorliege, sodass es so zu immer stärkeren Verstrickungen und Missverständnissen komme, folgert der Gutachter gerade aus den Stellungnahmen des Beklagten, dass ihre Beziehungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt sei, dass eine Dienstunfähigkeit vorliege. Er sieht zwar die Interaktion in der Untersuchungsaktion im Gegensatz zu einer Voruntersuchung aus dem Jahr 2006 erheblich verbessert; die Einschätzung des Beklagten bzw. die Schilderungen der Vorgesetzten zeigten aber, dass diese Stabilisierung und ein mögliche verbesserte Introspektionsfähigkeit nicht durchgehend vorhanden sei. Frau Dr. T. schließt sich in ihrer amtsärztlichen Stellungnahme vom 13.02.2008 dieser Einschätzung an; auch sie hatte den Eindruck einer gewissen Stabilisierung der Persönlichkeit gewonnen, kommt aber aufgrund ihres eigenen Eindrucks, der Stellungnahmen des Beklagten und der Würdigung im fachpsychiatrischen Zusatzgutachten des Herrn E. zu der - insgesamt plausiblen - Bewertung, dass eine Dienstunfähigkeit der Klägerin auf Dauer vorliege und auch langfristig nicht mehr mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit oder Teildienstfähigkeit zu rechnen sei.

43

Das Gericht hat keinen begründeten Anlass, an dieser fachkundigen Einschätzung sowohl des amtsärztlichen Dienstes als auch des fachpsychiatrischen Zusatzgutachters zu zweifeln; die Darlegungen sind widerspruchsfrei und werden aus dem geschilderten Krankheitsbild der Klägerin nachvollziehbar abgeleitet und stellen auch in den Vordergrund, dass aufgrund der dokumentierten Entwicklung der letzten Jahre eine dauernde Dienstunfähigkeit anzunehmen ist.

44

Insbesondere in Würdigung des längeren Krankheitsverlaufs ist in diesem Zusammenhang nicht ohne Belang, dass es der Klägerin bei einer vorgesehenen Wiedereingliederung im Jahre 2006 nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung nicht möglich war, auf einem alten Arbeitsplatz im Dezernat 7 zu arbeiten; nach den Bekundungen des Zeugen O. war ihr es auch im Rahmen der Wiedereingliederung ab dem 01.08.2007 nicht möglich, mit Mitarbeitern aus der Personalverwaltung des Beklagten Kontakt aufzunehmen. Gerade eine solche Verhaltensweise zeigt die deutliche Unfähigkeit der Klägerin, ihr abstrakt - funktionelles Amt bei dem Beklagten in vollem Umfang wahrzunehmen.

45

Substantiierte Einwände gegen die Richtigkeit der amtsärztlichen Feststellung, die sich der Beklagte mit seiner Verfügung vom 07.05.2008 zu eigen gemacht hat, erhebt die Klägerin nicht. Die Einschätzung in der "nervenfachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme" des Dr. R. vom 19.03.2008 beruht im Wesentlichen auf der eigenen Darstellung der Klägerin gegenüber Dr. R. und den von diesem daher herausgestellten - vermeintlichen - Widersprüchen. Durch die von Dr. R. behauptete deutliche Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Klägerin kann aber die eingehende Würdigung des Krankheitsbildes und der daraus folgenden dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin, wie sie in den vorgenannten Gutachten beschrieben ist, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Auch Herr E. und Frau Dr. T. gehen von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes aus; sie stellen diese Stabilisierung aber in einen Gesamtzusammenhang unter Würdigung und Berücksichtigung sowohl der eigenen Angaben und Einschätzungen der Klägerin als auch der Ausführungen des Beklagten und haben daher deutlich mehr Gewicht als die privatärztliche Aussage.

46

Insgesamt begegnet daher die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit durch den Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Er ist in Würdigung des Verhaltens der Klägerin und dessen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ein solches Ausmaß angenommen haben, dass ihr Einsatz im Amt einer Landesamtfrau nicht mehr möglich ist.

47

Unter Berücksichtigung der vorstehend geschilderten Umstände kommt im Übrigen weder die Beschäftigung in einem anderen Amt der Laufbahn (§ 45 Abs. 3 LBG) noch eine zeitlich reduzierte Tätigkeit (§ 46 LBG) in Betracht; die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit und ihre psychischen Beeinträchtigungen sind sowohl von den konkreten Aufgaben sowie vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung unabhängig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.