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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3699/14·17.03.2016

Klage auf Erstattung von Verdienstausfall wegen fehlendem Kitaplatz abgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Ersatz von 1.345,68 € wegen behaupteten Verdienstausfalls infolge verspäteter Kitaplatzbereitstellung. Zentrale Frage war, ob dies nach § 36a SGB VIII bzw. als sozialrechtlicher Geldersatz erstattungsfähig ist. Das Gericht verneint dies und weist die Klage ab; mögliche Ansprüche wegen Verdienstausfalls seien nur als Amtshaftungsanspruch zu verfolgen. Das Verfahren wurde hinsichtlich der in der Hauptsache erledigten Teile eingestellt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 1.345,68 € wegen Verdienstausfalls abgewiesen; Verfahren hinsichtlich erledigter Hauptsachenteile eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 36a SGB VIII erstattet nur Mehraufwand für selbstbeschaffte Fremdbetreuung, nicht pauschal Verdienstausfall.

2

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist durch § 36a Abs. 3 SGB VIII spezialgesetzlich geregelt und gewährt Geldersatz nur für selbstbeschaffte Fremdbetreuung; diese Regelung ist abschließend.

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Ein Verdienstausfall kann nicht als analog erstattungsfähiger Mehraufwand nach § 36a SGB VIII geltend gemacht werden.

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Ansprüche wegen Verdienstausfall sind gegebenenfalls als Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend zu machen; über solche Amtshaftungsansprüche darf das Verwaltungsgericht nicht entscheiden (§ 17 Abs. 2 Satz 2 GVG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 a SGB VIII§ 24 Abs. 2 SGB VIII§ 92 Abs. 3 VwGO§ 36 a Abs. 3 SGB VIII analog§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.2013 geborene Kläger beantragte am 12.03.2013 durch seine Eltern bei der Beklagten, ihm zum 20.08.2014 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen.

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Mit Bescheid vom 10.06.2014 lehnte die Beklagte die Zuteilung eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kita mangels vorhandener Kapazität ab und bot dem Kläger stattdessen einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege an.

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Der Kläger hat am 08.07.2014 Klage erhoben, die auf die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kita ab August 2014 und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des ihm durch die verspätete Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes entstehenden Schadens, gerichtet war. Nachdem die Beklagte dem Kläger zum 01.09.2015 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kita zur Verfügung gestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger begehrt nunmehr, die Zahlung von Geldersatz in Höhe von 1.345,68 €. Zur Begründung seines Zahlungsbegehrens trägt der Kläger vor, dass seine Großmutter ihn bis zum 01.09.2015 betreut habe. Im Zeitraum von März bis Mai 2015 habe sie krankheitsbedingt nicht seine Betreuung übernehmen können. In dieser Zeit habe ihn sein Vater betreut, der infolge der Betreuung gegenüber seinem Arbeitgeber nicht die vollständige Arbeitszeit habe erbringen können. Der Arbeitgeber seines Vaters habe für seinen Vater Fehlzeiten verbucht, die sogar von seinem Arbeitslohn abgezogen worden wären, wenn sein Vater die Fehlzeiten nicht in seiner Freizeit habe nacharbeiten dürfen. Bei einer angefallenen Fehlzeit von 84 Stunden und einem Stundenlohn von 16,02 € seien ihm nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs 1.345,68 € zu erstatten. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei ausnahmsweise auch auf Geldersatz gerichtet, wenn die Erfüllung durch tatsächliches Verwaltungshandeln durch Zeitablauf unmöglich geworden sei. Der Folgenbeseitigungsanspruch umfasse auch einen Verdienstausfall.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.345,68 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Ihrer Auffassung steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls nicht zu. Der Verdienstausfall sei kein erstattungsfähiger Aufwand für die Selbstbeschaffung i.S.v. § 36 a SGB VIII. Der angebliche Verdienstausfall könne allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden. Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs seien nicht gegeben, weil sie ihre Pflicht nach § 24 Abs. 2 SGB VIII durch den angebotenen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege erfüllt habe. Im Übrigen handele es sich bei dem geltend gemachten Schaden um einen Schaden des Vaters des Klägers. Dem Vater des Klägers stehe ein Amtshaftungsanspruch nicht zu, weil die Amtspflicht aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nur gegenüber dem Kind und nicht auch gegenüber dessen Eltern bestehe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.345,68 €. Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 36 a SGB VIII liegen nicht vor. Die als Verdienstausfall geltend gemachten 1.345,68 € sind kein nach § 36 a SGB VIII analog erstattungsfähiger Mehraufwand. Nach § 36 a SGB VIII analog ist nur Mehraufwand für selbstbeschaffte Hilfen für die Fremdbetreuung eines Kindes erstattungsfähig. Der geltend gemachte Verdienstausfall ist kein Aufwand für die Fremdbetreuung des Klägers.

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Dem Kläger steht der Ersatzanspruch auch nicht auf der Grundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs zu. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist – bei Vorliegen eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns – grundsätzlich nur auf tatsächliches Verwaltungshandeln gerichtet. Dieser Grundsatz hat im sozialrechtlichen Bereich in Form des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ausnahme erfahren, der bei einer rechtswidrigen Vorenthaltung sozialrechtlich zustehender Leistungen einen Geldersatzanspruch einräumt. Dieser Herstellungsanspruch hat aber mit der Vorschrift § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog eine spezialgesetzliche Regelung erfahren. Diese Regelung ist abschließend und sieht Geldersatz nur für den durch eine selbstbeschaffte Fremdbetreuung verursachten Mehraufwand vor. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob dem Vater des Klägers überhaupt ein finanzieller Mehraufwand entstanden ist. Nach Angaben des Klägers sind seinem Vater die 84 Fehlstunden nicht vom Arbeitslohn abgezogen worden. Vielmehr hat der Vater des Klägers die 84 Minusstunden außerhalb der üblichen Arbeitszeit nachgeleistet.

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Ein etwaiger Verdienstausfall kann nur als Schaden im Wege eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend gemacht werden. Über den Amtshaftungsanspruch darf das erkennende Verwaltungsgericht gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG nicht entscheiden. Dem Kläger oder dem Vater des Klägers steht es frei, den Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Streitgegenstandes der Beklagten aufzuerlegen, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers insoweit nach Klageerhebung entsprochen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.