Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·19 K 3646/17.A·28.01.2019

§ 60 Abs. 7 AufenthG: Abschiebungsverbot nach Ghana wegen HIV-Therapie (Symtuza)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger wandte sich gegen den BAMF-Bescheid und begehrte die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Streitentscheidend war, ob ihm wegen seiner fortgeschrittenen HIV-Erkrankung bei Rückkehr nach Ghana eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr droht. Das VG Köln gab der Klage statt, da das benötigte Medikament Symtuza in Ghana regelmäßig nicht erhältlich sei und bei unzureichender Versorgung lebensbedrohliche Komplikationen drohten. Folglich hob es auch Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbote insoweit auf.

Ausgang: Klage erfolgreich; Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Ghana festgestellt und Folgeregelungen aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus, die zielstaatsbezogen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

2

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, wenn sich der Gesundheitszustand aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat wesentlich verschlechtern würde.

3

Ist eine für die Stabilisierung einer schwerwiegenden Erkrankung erforderliche Therapie im Zielstaat wegen fehlender regelmäßiger Verfügbarkeit des konkret verordneten Medikaments nicht gesichert, kann dies ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

4

Bei Bestehen eines Abschiebungsverbots dürfen Abschiebungsandrohung sowie darauf bezogene Einreise- und Aufenthaltsverbote nicht aufrechterhalten werden.

5

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ist im asylrechtlichen Verfahren nach § 77 Abs. 1 AsylG nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.02.2017 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Di e Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am 00.00.1982 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 12.01.2015 - von Italien kommend – in das Bundesgebiet ein und beantragte am 12.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 11.11.2016 trug der Kläger vor, er habe Ghana im März 2002 verlassen. Er sei als Kind bei seinen Großeltern aufgewachsen. Er sei dann zu seinem im Norden Ghanas lebenden Vater gegangen, der Anhänger des Königs der Region Yaa Naa Yakuba Andani gewesen sei. Im März 2002 sei der König von Gegnern umgebracht worden. Es sei daraufhin zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern des getöteten Königs gekommen, an denen er – der Kläger – sich beteiligt habe. Die Polizei habe ihn dann beschuldigt, an der Tötung mehrerer Leute beteiligt gewesen zu sein. Er habe gesehen, wie der König umgebracht worden sei. Die Täter hätten ihn gewarnt, sie bei der Polizei zu verraten. Er sei dann Ende März 2002 von Ghana nach Libyen gegangen. Im Jahre 2004 sei er für rund 1 ½ Monate nach Ghana zurückgekehrt und sein dann wieder nach Libyen gereist, wo er sich von 2004 bis 2011 aufgehalten habe. Im Jahre 2011 sei er dann mit seiner Freundin D.          F.        und seiner am 00.00.2010 in Libyen geborener Tochter M.       nach Italien gereist. Von 2011 bis 2015 habe er in D1.        auf Sardinien gelebt. Dort hätten sie in einem Flüchtlingscamp gelebt, aus dem man sie aber herausgeworfen habe. Er habe seine Freundin und sein Kind deshalb zu einem Freund gebracht. Er sei nach Deutschland wegen gesundheitlicher Probleme ausgereist. Er habe ein Leberproblem und leide an einer HIV-Infektion. Sein zweites Kind namens W.        sei am 00.00.2013 in Düsseldorf geboren. Er habe noch ein weiteres Kind in Ghana. Das lebe dort gemeinsam mit der Kindesmutter. In Ghana lebten noch seine drei Schwestern, von denen er aber nichts mehr gehört habe.

4

Mit Bescheid vom 23.02.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

5

Der Kläger hat am 15.03.2017 Klage erhoben. Er meint, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK vorliege, weil seine beiden Kinder im Bundesgebiet lebten. Im Übrigen trägt er unter Vorlage zweier ärztlicher Bescheinigungen der Uniklinik L.    vom 28.09.2018 und 03.01.2019 vor, dass er an einer HIV-Infektion in einem fortgeschrittenen Stadium leide. Die Erstdiagnose sei im Jahre 2011 erfolgt, seitdem befinde er sich in antiretroviraler Therapie. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 03.01.2019 ist dem Kläger im Rahmen der antiretroviralen Therapie derzeit das Medikament Symtuza verordnet. Die den Kläger behandelnde Ärztin XX Dr. M1.       geht in ihrer Stellungnahme vom 03.01.2019 davon aus, dass die medizinische Versorgung von HIV-Patienten in Ghana alles andere als zufriedenstellend sei. Die von staatlicher Seite durchgeführte Betreuung von HIV-Patienten decke in keiner Weise den bestehenden Bedarf. Auch in privat organisierten Behandlungsprogrammen sei die Anzahl der verfügbaren Behandlungsplätze, die regelmäßige Betreuung der Patienten und die regelmäßige Bereitstellung von Medikamenten unzureichend.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23.02.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegt.

8

Die Beklagte beantragt,

9

              die Klage abzuweisen.

10

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Accra/Ghana zur medizinischen Versorgung HIV-identifizierter Personen Ghana. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf den Inhalt der Stellungnahme vom 14.01.2019.

11

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet.

14

Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

15

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,

16

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris.

17

Die zielstaatsbezogenen Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde,

18

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, juris.

19

Die Voraussetzungen sind im Falle des Klägers gegeben. Er leidet ausweislich der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Uniklinik L.    vom 03.01.2019 an einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium A3. In der seit dem Jahre 2011 andauernden antiretroviralen Therapie wird der Kläger zur Zeit mit dem Medikament Symtuza behandelt. Bei unregelmäßiger Verfügbarkeit der zur Zeit verabreichten Medikamente würden nach der genannten ärztlichen Stellungnahme vom 03.01.2019 ein Fortschreiten des Immundefektes und lebensbedrohliche Komplikationen drohen. Der Einschätzung der behandelnden Ärzte hat sich der Regionalarzt für Westafrika bei der Deutschen Botschaft Accra, Dr. F1.        mit seiner vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 14.01.2019 angeschlossen. Er begründet seine Einschätzung nachvollziehbar damit, dass das dem Kläger verordnete Medikament Symtuza in Ghana regelmäßig nicht erhältlich sei.

20

Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung waren in dem für die gerichtliche Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr gegeben, weil im Falle des Klägers aus den oben genannten Gründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist.

21

Das in Ziff. 6 des Bescheides des Bundesamtes angeordnete behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, weil im Falle des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.

22

Die in Ziff. 7 des angefochtenen Bundesamtsbescheides geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG, die wegen der Unvereinbarkeit eines allein auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruhenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG im Wege europarechtskonformer Auslegung als – konstitutiver – Erlass eines behördlichen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist und deshalb mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist,

23

vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28/16 -, juris, Rn. 42; Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3/17 u.a. -, juris, Rn. 71, 72,

24

ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, weil es das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht berücksichtigt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

28

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

30

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

31

2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

32

3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

33

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

34

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

35

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

36

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.