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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3613/17.A·25.04.2019

Asylklage Ghana: Klagefrist versäumt; keine Flüchtlings-/Subsidiärschutzgründe

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote für Ghana verneint und die Abschiebung angedroht hatte. Das VG Köln wies die Klage bereits als unzulässig ab, weil die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG versäumt wurde und keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in Betracht kam. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet: Misshandlungen durch den Stiefvater begründeten keine flüchtlingsrechtlich relevante, dem Staat zurechenbare Verfolgung und keinen ernsthaften Schaden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG lägen nicht vor; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (u.a. familiäre Bindungen) seien von der Ausländerbehörde zu prüfen.

Ausgang: Klage wegen Fristversäumnis (und zudem mangels Schutzgründen) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage gegen einen als offensichtlich unbegründet ergangenen Asylbescheid ist innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG zu erheben; bei Fristversäumung ist sie unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nach § 60 VwGO vorliegen.

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Misshandlungen durch private Dritte begründen Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG nur, wenn sie an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpfen und eine Zurechnung über fehlenden oder unzureichenden staatlichen Schutz in Betracht kommt.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG setzt stichhaltige Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens voraus; Übergriffe durch Privatpersonen genügen hierfür nicht, wenn staatlicher Schutz grundsätzlich erreichbar ist oder eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit besteht.

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG scheidet bei Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) aus; zudem kann bei fehlendem Flüchtlingsschutz regelmäßig erst recht kein Asylgrundrechtsschutz bestehen.

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Im Asylverfahren sind zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG zu prüfen; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, insbesondere aus Art. 6 GG (Familienbindung), sind von der Ausländerbehörde zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG§ 36 Abs. 3 AsylG§ 29a AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1996 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ sein Heimatland Ghana im Jahr 2012 und reiste am 12.09.2014 auf dem Landweg von Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 25.09.2014 stellte er seinen förmlichen Asylantrag.

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Der Kläger trug im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen vor, dass er Probleme mit seinem Stiefvater hatte. Dieser habe ihn und seinen einzigen leiblichen Bruder zum Arbeiten gezwungen, weshalb diese Schwierigkeiten gehabt hätten, einen Schulabschluss zu erhalten. Der Stiefvater habe ihn außerdem nicht mehr im Haus wohnen lassen, sodass er die Flucht in Richtung Libyen angetreten sei. Durch Kontaktaufnahme nach Ghana habe er von Libyen aus erfahren, dass seine Mutter verrückt geworden sei, weshalb er nicht hätte zurückkehren können. Als dann der Krieg ausgebrochen sei, habe er den Entschluss gefasst nach Europa zu flüchten.

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Mit Bescheid vom 13.01.2017, der dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 18.01.2017 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Ghana an.

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Der Kläger hat am 14.03.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend an, dass die Zustellung des Bescheides nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Eine Kopie des Bescheides habe er erst nach Aufforderung von der Beklagten erhalten. Er habe eine Benachrichtigung über die Zustellung des Bescheides nicht erhalten. Es werde bestritten, dass die Bescheidausfertigung unterschrieben bzw. mit einem Stempel und einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Hilfsweise sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Während seiner Zeit in Ghana sei es zu schwerer körperlicher Gewalt und zu schwerem Missbrauch gekommen. Ihm sei von seinem Stiefvater auch das Essen entzogen worden. Er habe nun ein deutsches Kind, das sechs Monate alt sei. Seine Vaterschaft sei anerkennt worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2019 zu seinem geltend gemachten Verfolgungsschicksal angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2019 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie verfristet ist (§§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 36 Abs. 3, 29a AsylG). Die maßgebliche Wochenfrist wurde nicht eingehalten, da diese mit Ablauf des 25.01.2017 endete und die Klage erst am 14.03.2017 bei Gericht einging. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO war nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des gerichtlichen Eilbeschluss vom 21.03.2017 Bezug genommen (Az.: 19 L 1131/17.A).

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Die Klage ist darüber hinaus vollumfänglich unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Asylgewährung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Gewährung des subsidiären Schutzes und auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor. Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger vorträgt, dass er von seinem Stiefvater in Ghana schlecht behandelt worden sei, misshandelt worden sei und dieser ihm verboten habe, länger in seinem Haus zu wohnen, ist dieses Vorbringen offensichtlich nicht geeignet, eine dem Staat Ghana zuzurechnende flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung zu begründen, da es bereits an einem flüchtlingsrelevanten Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG fehlt.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben über den Landweg von Italien kommend und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

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Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. Insbesondere soweit der Kläger vorbringt, dass sein Stiefvater in Ghana gegen ihn körperliche Gewalt angewendet habe bzw. es zu schwerem Missbrauch gekommen sei, ist dieser Vortrag – als wahr unterstellt – nicht geeignet, einen ernsthaften Schaden, welcher dem Kläger nach einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte, gem. § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen.

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Es ist bereits nichts Substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen seines Stiefvaters zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die prinzipiell Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegen-zutreten,

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              vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.02.2019, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch seinen Stiefvater dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo er keinen Zugriff auf ihn hat.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Dem Kläger, der über einen Schulabschluss und über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Automechaniker verfügt, ist es insbesondere auch möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Ghana auch ohne die Hilfe seiner Familie durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Er ist volljährig, jung,                 gesund und arbeitsfähig. Soweit der Kläger vorträgt, dass er Vater eines deutschen Kindes sei, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen. Die Beklagte ist bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber auf die Prüfung und Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für den abgelehnten Asylbewerber ergeben. Nur            insoweit kann die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet werden. Für die Entscheidung über das Bestehen sämtlicher inlandsbezogener und sonstigen tatsächlicher Vollstreckungshindernisse ist ausschließlich die Ausländerbehörde zuständig,

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              vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2012 – 10 B 39/12, juris.

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Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch die vom Kläger geltend gemachte, durch die Abschiebung nicht mit Art. 6 GG vereinbare Trennung von Familienmitgliedern.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.