Klage auf weitere Beihilfe wegen Bestandskraft des Festsetzungsbescheids abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Beamter) beantragte zusätzliche Beihilfe für zahnärztliche Aufwendungen und verwies auf eine überarbeitete Rechnung. Die Beklagte wertete das später eingereichte Schreiben als unzulässigen Widerspruch wegen Fristversäumnis und berief sich auf Bestandskraft des Festsetzungsbescheids. Das Gericht wies die Klage ab, da die Bestandskraft eine erneute sachliche Entscheidung ausschließt und ein Wiederaufgreifen nach §51 VwVfG NRW nicht gerechtfertigt ist.
Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe wegen Bestandskraft des Festsetzungsbescheids abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsbescheid, gegen den innerhalb der gesetzlichen Frist kein Rechtsbehelf eingelegt wird, wird bestandskräftig und schließt eine erneute sachliche Entscheidung über denselben Antrag aus.
Ein nach Eintritt der Bestandskraft eingereichtes Schriftstück kann nicht ohne Weiteres als neuer Antrag die Bestandskraft durchbrechen, wenn keine besonderen Wiederaufnahmegründe vorliegen.
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach §51 VwVfG setzt voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden gehindert war, den Wiederaufnahmegrund im früheren Verfahren geltend zu machen.
Nachgereichte Rechnungen oder Begründungen begründen keinen Wiederaufnahmegrund, wenn der Betroffene im ursprünglichen Widerspruchsverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, Nachreichungen anzukündigen oder das Verfahren aussetzen zu lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Beamter im Dienste der Beklagten, beantragte mit Schreiben vom 4. August 1997 gemäß beigefügter Rechnung vom 28. Juli 1997 die Gewährung einer Beihilfe zu seinen Aufwendungen in Höhe von 9.021,69 DM, die ihm anlässlich einer vom 17. April 1997 bis zum 23. Juli 1997 dauernden zahnärztlichen Behandlung entstanden waren.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 10. September 1997 eine Beihilfe in Höhe von 3.304,31 DM und führte zur Begründung aus, dass nur ein Teilbetrag der geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig anerkannt werden könne. Unter anderem sei die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes unzureichend begründet worden. Der Bescheid, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 12. September 1997 übersandt.
Der Kläger beantragte am 1. März 1999 unter Bezugnahme auf seinen Beihilfeantrag vom 4. August 1997 und den dazu ergangenen Bescheid vom 10. September, die Beihilfe neu zu berechnen. Die beigefügte Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 25. Januar 1999 für die Behandlung vom 17. April 1997 bis zum 23. Juli 1997 wies die gleichen Gebührenpositionen und den gleichen Endbetrag wie die Rechnung vom 28. Juli 1997 aus. Allerdings war die Überschreitung des 2,3-fachen Steigerungssatzes jeweils mit anderen Begründungen versehen worden.
Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Widerspruch, den sie mit Bescheid vom 7. April 1999 als unzulässig zurückwies. Dazu führte sie aus, dass die Widerspruchsfrist versäumt worden sei. Der Festsetzungsbescheid vom 10. September 1997 sei dem Kläger spätestens am 15. September 1997 zugegangen. Da binnen eines Jahres kein Widerspruch erhoben worden sei, sei der Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden.
Der Kläger hat am 5. Mai 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die Beklagte hätte sein Schreiben vom 24. Februar 1999 bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Widerspruch, sondern als neuen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe werten müssen, zumal die Widerspruchsfrist ersichtlich verstrichen gewesen sei. Der frühere Festsetzungsbescheid hätte daraufhin zurückgenommen und die Beihilfe neu berechnet werden müssen. Seine Bezugnahme auf den früheren Antrag und den früher ergangenen Festsetzungsbescheid sei nur erfolgt, um die Zuordnung des Vorgangs zu erleichtern.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1999 zu verpflichten, ihm zu seinen Aufwendungen für die vom 17. April 1997 bis zum 23. Juli 1997 durchgeführte zahnärztliche Behandlung eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.206,53 DM zu gewähren,
hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1999 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat mit ihrem Haupt - und Hilfsantrag keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 10. September 1997, mit dem die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen des Klägers abgelehnt hat, die anlässlich seiner zahnärztlichen Behandlung vom 17. April 1997 bis zum 23. Juli 1997 entstanden sind, ist bestandskräftig geworden. Ein Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu Aufwendungen für die gleiche zahnärztliche Behandlung besteht nicht.
Dies gilt unabhängig davon, ob man das Schreiben des Klägers vom 24. Februar 1999, mit dem er die Gewährung einer weiteren Beihilfe für diese Aufwendungen beantragte, als Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 10. September 1997 oder - wie es der Kläger meint - als erneuten Beihilfeantrag auslegt.
Einer erneuten sachlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe zu den vorgenannten Aufwendungen steht die Bestandskraft des Bescheides vom 10. September 1997 entgegen. Mit diesem Bescheid ist unter anderem entschieden worden, dass dem Kläger für seine anlässlich der zahnärztlichen Behandlung entstandenen Aufwendungen Beihilfe in Höhe von 3.304,31 DM zu gewähren sei. Der Bescheid ist ein Jahr nach seiner Bekanntgabe an den Kläger bestandskräftig geworden, nachdem kein Rechtsbehelf erhoben worden ist. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 7. April 1999 verwiesen, denen sich der Einzelrichter anschließt und daher von einer weiteren Begründung absieht, § 117 Abs. 5 VwGO.
Eine erneute sachliche Entscheidung über seinen ursprünglichen Beihilfeantrag oder seinen mit Schreiben vom 24. Februar 1999 gestellten Beihilfeantrag kann der Kläger nicht mehr beanspruchen.
Versteht man dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. September 1997, wäre dieser - wie geschehen - aus den genannten Gründen wegen Fristversäumnis (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als unzulässig zurückzuweisen.
Verstünde man sein Schreiben vom 24. Februar 1999 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW, den der Kläger auch unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der schriftsätzlich angekündigten Anträge allenfalls inzident gestellt hat, könnte er ebenfalls keine erneute Sachentscheidung beanspruchen. Denn nach § 51 Abs. 2 VwVfG NRW ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Die Voraussetzungen dieser Einschränkung liegen vor, weil der Kläger gegen den ursprünglichen Festsetzungsbescheid binnen der Jahresfrist zumindest vorsorglich Widerspruch hätte erheben können und dies aus von ihm zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Insoweit ist nicht darauf abzustellen, dass die von ihm nunmehr beigebrachte Rechnung des Zahnarztes vom 25. Januar 1999 erst nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides erstellt wurde. § 51 Abs. 2 VwVfG NRW setzt voraus, dass es dem Betroffenen unmöglich ist, einen etwaigen Wiederaufnahmegrund in dem ursprünglichen Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Hinzu kommen muss, dass die Un- möglichkeit nicht auf grobem Verschulden des Betroffenen beruht. Insoweit ist dem Kläger als grober Verstoß gegen seine eigenen Interessen vorzuwerfen, dass er von der Möglichkeit des im Übrigen kostenfreien Rechtsbehelfs keinen Gebrauch gemacht und sich vielmehr ausschließlich darum bemüht hat, von dem behandelnden Zahnarzt eine nachgebesserte Rechnung zu erhalten. Dass ihm bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides vom 10. September 1997 die geänderte Rechnung noch nicht vorlag, ist insoweit unerheblich. Er hätte nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid darauf hinweisen können, dass die nach § 5 Abs. 2 Satz 5 GOZ erforderliche Begründung nachgereicht werde und notfalls eine Aussetzung des Verfahrens erwirken können. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren (vgl. § 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW) und im eigenen Interesse war diese Vorgehensweise auch geboten, zumal es allein ihm obliegt, die sich aus § 13 Abs. 3 BVO ergebende Ausschlussfrist einzuhalten sowie die Voraussetzungen der Überschreitung des Gebührensatzes darzulegen. Darüber hinaus hätte in dem Widerspruchsverfahren sowie in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren geklärt werden können, ob die in dem Bescheid vom 10. September 1997 genannten Ablehnungsgründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überhaupt tragfähig sind oder ob die in der Rechnung vom 28. Juli 1997 gegebenen Begründungen bereits ausreichend waren. Hinzu kommt, dass verschiedene Rechnungsposten nicht wegen der Überschreitung des 2,3- fachen Gebührensatzes, sondern aus anderen Gründen abgelehnt worden sind und nunmehr erneut geltend gemacht werden. Zumindest insoweit kann die am 25. Ja- nuar 1999 ausgestellte Rechnung bereits nicht als neue Tatsache oder als neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW verstanden werden.
Die Beklagte konnte der erneuten sachlichen Bescheidung damit zu Recht die Bestandskraft des ursprünglichen Bescheides entgegenhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.