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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3547/15·01.11.2016

Teilweise Erstattung von Mehraufwand für Betreuungskosten; Vergleichsvorschlag bestätigt

Öffentliches RechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Erstattung von Mehraufwand für Betreuungskosten; das Verwaltungsgericht schlug einen Vergleich vor. Entscheidungsrelevant war, wem und wann der Betreuungsbedarf anzuzeigen ist, was in NRW (KiBiz) nicht abschließend geklärt ist. Wegen Registrierung im KIGAN und Vermittlungsbemühungen hielt das Gericht den Vergleich für sachgerecht. Der Beklagte muss die Hälfte des geltend gemachten Betrags erstatten; die Kosten werden je zur Hälfte getragen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter erstattet die Hälfte der geltend gemachten Betreuungskosten, Kosten je zur Hälfte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nicht abschließend geklärten landesrechtlichen Rechtslage kann das Gericht einen Vergleichsvorschlag als sach- und interessengerecht ansehen.

2

Eine teilweise Erstattung geltend gemachter Betreuungskosten ist möglich, wenn die Eltern nachweislich Vermittlungsbemühungen (z. B. Registrierung im KIGAN, Kontaktaufnahme mit Vermittlungsstellen und Jugendamt) unternommen haben.

3

Fragen, wem gegenüber und zu welchem Zeitpunkt der Bedarf an Betreuung anzuzeigen ist, können durch landesrechtliche Regelungen (z. B. KiBiz NRW) geregelt sein; dies entbindet das Gericht nicht von der Möglichkeit, im Einzelfall einen Vergleich zu schließen.

4

Bei teilweisem Obsiegen ordnet das Gericht regelmäßig an, die Kosten des Rechtsstreits von den Beteiligten hälftig tragen zu lassen, soweit keine abweichenden Umstände vorliegen.

Tenor

1. Der Beklagte erstattet der Klägerin den Mehraufwand für Betreuungskosten in Höhe der Hälfte des klageweise geltend gemachten Betrages.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Gründe

2

Für die Begründung wird Bezug genommen auf den Vorschlag der Kammer vom 22.09.2015 und auf die Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Hervorzuheben sei noch, dass für die hier strittigen – und in der Rechtsprechung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht abschließend geklärten – Fragen, wem gegenüber der Bedarf wann anzuzeigen ist, zwischenzeitlich Regelungen im KiBiz NRW getroffen worden sind. Ein besonderes Interesse der Klärung dieser Fragen – trotz der zwischenzeitlich überholten Rechtslage – ist hier nicht ersichtlich. Die vergleichsweise Regelung erscheint vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung, dass die Eltern der Klägerin sich im KIGAN registriert haben, sich unstreitig im März 2013 an das Netzwerk Kinderbetreuung zur Vermittlung einer Tagespflegeperson und schließlich – wenn auch für den Wunschtermin verspätet – an das Jugendamt der Beklagten gewandt haben, als sach- und interessengerecht.

3

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit diesen Vergleich bis zum 02.12.2016 anzunehmen. Mit der Annahme des Vergleichsvorschlages durch die Beteiligten ist der Rechtsstreit unmittelbar beendet.