Klage gegen Elternbeitragsbescheid für OGS wegen fehlender Einkommensnachweise abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Elternbeitragsbescheid an, mit dem für die OGS der satzungsrechtliche Höchstbeitrag wegen fehlender Einkommensnachweise festgesetzt wurde. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Fristberechnung. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger keine aussagekräftigen Belege vorlegte; die Klagefrist war fristgerecht. Es wies zugleich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung bei Vorlage von Nachweisen hin.
Ausgang: Klage gegen Elternbeitragsbescheid als unbegründet abgewiesen, da Kläger keine Einkommensnachweise vorlegte und der Bescheid satzungskonform war.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt tatsächlich später zugegangen ist; die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beginnt mit dem tatsächlichen Zugang.
Satzungsrechtliche Regelungen zur Erhebung von Elternbeiträgen berechtigen die Gemeinde, in Ermangelung vorgelegter Einkommensnachweise den satzungsrechtlich vorgesehenen Höchstbeitrag festzusetzen.
Die Darlegungslast für niedrigere Einkünfte liegt beim Beitragspflichtigen; bloße Behauptungen genügen in einem Anfechtungsverfahren nicht, es sind aussagekräftige Einkommensbelege vorzulegen.
Elternbeitragsbescheide stehen regelmäßig unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung; die Behörde hat eine Beitragsfestsetzung bei Vorlage aussagekräftiger Nachweise zugunsten des Beitragspflichtigen zu ändern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Tochter des Klägers D. I. besuchte in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule (OGS) Antwerpener Straße 19-29 in 50672 Köln. Zu Beginn der Betreuung lebte die Tochter mit beiden Elternteilen, dem Kläger und seiner Ehefrau N. I. in einem gemeinsamen Haushalt. Ab dem 01.11.2012 lebte die Tochter nur noch mit dem Kläger in einem Haushalt, sie ist nach Beendigung der Betreuung zum 14.08.2013 zu ihrer Mutter nach Bergisch Gladbach verzogen.
Mit Bescheid vom 11.09.2012 veranlagte die Beklagte zunächst den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam zu Elternbeiträgen für die Betreuung der Tochter in der Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013. Sie setzte den satzungsrechtlich vorgesehenen höchsten Beitrag von monatlich 150,00 € fest, weil der Kläger und seine Ehefrau trotz vorheriger Aufforderung keine Nachweise über ihr Einkommen vorgelegt hatten. Nach der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau hob die Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2013 die mit Bescheid vom 11.09.2012 erfolgte Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.03.2013 auf. Mit Schreiben vom 13.03.2013 bat die Beklagte den Kläger um Vorlage aktueller Einkommensnachweise.
Mit Bescheid vom 25.04.2013, der am 30.04.2013 zur Post gegeben wurde, veranlagte die Beklagte den Kläger allein zu Elternbeiträgen für die Betreuung seiner Tochter in der Zeit vom 01.11.2012 bis zum 31.07.2013. Die monatlichen Beiträge setzte sie erneut auf 150,00 € fest, weil der Kläger trotz Aufforderung keine aktuellen Belege über sein Einkommen vorgelegt hatte.
Der Kläger hat am 10.06.2013, einem Montag, Klage erhoben. Er trägt vor, dass der ihm am 08.05.2013 zugegangene Bescheid vom 25.04.2013 rechtswidrig sei. Er habe entgegen der Annahme der Beklagten kein Bruttoeinkommen von mehr als 61.355,00 € erzielt. Er sei schon im Jahre 2011 in Vermögensverfall geraten und habe am 10.02.2012 die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO geleistet (AG Köln 285 M 2039/11). In der fraglichen Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.07.2013 habe er Jahreseinkünfte von weniger als 10.000,00 € erzielt. Im Jahre 2013 habe er nur Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II, sog. Hartz-IV-Leistungen bezogen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Auffassung ist die Klage unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erhoben worden sei. Im Übrigen sei der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei berechtigt gewesen, den satzungsrechtlich vorgesehenen Höchstbeitrag festzusetzen, weil der Kläger trotz Aufforderung keine Nachweise über sein Einkommen vorgelegt habe. Im vorliegenden Verfahren behaupte er lediglich, dass er im Jahr 2012 weniger als 10.000,00 € verdient habe und dass er im Jahre 2013 Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Es fehlten jedoch weiterhin Nachweise über die angegebenen Einkünfte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Kläger ist ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt. Die Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wonach ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, greift nicht. Die Fiktion gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt – wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Kläger hat mit seiner Klageschrift nicht widerlegbar vorgetragen, dass ihm der Bescheid am 08.05.2013 zugegangen ist. Die durch die Bekanntgabe am 08.05.2013 in Lauf gesetzte einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 10.06.2013 gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO noch nicht abgelaufen. Der 08.06.2013 war ein Samstag.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 25.04.2013 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 5 Abs. 2 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen vom 10.07.2012 (BS).
Die mit dem Bescheid erfolgte Festsetzung eines monatlichen Beitrages in Höhe von 150,00 € für die Zeit von November 2012 bis Juli 2013 ist von den Bestimmungen der BS gedeckt. Nach § 1 Abs. 1 BS haben die Eltern für die Teilnahme ihrer Kinder an außerunterrichtlichen Angeboten gem. § 5 KiBiz NRW Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BS). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Betreuungsart und dem Einkommen des Beitragsschuldners und ergibt sich aus der Tabelle in § 9 BS (§ 1 Abs. 4 BS). Die Tabelle in § 9 BS sieht für die Betreuung in der OGS für die höchste Einkommensgruppe von über 61.355,00 € den monatlichen Höchstbeitrag von 150,00 € vor. Die Eltern haben bei Aufnahme eines Kindes in eine Betreuung gem. § 1 BS und danach auf Verlangen dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten eine Einkommenserklärung mit Belegen vorzulegen. Ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen (§ 6 BS).
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen hat die Beklagte für den Kläger zu Recht einen monatlichen Beitrag in Höhe von 150,00 € festgesetzt. Der Kläger hat trotz Aufforderung vom 13.03.2013 keine Einkommensbelege. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren behauptet, im Jahre 2012 Einkünfte in Höhe von weniger als 10.000,00 € und im Jahre 2013 Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben, hat er die behaupteten Einkommensverhältnisse auch im gerichtlichen Verfahren nicht durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen. Er hat auch die Gelegenheit nicht genutzt, in der mündlichen Verhandlung seine lediglich behaupteten Angaben zu seinen Einkünften durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu belegen. Er ist zum Termin am 12.09.2014 nicht rechtzeitig erschienen. Er traf im Sitzungssaal erst gegen 10.13 Uhr ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Gericht das vorliegende Urteil bereits verkündet. Dem Kläger steht es frei, bei der Beklagten eine Änderung des streitigen Beitragsbescheides zu beantragen. Elternbeitragsbescheide stehen regelmäßig – unabhängig von einem in den Bescheid aufgenommenen Vorbehalt – von vornherein unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung und Änderung zur Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Der auch in der maßgeblichen Beitragssatzung der Beklagten (BS) zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 4 BS) verpflichtet die Beklagte, zunächst erfolgte Beitragsfestsetzungen auch nach Eintritt der Bestandskraft zu ändern, wenn die Beitragspflichtigen ihre tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage aussagekräftige Einkommensnachweise belegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.