Klage auf Asyl/Flüchtlingsschutz abgewiesen (sicheres Drittstaatenprinzip)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, nach eigenen Angaben gebürtig aus Ghana, beantragte Asyl und machte Verfolgung in Libyen geltend. Das Bundesamt lehnte ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Entscheidungsgrund: Ein Anspruch nach Art.16a GG ist ausgeschlossen wegen Einreise aus einem sicheren Drittstaat; der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger und hat keinen Nachweis für Verfolgung in Ghana oder für subsidiären Schutz erbracht.
Ausgang: Klage des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und subsidiären Schutz wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Art. 16a Abs. 1 GG steht dem Asylanspruch nicht zu, wenn der Ausländer nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist.
Für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist die Staatsangehörigkeit des Antragstellers maßgeblich; bei Geburt in einem Staat aus ghanaischen Eltern ist ghanaische Staatsangehörigkeit anzunehmen, solange der Verlust dieser Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht wird.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass dem Betroffenen im Staat seiner Staatsangehörigkeit oder seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts wegen der in § 3 genannten Gründe Verfolgung droht; allein die Gefahr einer Verfolgung in einem Drittstaat begründet keinen Anspruch.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG wird nur gewährt, wenn konkrete, über die allgemeine Lage des Herkunftsstaates hinausgehende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsteller ernsthafter Schaden droht.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht allein aufgrund allgemein schlechter humanitärer Verhältnisse vor, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt bei Rückkehr selbst erwirtschaften kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 00.00.1984 in C. /Ghana geboren. Er reiste nach seinen Angaben der Erstbefragung am 15.02.2015 – von Italien kommend- auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 16.12.2016 trug der Kläger vor, dass er in seinem Geburtsort C. in Ghana nur als kleines Kind gelebt habe. Wann er Ghana verlassen habe, wisse er nicht mehr. Sein Vater habe ihm erzählt, dass seine Familie nach Libyen gegangen sei, weil sein Vater als Soldat von dem früheren Präsidenten Ghanas, J.J. Rawlins als Soldat nach Libyen geschickt worden sei. Sein Vater habe dann sein ganzes Leben als Soldat in Libyen gedient. Im Jahre 2007 sei er gestorben. Er – der Kläger – habe in Libyen als Bauarbeiter gearbeitet. Als Angehöriger eines Soldaten habe er einen libyschen Personalausweis erhalten. Er sei vom März 2010 bis zum 23.02.2011 in Libyen inhaftiert worden. Während dieser Haftzeit seien ihm alle Personalpapiere abgenommen worden. In Libyen sei er gezwungen worden, für die libysche Regierung zu kämpfen. Das habe er nicht gewollt. Nach Ghana könne er nicht zurückkehren, weil er dort niemanden mehr kenne. Von 2011 bis 2014 habe er sich in Italien aufgehalten. Dort habe er auch einen Asylantrag gestellt, von dem er aber nie wieder etwas gehört habe.
Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 06.02.2017 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 14.02.2017 Klage erhoben.
Er trägt zur Begründung der Klage vor, dass er von März 2010 bis Februar 2011 wegen illegalen Alkoholkonsums in Libyen inhaftiert gewesen sei. Nach der Haftentlassung sei er aufgefordert worden, dem Gaddafi-Regime als Soldat zu dienen. Weil er dies nicht gewollt habe, sei er aus Libyen geflohen. Bei einer Rückkehr nach Libyen drohe ihm deshalb Verfolgung. Nach Ghana könne nicht abgeschoben werden, weil er kein Bürger dieses Staates sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 06.02.2017 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise,
3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Verfolgungsgründen angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen wurden, dass das Gericht bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er sich außerhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG befindet. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AsylG. Der Kläger ist nicht staatenlos, vielmehr besitzt er zur Überzeugung des Gerichts die ghanaische Staatsangehörigkeit. Er ist als Sohn seiner Mutter I. J. und seines Vaters B. N. nach Art. 6 lit. a) der am 24.09.1979 in Kraft getretenen Verfassung der Republik Ghana (Verfassung Ghana 1979) zur Überzeugung des Gerichts ghanaischer Staatsangehöriger. Nach Art 6 lit. a) der Verfassung Ghanas 1979 wird derjenige von Geburt ghanaischer Staatsangehöriger, der – wie der Kläger – ab dem 24.09.1979 in Ghana geboren wurde und zum Zeitpunkt der Geburt einer der Eltern ghanaischer Staatsangehöriger war. Die Eltern des Klägers waren zur Überzeugung des Gerichts ghanaische Staatsangehörige. Sie haben nach Angaben des Klägers zur Zeit seiner Geburt in Ghana gelebt und sind erst einige Jahre nach der Geburt des Klägers im Jahre 1984 nach Libyen ausgewandert. Dass jedenfalls der Vater des Klägers ghanaischer Staatsangehöriger war, ergibt sich daraus, dass er nach Angaben des Klägers Angehöriger des ghanaischen Militärs war und auf Befehl des damaligen Präsidenten Ghanas J.J. Rawlins als Militär nach Libyen gegangen ist und dort auf ghanaischen Befehl Militärhilfe geleistet hat. Der in Ghana geborene Kläger stammt somit von ghanaischen Staatsangehörigen ab und ist selbst ghanaischer Staatsangehöriger. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine ghanaische Staatsangehörigkeit – etwa durch Einbürgerung in Libyen – verloren hat. Er hat auch auf Nachfrage keine Unterlagen vorgelegt, die seine Einbürgerung in Libyen belegen.
Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, dass ihm abweichend von § 29 a Abs. 1 AsylG eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG in Ghana droht. Der Kläger macht allein eine mögliche Verfolgung in Libyen geltend.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die für den Kläger zu erwartenden humanitären Verhältnisse begründen kein Abschiebungsverbot. Es ist zu erwarten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Ghana selbst erwirtschaften kann, weil er gesund und arbeitsfähig ist.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.