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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3310/14·12.01.2015

Klage gegen Elternbeitragsbescheid wegen Betreuungsvertrag abgewiesen

Öffentliches RechtJugendhilferecht (SGB VIII)Kommunale Beitragserhebung/ElternbeiträgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern klagten gegen einen Elternbeitragsbescheid für die Betreuung ihres Kindes ab 01.11.2013 und rügten, der Betreuungsvertrag sei zurückdatiert oder unter Druck zustande gekommen. Das VG Köln stellte fest, dass ein wirksamer Betreuungsvertrag vorlag und pauschale Vorwürfe einer Unwirksamkeit nicht genügten. Der Bescheid entsprach der Satzung und dem SGB VIII; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen den Elternbeitragsbescheid als unbegründet abgewiesen; Bescheid rechtmäßig, da wirksamer Betreuungsvertrag bestand und Satzung anwendbar war.

Abstrakte Rechtssätze

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Elternbeitragspflicht entsteht, wenn für volle Kalendermonate ein wirksamer Betreuungsvertrag mit dem Träger der Einrichtung besteht; der Beitragszeitraum beginnt zum 1. des Monats der vertraglich vereinbarten Aufnahme.

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Die Zurechenbarkeit und Wirksamkeit eines Betreuungsvertrags ist nicht allein durch behauptete Unangemessenheit der Betreuung oder Entwicklungsauffälligkeiten des Kindes erschüttert.

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Zur Gültigkeit eines Betreuungsvertrags und zur Abwehr der Beitragspflicht sind substantielle Anhaltspunkte für Anfechtung (z.B. Drohung, Täuschung) erforderlich; pauschale Vorwürfe genügen nicht.

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Für die Erhebung von Elternbeiträgen ist es unerheblich, ob das Kind die Einrichtung tatsächlich besucht hat, wenn ein gültiger Vertrag besteht und ein Platz bereitgestellt wurde.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 BS§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind die Eltern des am 00.00.2010 geborenen O.    .

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Unter dem 12.09.2013 bot die Beklagte den Klägern für die Betreuung von O.    einen Platz in der städtischen Kindertageseinrichtung „C.------weg “ an.

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Mit Schreiben vom 05.12.2013 forderte die Beklagte die Kläger zur Vorlage des unterzeichneten Aufnahmevertrages für den zum 01.10.2013 zur Verfügung gestellten Betreuungsplatz auf.

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Hierzu äußerte die Klägerin zu 2) sich mit Schreiben vom 17.12.2013 dahingehend, dass sie ihren Sohn O.    in der Kindertagesstätte „C.------weg “ angemeldet habe und die Eingewöhnung bereits gestartet sei. Leider habe sich dort nach ein paar Tagen herausgestellt, dass das Konzept und der Umgang nicht für ihren Sohn geeignet seien. O.    sei entwicklungsverzögert und auf dem Stand eines 2-2,5 jährigen Kindes. In der Einrichtung würden nur Kinder ab 3 Jahren betreut.

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Unter dem 19.12.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Rechtsanspruch auf Betreuung durch die gemachten Angebote erfüllt worden sei und ein anderer Kindergartenplatz nicht zur Verfügung stehe. Weiter wurde den Klägern angeboten, in der Einrichtung „C.------weg “ eine Einzelintegration zu versuchen. Dies erfordere zunächst einen formlosen Antrag sowie eine aktuelle ärztliche Diagnose durch ein Sozialpsychiatrisches Zentrum. Zugleich wurde den Klägern letztmalig Gelegenheit gegeben, O.    bis zum 06.01.2014 in der Kindertagesstätte „C.------weg “ ‚anzumelden‘.

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Die Kläger legten daraufhin den Vertrag über die Aufnahme und Betreuung von O.    (45 Stunden/Woche) in der städtischen Kindertageseinrichtung „C.------weg “ vor. In der Vertragsurkunde ist die Aufnahme zum 01.11.2013 mit blauem Stift vermerkt, wie auch die Unterschrift der Leiterin der Einrichtung. Über den mit schwarzem Stift gefertigten Unterschriften der Kläger steht dort nach „Wermelskirchen, den“ ebenfalls mit schwarzem Stift „02.01.2014“.

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Unter dem 06.01.2014 beantragte die Klägerin zu 2) die Einzelintegration für O.    bei der Beklagten. Zugleich teilte sie mit, dass sie die Anmeldeformalitäten am 02.01.2014 abgeschlossen habe und in Absprache mit dem Kinderarzt nicht mit O.    in einem Sozialpsychiatrischen Zentrum vorstellig geworden sei. Mit Bescheid vom 09.01.2014 lehnte die Beklagte die Einzelintegration aufgrund fehlender Unterlagen ab.

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Unter dem 10.01.2014 und dem 07.02.2014 wurden die Kläger zur Abgabe und Glaubhaftmachung einer verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen für die Berechnung der Elternbeiträge aufgefordert.

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Am 05.02.2014 kündigten die Kläger den Betreuungsvertrag zum 28.02.2014. Im Betreff heißt es dort „Kündigung Betreuungsvertrag wegen Umzug“.

11

Die vorgelegte Verdienstbescheinigung der Klägerin zu 2) für Dezember 2013 wies ein Steuer-Jahres-Brutto von 113.472,00 Euro aus. Der Kläger zu 1) bezog im Jahr 2013 laut Bescheid vom 27.05.2013 Elterngeld in Höhe von insgesamt 7.800,60 Euro.

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Mit Bescheid vom 29.04.2014 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 320,00 Euro ab dem 01.11.2013 fest. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Sohn O.    vom 01.11.2013 bis zum 28.02.2014 vertraglich einen Platz in der Einrichtung „städtischer Kindergarten C.------weg “ gehabt habe. Die Kläger seien aufgrund der eingereichten Unterlagen der Einkommensgruppe von 120.001 Euro bis 130.000 Euro zugeordnet worden. Vom 01.11.2013 bis 28.02.2014 ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von 1.280,00 Euro, die zum 27.05.2014 fällig werde.

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Die Kläger haben am 16.06.2014 Klage gegen den Elternbeitragsbescheid erhoben.

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Sie tragen vor, der angefochtene Bescheid vom 29.04.2014 habe sie erst am 15.05.2014 erreicht. Sie seien zum 01.05.2014 umgezogen und hätten sich am 08.05.2014 rückwirkend umgemeldet. Ein Nachsendeauftrag sei „aktiv“ gewesen.

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Sie machen geltend, der Bescheid sei rechtswidrig. Sie hätten ihren Sohn erst im Januar 2014 in der Kindertagesstätte „C.------weg “ angemeldet. Auf Drängen der Beklagten sei der Vertrag auf November 2013 rückdatiert worden, obwohl der Sohn der Kläger die Einrichtung vor der Anmeldung nie besucht hätte. Der Beklagten sei die Entwicklungsverzögerung bekannt gewesen. Dies sei auch Thema im Aufnahmegespräch gewesen. Dort sei eine Vereinbarung lediglich über eine probeweise Betreuung für zwei Tage getroffen worden. Nach diesen zwei Tagen habe man sich gegen die Einrichtung entschieden. Daraufhin habe die Beklagte die Kläger dahingehend unter Druck gesetzt, dass der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz unterginge, wenn dieser Platz nicht angenommen werden würde. Daraufhin hätten sie den Betreuungsvertrag unterschrieben. Zwischenzeitlich sei bei O.    das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden. Daher sei der Betreuungsvertrag unwirksam. In der zugleich vorgelegten Bescheinigung des Caritasverbandes für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.V. vom 20.10.2014 heißt es unter Diagnosen: „Verdacht auf Asperger-Syndrom“.

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Die Kläger beantragen,

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              den Bescheid der Beklagten vom 29.04.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung ergänzend aus: Es habe sich bei der Einrichtung um die Wunscheinrichtung der Kläger gehandelt. Das Aufnahmegespräch habe Anfang Oktober stattgefunden. Als Aufnahmedatum sei der 01.11.2013 vereinbart worden. Der Betreuungsvertrag sei den Klägern im Gespräch ausgehändigt worden. Nach einer Erkrankung habe O.    die Einrichtung schließlich auch am 20.11.2013 und am 22.11.2013 besucht. Den Klägern sei eine Frist zur Abgabe des Vertrages gesetzt worden, weil andere Kinder auf der Warteliste für einen Platz in der Einrichtung gestanden hätten. Die Verzögerung der Vertragsunterzeichnung falle allein in die Sphäre der Kläger. Zurückdatiert worden sei der Vertrag nicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der angefochtene Elternbeitragsbescheid der Beklagten vom 29.04.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid findet sich in §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 22 SGB VIII in Verbindung mit § 23 Abs. 1 und 5 KiBiz in der vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung (a.F.) und § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 Abs. 1 der Satzung der Stadt Wermelskirchen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern in Wermelskirchen vom 12.12.2012 (Elternbeitragssatzung - BS).

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Danach sind die Kläger als Eltern als Gesamtschuldner beitragspflichtig.

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Gemäß § 2 Abs. 1 BS werden für die Betreuung in einer Kindertagesstätte für volle Kalendermonate Beiträge erhoben, für die ein gültiger Betreuungsvertrag mit dem Träger der Einrichtung besteht. Wird ein Kind im laufenden Kindergartenjahr aufgenommen, so beginnt die Beitragspflicht zum 1. des Monats der Aufnahme laut Betreuungsvertrag. Endet für ein Kind die Betreuung vorzeitig, endet der Beitragszeitraum mit Ablauf des Monats, in dem eine ordnungsgemäße Kündigung wirksam wird.

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Gemessen daran waren die Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis zum 28.02.2014 beitragspflichtig. Sie haben ausweislich der Vertragsurkunde mit der Beklagten die Aufnahme zum 01.11.2013 vereinbart. Sie haben den Vertrag ordentlich zum 28.02.2014 gekündigt.

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Anders als die Kläger im Klageverfahren geltend machen, konnte eine Unwirksamkeit des Betreuungsvertrages nicht festgestellt werden. Es sind weder tragfähige Anhaltspunkte für eine Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung, noch für andere Unwirksamkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Der pauschale Vortrag der Kläger, „der Vertrag sei auf Drängen der Beklagten zurückdatiert worden“, genügt – unabhängig davon, dass die Vertragsurkunde hiergegen spricht – hierfür nicht. Gleiches gilt für den Vortrag, die Beklagte habe die Kläger unter Druck gesetzt. Schließlich haben die Kläger den Vertrag am 05.02.2014 auch ordentlich gekündigt. Dies lässt darauf schließen, dass sie selbst von der Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen sind.

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Unerheblich ist ferner, ob der Sohn der Kläger die Einrichtung besucht hat. Die Regelung in der Beitragssatzung stellt insoweit lediglich auf den Zeitraum ab, für den ein wirksamer Betreuungsvertrag besteht. Ein solcher bestand hier. Für den Vertragszeitraum wurde für O.    auch ein Platz, der sonst mit einem anderen Kind hätte besetzt werden können, bereit gestellt.

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Nach dem Vorstehenden kommt es auch nicht darauf an, ob die Einrichtung sich aus Sicht der Kläger für den Sohn wegen der Entwicklungsverzögerung oder eines Verdachts auf das Vorliegen des Asperger-Syndroms letztlich als ungeeignet herausgestellt hat.

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Auch die Höhe der Beiträge – gegen die auch die Kläger keine Einwände erhoben haben – ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.