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Verwaltungsgericht Köln·19 K 3201/17.A·11.12.2017

Klage auf Anerkennung als Flüchtling und subsidiären Schutz abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiären Schutz sowie Feststellung von Abschiebungsverboten nach Ablehnung durch das Bundesamt. Das VG Köln weist die Klage ab, weil die vorgetragenen Tatsachen keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, keinen ernsthaften Schaden nach § 4 AsylG und keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG nahelegen. Ghana biete rechtsstaatlichen Schutz, und der Vortrag sei nicht substantiiert.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Flüchtling, Asylberechtigter, subsidiären Schutz und auf Feststellung von Abschiebungsverboten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt nicht allein aufgrund einer falschen Beschuldigung durch Dritte vor; es muss ein Verfolgungsgrund nach den in § 3 genannten Merkmalen erkennbar sein.

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG setzt strengere Voraussetzungen als die Flüchtlingseigenschaft voraus; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ausgeschlossen, wenn kein Schutzgrund nach § 3 AsylG dargelegt ist und zudem ein sicherer Drittstaat betreten wurde.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert stichhaltige Anhaltspunkte für die Gefahr eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung oder schwere individualisierte Gewalt); bloße Befürchtungen einer Strafverfolgung oder Inhaftierung wegen gewöhnlicher Straftaten genügen nicht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nur gegeben, wenn konkrete und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für die gesetzlich genannten Verbotsgründe bestehen; pauschale Behauptungen einer Festnahmegefahr sind hierfür nicht ausreichend.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG§ 3 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 84 VwGO§ 74 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1, 29a AsylG§ 4 VwZG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1995 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 23.09.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.10.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am  14.10.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er einen Freund namens Q.       B.    in Ghana gehabt habe. Dieser sei von der Polizei wegen Raubes festgenommen worden. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt zugegen gewesen und von seinem Freund gegenüber der Polizei beschuldigt worden, an dem Raub beteiligt gewesen zu sein, was jedoch nicht der Wahrheit entspräche. Daraufhin sei der Kläger weggelaufen, um sich in Sicherheit zu bringen. Eine Chance, sich zu erklären, wäre ihm bestimmt nicht gegeben worden. Er habe auch nicht in eine andere Stadt Ghanas gehen können, da die Polizei ihn bestimmt überall erwischt hätte. Der Kläger trug ferner vor, dass seine Mutter ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass die Polizei nach ihm suche. Er käme bei einer Rückkehr „zu 100 %“ ins Gefängnis. Ein Haftbefehl gegen ihn läge nicht vor. Der Kläger wisse nicht, warum ihn Freund der Polizei gegenüber beschuldigt habe.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten als Einschreiben am 27.02.2017 zur Post gegeben (Beiakte 2, Bl. 101).

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Der Kläger hat am  07.03.2017 Klage erhoben.

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Eine weitere Klagebegründung erfolgte nicht.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 22.02.2017 die Beklagte zu verpflichten,

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1.              den Kläger als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG und als Asylberechtigten anzuerkennen,

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hilfsweise

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2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-

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    erkennen ist,

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hilfsweise

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3.              festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7

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    AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine entsprechende Anhörung wirksam verzichtet hat.

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der gem. §§ 74 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1, 29a AsylG geltenden Wochenfrist am 07.03.2017 fristgerecht erhoben. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid im Hinblick auf § 4 VwZG als Einschreiben mit Rückschein oder als Einschreiben durch Übergabe aufgegeben wurde. Denn vor dem Hintergrund, dass ein Rückschein nicht vorliegt, ist sogar unter Anwendung der sog. Drei-Tages-Fiktion § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG eine Verfristung nicht eingetreten. In diesem Falle begönne der Fristlauf am 02.03.2017 gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB und endete erst nach Klageerhebung am 07.03.2017 mit Ablauf des 09.03.2017 gem. §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB.

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Die Klage ist allerdings vollumfänglich unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 22.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: „GFK“), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger hat einzig vorgetragen, dass er geflohen sei, weil ein Freund ihn fälschlicherweise beschuldigt habe, an einem Raub beteiligt gewesen zu sein und die Polizei ihn aus diesem Grunde suche. Bei dieser Sachlage – auch als glaubhaft unterstellt – ist keine Verfolgung anhand der Merkmale in § 3 Abs. 1 AsylG ersichtlich. Dies wurde bereits in den Gründen des Beschlusses vom 20.03.2017 im Eilverfahren (Az. 19 L 1001/17.A.) dargelegt, auf die Bezug genommen wird.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und die Zu-erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach eigenen Angaben über den Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.

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Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

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Nach dem Vorbringen des Klägers und den Erkenntnissen der Kammer ist nicht ersichtlich, dass diesem bei einer Rückkehr nach Ghana ein ernsthafter Schaden, also die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), droht. Soweit der Kläger vorbringt, dass er zu Unrecht von der Polizei gesucht werde und bei einer Rückkehr „zu 100 %“ ins Gefängnis komme, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr in Gestalt eines ernsthaften Schadens zuzulassen bzw. nahezulegen. Weder nach diesem Vorbringen noch auf der Grundlage der Erkenntnisse der Kammer ist erkennbar, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Ghana ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Darüber hinaus wird die Durchführung eines Strafverfahrens lediglich bei zureichenden Anhaltspunkten erfolgen und ist Ausdruck rechtsstaatlichen Vorgehens. Ghana verfügt insoweit über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung, die insbesondere willkürliche Verhaftungen verbietet,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.02.2017, Gz.: 508-516.80/3 GHA, S. 17.

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Nach dem Vorbringen des Klägers liegt in Ghana kein Haftbefehl gegen ihn vor. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger nach eigenen Angaben an der behaupteten Tat seines Freundes Q.       B.    zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form beteiligt gewesen war, wäre in einem etwaigen Strafverfahren auch mit einem Freispruch zu rechnen.

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Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.